[:de]Darum geht’s: Zu Lebzeiten vereinbarten Vater und Mutter in einem gemeinschaftlichen Testament, dass im Todesfall all ihre Habe an ihren Sohn übergehen soll. Als die Frau verstarb, verschenkte der Vater allerdings ein Großteil des Erbes an eine neue Bekannte, sodass der Sohn um den Großteil seines Erbes gebracht wurde. Durfte er das?

Nein! Entschied neulich das Oberlandesgericht Hamm (12.09.2017 – Az.: 10 U 75/16). Der überlebende Ehegatte sei nicht dazu berechtigt, das Erbe eines im gemeinschaftlichen Testament festgesetzten Schlusserben an eine Bekannte zu verschenken. Hat er das dennoch getan, so muss die Bekannte dem Erben – hier dem Sohn – die Schenkungen des Vaters in voller Höhe herausgeben.

Zunächst alles friedlich, doch dann Schenkungen in Höhe von fast 250.000,- €!

Zu Beginn vereinbarte der Sohn mit der Bekannten sogar selbst noch – zwar auf Wunsch seines Vaters – ein lebenslanges Wohnrecht an einer ihm gehörigen Wohnung. Die Überlassung wurde unter der Bedingung vereinbart, dass die Bekannte den Vater bis zu dessen Tod oder einer Heimaufnahme pflegen soll.

Doch dann kam die Kehrtwende: Der Vater schenkte seiner Bekannten unter anderem Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen, Genussrechte und auch Lebensversicherungen in Höhe von fast 222.000,- €, woraus circa 23.500,- € Dividenden resultierten. Außerdem gewährte der Vater seiner Bekannten noch Zugriff auf sein Konto, von welchem sie Abhebungen von fast 50.000,- € machte.

Nach dem Tod des Vaters klagte der Sohn gegen die Bekannte und forderte das übertragene Vermögen zurück; er argumentierte, dass die Vermögensübertragungen Schenkungen seien, die seinen Erbteil beeinträchtigen würden und somit zurückzugewähren seien. Die Bekannte entgegnete, dass der Vater nie die Absicht gehabt hätte, seinen Sohn durch die Schenkungen zu beeinträchtigen; vielmehr wollte er damit lediglich ihre Pflegeleistungen belohnen.

OLG aufseiten des Sohnes: Erberwartungen beeinträchtigt

Das OLG Hamm gab dem klagenden Sohn Recht: Er habe erwarten dürfen, dass ihm das Erbe später einmal zustehen werde. Außerdem reiche das Eigeninteresse des Vaters an den Schenkungen nicht aus, da er zumindest gewusst habe, dass er damit das Erbe seines Sohnes schmälere, was die erforderliche Benachteiligungsabsicht begründe. Auch nach dem Tod der Mutter sei der Vater verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass der Sohn als Schlusserbe eingesetzt würde. Insbesondere seien die Schenkungen auch nicht als Gegenleistungen für die Pflege anzusehen gewesen. Folge dessen sei, dass die neue Bekannte das erhaltene Vermögen an den Sohn übertragen muss.

Testamente und gerade gemeinschaftliche Ehegattentestamente müssen nicht nur wirksam erstellt, sondern auch entsprechend umgesetzt werden. Auch kleine Fehler oder Ungenauigkeiten können im Erbrecht gewichtige Folgen haben. Insbesondere bei Fragen rund um das Testament oder dessen Umsetzung sollten Sie nicht die Beratung eines Fachmanns scheuen. Unser Fachanwalt für Erbrecht Andreas Jäger, der auch den Fachlehrgang „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ absolviert hat, steht Ihnen rund um das Thema „Erben und Vererben“ Rede und Antwort – gerne auch über unsere unverbindliche Online-Beratung.

 

Quelle:

Andreas Jäger

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht

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[:de]Die Geschäftsführer insolventer Firmen sind oft der Meinung, dass sich ihre Aufgaben spätestens mit Insolvenzantragstellung erledigt haben, denn ab dann übernimmt der Insolvenzverwalter das Ruder und leitet die insolvente Firma auch schon im Eröffnungsverfahren.

Je nach Fallkonstellation bekommt der Geschäftsführer oft die eingehende Post bereits im Eröffnungsverfahren nicht mehr zu Gesicht, sodass er auch nicht in der Lage ist, etwaige Rechtsmittel einzulegen gegen dann eingehende Steuerbescheide.

Gefahr: Steuerbescheide werden rechtskräftig

In der Folge werden daher Steuerbescheide rechtskräftig, weil es nicht Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist, sich um Ansprüche gegen Steuerbescheide zu kümmern.

Nach Insolvenzeröffnung meldet sodann das Finanzamt die Forderung zur Tabelle an, die in der Zeit bis zur Antragstellung entstanden sind, aber auch solche Forderungen, die erst in der Zeit zwischen Antragstellung und Insolvenzeröffnung sich ergeben haben und in dieser Zeit möglicherweise bereits rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Finanzämter können sodann dazu übergehen, die Geschäftsführer wegen Nichtabführung der rechtskräftig festgesetzten Steuern persönlich in Anspruch zu nehmen.

Geschäftsführer muss sich auch nach Insolvenzantragsstellung um die Gesellschaft kümmern!

Häufig ergehen solche Haftungsbescheide aber erst, nachdem die Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin durch Antrag zur Insolvenztabelle rechtskräftig festgesetzt sind. Gegen diese rechtskräftigen Festsetzungen und Feststellung zur Insolvenztabelle kann sich der Geschäftsführer später nicht mehr wehren mit dem Argument, die Feststellung zur Insolvenztabelle sei unrichtig.

Es besteht daher sehr wohl Anlass, auch nach Insolvenzantragstellung sich um die Belange der insolventen Gesellschaft zu kümmern und ggf. dafür einen Rechtsbeistand zu bestellen, damit nicht Forderungen rechtskräftig festgestellt werden, die dem Geschäftsführer später mittels Haftungsbescheid auf die Füße fallen.

Quelle:

Johannes Koepsell
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht,
geprüfter ESUG-Berater (DIAI)

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[:de]Ursprünglich vertrat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich an eine wirksame Weisung des Arbeitgebers vorläufig gebunden ist und diese Verbundenheit nur durch ein rechtskräftiges Urteil entfallen konnte (BAG, 22.02.2012, 5 AZR 249/11).

Dies revidierte das BAG nun: Die Richter urteilten, dass Arbeitnehmer nun unbilligen Weisungen des Arbeitgebers auch dann nicht unbedingt Folge leisten müssen, wenn noch keine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung vorliegt (BAG, 14.06.2017, 10 AZR 330/16 (A)).

Der Fall: Standortwechsel / Versetzung eines Immobilienkaufmanns

Ein Immobilienkaufmann aus dem Ruhrgebiet sollte für ein halbes Jahr nach Berlin versetzt werden. Er weigerte sich seiner Arbeit dort nachzukommen und wurde daraufhin erst abgemahnt und sodann gekündigt. Dagegen wehrte er sich vor Gericht: War er verpflichtet die Arbeit am Standort Berlin aufzunehmen? Er selbst hielt diese Weisung für „unbillig“.

Will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer versetzen, so muss er verschiedene Aspekte durchleuchten und private und betriebliche Belange abwägen. Darunter fallen auch gesundheitliche sowie familiäre Belange.

Weisungsposition des Arbeitgebers verliert an Rechtssicherheit

Folgen für den Arbeitgeber: Für den Arbeitgeber bedeutet dieses, dass kein regelmäßiges Kündigungsrecht mehr besteht, sobald ein Arbeitnehmer nach einer Weisung eine Arbeitsleistung verweigert. Vielmehr muss der Arbeitgeber nun selbst Initiative ergreifen und seine Weisung gerichtlich überprüfen lassen.

Folgen für den Arbeitnehmer: Arbeitnehmer tragen weiterhin ein hohes Risiko, wenn sie sich einer Weisung verweigern. Denn erklärt das Gericht die Weisung des Arbeitgebers als „billig“, sodass diese hätte befolgt werden müssen, so ist auch eine auf die Weisungsverweigerung gestützte Kündigung wirksam.

Arbeitgeber sollten sich wegen der weitreichenden Folgen also unbedingt absichern, ob ihre Weisungen als „billig“ gelten und somit durch den Arbeitnehmer befolgt werden müssen. Insbesondere bei solch planungsintensiven Umstrukturierungen – wie Versetzungen – sollten dem Arbeitgeber keine vermeidbaren Fehler unterlaufen.

Sollten Sie Fragen zum Weisungsrecht des Arbeitgebers haben, beantwortet Ihnen Rechtsanwältin Sandra Krämer gerne weitere Fragen zu dieser Thematik und vertritt Sie auch in einem Rechtsstreit. Kontaktieren Sie uns per Telefon oder schreiben Sie uns im Rahmen unserer unverbindlichen Online-Beratung.

Quelle:

Sandra Krämer

Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Insolvenzrecht
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[:de]Nicht selten möchte man mit seinem Auto die Fahrtrichtung ändern und wendet in einem Wendehammer, einer Einfahrt oder Kreuzung. Sicher ist, dass man bei einem Wendemanöver sorgfältig auf den umliegenden Verkehr achten muss. Doch muss dann auch zwingend der Blinker benutzt werden, um das Wendemanöver anzuzeigen? Darüber hat nun das Amtsgericht Mönchengladbach in einem neuen Urteil entschieden (Az.: 5 S 49/16).

Um diesen Fall ging es in der Gerichtsverhandlung

Ein Mann fuhr mit seinem Auto langsam an den rechten Fahrbahnrand und holte dann in einem Wendehammer weit aus. Die sich dahinter befindliche Fahrerin dachte, dass der Mann ohne zu blinken rechts ranfahre, um zu parken und wollte diesen sodann überholen. Daraufhin kam es zum Unfall, da die überholende Fahrerin mit dem wendenden Mann zusammenstieß. Der Wendende klagte gegen die Versicherung der Autofahrerin, die nur die Hälfte des Schadens regulieren wollte, weil der Mann gegen seine Sorgfaltspflicht während des Wendemanövers verstoßen hätte.

Das Urteil der Amtsrichter

Das Amtsgericht wies die Klage des Mannes ab. Beim Wenden gelte eine besondere Sorgfaltspflicht, die der Wendende vorliegend nicht eingehalten habe. Zu dieser besonderen Sorgfaltspflicht gehöre eben auch das Benutzen der Fahrtrichtungsanzeiger, damit der rückwärtige Verkehr wisse, worauf er sich einzustellen hat.

Die Schadensverteilung bleibt laut Gericht bei je 50 %, da auch die Beklagte nicht blind hätte darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger parke. Bei einem Wendehammer, insbesondere mit mehreren dort montierten Halteverbotsschildern, müsse man als rückwärtiger Verkehr auch mit einem Wendemanöver rechnen; selbst, wenn kein Blinker benutzt wird.

Die Entscheidung zeigt: Vergessenes Blinken kann schnell teuer werden

Man sollte sich folglich nicht zurückhalten, den Fahrtrichtungsanzeiger auch ausreichend oft zu verwenden. Nicht selten führt vergessenes Blinken zu einer Teilschuld an einem Unfall. Falls Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollte man zumeist einen erfahrenen Anwalt im Bereich Verkehrsrecht hinzuziehen. Häufig sind etwaig aufkommende Haftungsfragen nicht eindeutig zu klären oder Versicherungen verweigern zu Unrecht die Zahlung in der geforderten Höhe. Unser Experte und Fachanwalt für Verkehrsrecht Frank Brüne steht Ihnen bei einem Verkehrsunfall gerne zur Seite und berät Sie bezüglich Ihrer Möglichkeiten. Rufen Sie uns gleich an und vereinbaren Sie einen Termin oder nutzen Sie unsere unverbindliche Online-Beratung auf unserer Website.

Quelle:

Frank Brüne

Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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[:de]Autofahrer, die betrunken unterwegs waren und dabei erwischt wurden, verlieren im Anschluss daran in aller Regel ihren Führerschein und die Fahrerlaubnis. Doch ist es immer notwendig, beim Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten (MPU) vorzulegen? Darüber hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Im vorliegenden Fall, über welchen die Richter zu urteilen hatten, ging es um zwei Autofahrer, denen nach einer Autofahrt mit 1,28 und 1,13 Promille ihre Fahrerlaubnis entzogen wurden. Diese beantragten sodann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und wurden dazu aufgefordert, mit Hilfe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ihre Fahreignung unter Beweis zu stellen. In den gerichtlichen Vorinstanzen wurde die Klage der beiden Fahrer gegen die Notwendigkeit einer MPU abgewiesen; nun zogen sie vor das Bundesverwaltungsgericht.

BVerwG: Grenze für MPU bei Wiedererteilung in der Regel bei 1,6 Promille

Das Bundesverwaltungsgericht gab daraufhin der Klage statt und hat entschieden, dass grundsätzlich erst ab einer Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten bei der Neuerteilung verlangt werden kann.

Allerdings betonten die Richter, dass durchaus auch schon bei einer Alkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr eine MPU gefordert werden darf, wenn es besondere Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Fahrer möglicherweise nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Diese besonderen Anhaltspunkte könnten in Bezug auf Alkohol eine wiederholte Trunkenheitsfahrt oder die Annahme von Alkoholmissbrauch beim Fahrer sein. Aber auch bei mehrfachen und erheblichen Geschwindigkeitsverstößen und damit verbundenen Punkten in Flensburg, bei möglichen Straftaten des Fahrers, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, oder bei einem erhöhten Aggressionspotential des Kraftfahrzeugführers hat die Behörde die Möglichkeit, eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern.

Doch Vorsicht: Nur weil die Behörde eine MPU vorgelegt bekommen möchte, heißt das noch lange nicht, dass dies auch wirklich immer rechtens ist! Holen Sie sich in diesen Fällen unbedingt fachmännische Hilfe, damit das Vorgehen der Behörde stets sorgfältig überwacht wird.

Urteil bringt keine eindeutige Rechtsklarheit

Zwar legt das Urteil genauere Maßstäbe zum Verfahren bei Alkoholverstößen am Steuer fest, jedoch bleiben – wie oben gezeigt – weiterhin viele Spielräume für die zuständige Behörde. Aber auch der Beschuldigte hat unter Umständen gute Möglichkeiten, von einem geschickten Verfahren zu profitieren. In jedem Fall, in welchem der Alkoholkonsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, ist es ratsam, einen fachkundigen Anwalt hinzuzuziehen, der Sie in Ihren Belangen unterstützt und für Sie kämpft. Unser Fachanwalt für Strafrecht Tim Geißler ist Ihnen bei allen Straßenverkehrsdelikten gerne und schnell behilflich. Schreiben Sie uns jetzt eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt und unverbindlich an.

Quelle:

Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
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[:de]Weil die Überwachung der Geschwindigkeit einem privaten Dienstleister überlassen wurde, muss die Stadt Friedrichsdorf nun auf Anweisung des Regierungspräsidiums Kassel eine Vielzahl an Verfahren einstellen und Messungen für unverwertbar erklären. Wir zeigen, warum eine Abtretung der Geschwindigkeitskontrollen an externe Dienstleister generell problematisch ist und wie sie davon sogar profitieren können.

Häufiges Blitzen führt zu häufigen Fehlern – nicht nur bei der Anfertigung der Messung selber, sondern auch beim Umgang und der Verarbeitung der entstandenen Daten. Die Stadt Friedrichsdorf, rund 15 Kilometer entfernt von Frankfurt, hat offenbar über längere Zeit einen privaten Dienstleister zur Anfertigung, Aufbereitung und Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen beauftragt.

Modell: Outsourcing von Geschwindigkeitsüberwachung

Das Modell ist für Kommunen und Unternehmen attraktiv und profitabel: Ein Dienstleister für Geschwindigkeitsmessungen (z.B. Jenoptik oder German Radar) bietet den Städten ein sogenanntes „Rundum-Sorglos-Paket“ an. Darin enthalten ist die Aufstellung eines Radargerätes, die Überwachung und Wartung, sowie die Aufbereitung der Messergebnisse. Dafür bekommt die Firma pro Messung dann eine Pauschale ausgezahlt.

Doch dieses Vorgehen ist bei weitem nicht immer erlaubt. Es kommt für die genauen Regelungen und Verordnungen häufig auf das Bundesland an, in dem die privaten Firmen zum Einsatz kommen. So ist es in Nordrhein-Westfalen per Landesgesetz erlaubt, die Anfertigung und Aufbereitung der Messergebnisse an private Firmen abzugeben; die Selektion, ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, muss jedoch über die Kommune geschehen. Der Hoheitsträger muss gemäß Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes die wesentlichen Aufgaben selber durchführen oder die Durchführung überwachen. In anderen Bundesländern sind die Regeln wesentlich strenger. Doch auch in NRW gab es schon einige Fälle, in denen Richter das Ordnungswidrigkeitsverfahren mit der Begründung einstellten, das Blitzen sei eine hoheitliche Aufgabe der öffentlichen Verwaltung und könne nicht einfach an externe und private Dienstleister „outgesourct“ werden.

Auch in Friedrichsdorf in Hessen sind die Regelungen strenger: Die Messungen wurden nun auf Anweisung des Regierungspräsidiums Kassel für nicht verwertbar erklärt. Laufende Verfahren wurden eingestellt. Möglicherweise wird man als betroffener Autofahrer bei schon abgeschlossenen Verfahren die Möglichkeit der Wiederaufnahme seines Ordnungswidrigkeitsverfahrens haben, um sein Geld zurückerstattet zu bekommen.

Beispiel Friedrichsdorf zeigt: Einspruch bei Bußgeldbescheiden oft mit guten Chancen

Eine genaue und sorgfältige Überprüfung des Verfahrens sowie des Bußgeldbescheides sollte in jedem Falle vorgenommen werden. Die Vergangenheit hat bereits gezeigt, wie oft Bußgeldverfahren und -bescheide fehlerhaft sind. Gerade bei hohen Bußgeldern und Fahrverboten lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Eine falsche Installation der Messanlage, mangelhafte Schulung des Wartungs- oder Messpersonal oder die Weitergabe der Anfertigung und Aufbereitung von Messdaten an externe Dienstleister können alles Anhaltspunkte und Gründe für eine Einstellung des Verfahrens sein. Unser Rechtsanwalt und Experte für Geschwindigkeitsmessungen Tim Geißler berät Sie gerne auch in Ihrem Fall und verrät Ihnen, ob sich ein Einspruch in Ihrem Fall lohnt und welche weiteren Möglichkeiten Sie noch haben.

 

 

Quelle:

Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
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[:de]Auch alte und bewährte Gesetze werden immer wieder mal geändert. Diesmal gab es gleich einen ganzen Katalog, der in den deutschen Strafgesetzen und der Prozessordnung durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (Bundestags-Drucksache 18/11277) hinzugefügt oder abgeändert wurde. Wir haben die für Sie relevantesten Neuerungen im Folgenden verständlich und kompakt zusammengefasst.

Der abgeschaffte Richtervorbehalt zum Blutabnehmen bei Gefährdung des Verkehrs oder Trunkenheit am Steuer

Früher musste im Falle einer Gefährdung des Straßenverkehrs und des Verdachts auf Alkoholkonsum ein Richter die Blutentnahme beim Autofahrer anordnen, sofern keine Gefahr im Verzug vorlag. Demzufolge fand die Blutabnahme häufig erst wesentlich später statt als die Autofahrt. Das hatte für den Kraftfahrzeugführer bei tatsächlichem Alkoholkonsum den Vorteil, dass die gemessene Blutalkoholkonzentration entweder niedriger war oder schlicht gar kein Alkohol im Blut mehr nachgewiesen werden konnte. Doch damit ist nun Schluss: Der neue § 81a der Strafprozessordnung übergibt die Entscheidungskompetenz zur Blutabnahme im Wesentlichen nun der Polizei. In Zukunft kann also die Polizei bei Verdacht im Grundsatz selbst schon eine Blutabnahme anordnen, was den Prozess erheblich beschleunigt.

Fahrverbote nicht nur als Strafe für Straßenverkehrsdelikte

Bislang sieht das Strafgesetzbuch lediglich zwei Strafarten vor: Erstens die Freiheitsstrafe, die unter Umständen auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und zweitens die Geldstrafe. Die nächste Neuerung in § 44 des Strafgesetzbuches ergänzt diese zwei Arten der Strafe um eine weitere: Ab sofort können Fahrverbote als allgemeine Strafe für sämtliche Delikte des Strafgesetzbuches verhängt werden. Das soll beispielsweise reiche Menschen treffen, die eine „normale“ Geldstrafe in der Regel nicht sonderlich beeindruckt. Zu beachten ist jedoch, dass ein mehrmonatiges Fahrverbot als Strafe noch lange nicht bei allen Vergehen angemessen ist.

Die reformierte Erscheinungspflicht von Zeugen

Bislang waren Zeugen nur zur Aussage verpflichtet, solange sie von der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Richter vorgeladen wurden. Auch hier erweitert die neuste StPO-Reform die Kompetenz zugunsten der Polizei: Künftig haben Zeugen auch die Pflicht, den Vorladungen der Polizei Folge zu leisten, soweit diese von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden sind.

Prüfung von Teilen der Reform durch das Bundesverfassungsgericht?

Besonders bei der Reform des Richtervorbehaltes bei Trunkenheit im Verkehr und der geänderten Erscheinungspflicht von Zeugen ist allerdings nicht sicher, ob diese Gesetzesänderungen auch einer Prüfung des Bundesverfassungsgerichtes standhalten. Möglicherweise werden Teile dieser Änderungen noch im Nachhinein für verfassungswidrig erklärt, da diese unter Juristen höchst umstritten sind. Falls man selber von einer dieser Änderungen unmittelbar betroffen ist, lohnt es sich also in jedem Falle, die Angelegenheit von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Denn bei der Anwendung von neuen Vorschriften passieren Gerichten und Verwaltungseinrichtungen nicht selten entscheidende Fehler. Unser Fachanwalt für Strafrecht Tim Geißler hat sich mit den Änderungen im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung intensiv auseinandergesetzt und hilft Ihnen bei ihrem Fall oder Fragen gerne weiter. Rufen Sie unverbindlich an oder nehmen Sie ersten Kontakt über unsere Online-Beratung auf.

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Tim Geißler

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[:de]Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden am 07.08.2017 (IV3 RBs 167/17) endlich, dass es sich bei dem Anhänger-Blitzer (TraffiStar S350 Semi-Station), der auf der BAB 3 bei Mettmann eingesetzt wurde, entgegen der Auffassung des AG Mettmann nicht um ein stationäres Gerät handelt. Vielmehr sei eindeutig, dass die Anlage mobil sei, da sich der Blitzer auf einem Anhänger befinde und somit schon keine „fest installierte Anlage“ darstellen könne. Diese Auffassung vertreten wir schon seit Beginn des Einsatzes des Messgerätes.

Das Urteil geht sogar noch darüber hinaus und stellt fest, dass diese Mobilität des Blitzers auch für jedermann erkennbar war – insbesondere auch für den Kreis Mettmann. Es ist lediglich der Polizei gestattet, mit einem mobilen Blitzgerät Messungen auf Bundesautobahnen durchzuführen. Der Kreis Mettmann hätte also um die Mobilität des Blitzers und des daraus resultierenden Gesetzesverstoßes wissen müssen. Vor allem ließe sich nicht nachvollziehen, warum der Kreis statt die Geschwindigkeitsmessung mit dem mobilen Gerät abzubrechen, diese weiterfortgeführt hat. Dies führt dazu, dass der Kreis Mettmann vorsätzlich und in Kenntnis um die gesetzesverstoßenden Umstände rechtwidrig Beweise erhoben hat. Das OLG Düsseldorf bejaht somit folgerichtig einen fortgesetzten Verstoß gegen § 48 II S. 3 OBG NRW.

Vorsätzliche Fortsetzung des Gesetzesverstoßes durch den Kreis Mettmann

Trotz der Feststellung der rechtswidrigen Beweiserhebung kommt das OLG Düsseldorf zum Ergebnis, dass Fahrer durch die Messungen zu Bußgeldern, Fahrverboten und Punkten verdonnert werden können. Somit würde der Kreis für sein gesetzeswidriges Verhalten belohnt und gleichsam die Bürger bestraft.

Das OLG begründet damit, dass es für die Betroffenen letztlich egal ist, ob die Polizei die Messerarbeiten durchführt oder aber der Kreis Mettmann. Allerdings vergessen die Richter dabei einen wichtigen Punkt: Während durch die Polizei verhängte Bußgelder in die Landeskasse fließen, bereichern solche der Kreise die jeweilige Kommunalkasse. Da der mobile Blitzer auf der BAB 3 nun schon mehrere Millionen in die Kassen gespült hat, ist durchaus bedenklich, ob diese Entscheidung so richtig ist.

Gute Chancen für Verfahrenseinstellung: Gesetzeswidriges Verhalten darf nicht belohnt werden!

Obwohl das Urteil in manchen Teilen für die Betroffenen nicht ganz zufriedenstellend ist, lässt es hoffen. Zu vergleichen ist der Fall mit dem der „Fleher Brücke“ in Düsseldorf: Dort wurde rechtswidriger Weise ein „Geschwindigkeitsschild 80“ aufgestellt. Zwar müssten Geblitzte sich grundsätzlich auch an rechtswidrige Beschilderungen halten, allerdings wurden alle laufenden Verfahren nach einiger Zeit eingestellt, weil man den Bürgern diese juristische Besonderheit nicht erklären kann.

Somit spricht einiges dafür, dass auch hier die Verfahren eingestellt werden, auch wenn das OLG die Messungen für verwertbar hält. Zumindest aber setzt das Gericht Signale die dazu führen, dass die mobilen Blitzer in Zukunft nicht mehr von Kommunen eingesetzt werden dürfen.

Betroffen sind alle diejenigen, die mit einem mobilen Anhänger-Blitzer der Firma Jenoptik Robot Typ TraffiStar S350 Semi-Station oder der Firma Vitronic Typ PoliScan Speed Enforcement Trailer in NRW geblitzt wurden. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Überprüfung Ihres Bußgeldbescheides oder Falles. Auch über unsere unverbindliche Online-Beratung können Sie direkten Kontakt mit einem unserer Anwälte aufnehmen.

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Tim Geißler

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[:de]Der Bundesgerichtshof eröffnet Schuldnern neue Möglichkeiten: Nach Einstellung eines Insolvenzverfahrens, beispielsweise mangels Masse oder auch Versagung der Restschuldbefreiung, kann sofort wieder ein neuer Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden – sogar inklusive Kostenstundung und Restschuldbefreiung (BGH, 04.05.2017 – IX ZB 92/16). Das heißt, dass dem Schuldner ein umgehend „erneuter Versuch“ der Restschuldbefreiung offensteht, auch wenn im ersten Insolvenzverfahren gewisse Mitwirkungspflichten von ihm selbst verletzt wurden. Was genau heißt das?

Verfahrensstundung erfordert im Gegenzug Mitwirkungspflichten

Der Hintergrund: Ein Insolvenzverfahren erfordert Geld. Nicht selten fehlt genau dieses und dann kann der Schuldner zur Unterstützung eine Verfahrensstundung beantragen, welche sich mit der Prozesskostenhilfe vergleichen lässt. Wenn der Schuldner im Verfahren allerdings nicht mitarbeitet und sich um einen möglichst reibungslosen Ablauf kümmert, führt dies zur Versagung der Stundung. Infolgedessen fehlt das erforderliche Geld, sodass das Insolvenzverfahren beendet werden muss und insbesondere auch die eigentlich begehrte Restschuldbefreiung entfällt.

Erneuter Antrag möglich, auch wenn Schuldner erstes Scheitern „selbst schuld ist“

Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass genau nach einem solchen Ablauf unmittelbar ein neuer Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden kann und zwar ohne Einhaltung einer etwaigen Sperrfrist. Nach Ansicht der Richter sei auch bei diesem neuen Antrag wieder eine Verfahrenskostenstundung möglich, obwohl sich der Schuldner das Misslingen seines ersten Insolvenzverfahrens grundsätzlich selbst zuzuschreiben hat.

Schuldner haben somit den Vorteil, auch nach einmaligem Fehlschlag des Insolvenzverfahrens dennoch eine Restschuldbefreiung durchlaufen zu können. Unser Fachanwalt für Insolvenzrecht Holger Syldath hat bereits eine Vielzahl von Insolvenzen betreut und kann somit auf ein großes Repertoire an Erfahrung zurückgreifen. Gerne unterstützt er auch Sie und gibt Ihnen wertvolle Ratschläge. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder schreiben Sie uns im Rahmen unserer unverbindlichen Online-Beratung.

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Holger Syldath

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[:de]Die Grundidee der Anfechtung ist die Gläubigergleichbehandlung: Alle, die im Insolvenzverfahren Geld zu bekommen haben, sollen grundsätzlich gleichbehandelt werden. Allerdings sollen Gläubiger, die in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geld erhalten haben, diese Zahlungen an den Insolvenzverwalter zurückgeben (sogenannte Insolvenzanfechtung). Der Insolvenzverwalter wird sodann diese Gelder an alle Gläubiger gleichmäßig verteilen. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. unterstellt einen entsprechenden (schädlichen) Benachteiligungsvorsatz, wenn der Zahlungsempfänger die drohende Zahlungsunfähigkeit kannte. Problematisch ist insofern die Rechtsprechung, die den Zahlungsempfängern zu immer früheren Zeitpunkten eine entsprechende Kenntnis unterstellt hat.

Insofern gibt der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 12.05.2016, AZ: IX ZR 65/14 den Gläubigern auch mehr Steine als Brot: Bei einem ernsthaften Sanierungsversuch wird die gesetzliche Vermutung der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes widerlegt; bei einem ernsthaften Sanierungsversuch kann der Insolvenzverwalter mithin nicht mehr erfolgreich anfechten und der Zahlungsempfänger darf die erhaltenen Beträge behalten. Allerdings sind die Anforderungen an das Sanierungskonzept hoch.

Der Fall: Gläubiger wollen Insolvenz des Schuldners vermeiden

Im konkreten Fall hatte die Beklagte Transportdienstleistungen für die Schuldnerin erbracht. Die Schuldnerin konnte entsprechende Rechnungen nicht begleichen. Die Gläubiger und die Schuldnerin einigten sich sodann in einem Vergleich auf eine Zahlung in Höhe von 35 % der Verbindlichkeiten, um eine Insolvenz der Schuldnerin zu vermeiden, nachdem eine Wirtschaftsprüfergesellschaft auf die drohende Zahlungsunfähigkeit hinwies. Die restlichen 65 % der Verbindlichkeiten sollten der Schuldnerin erlassen werden. Die Zahlung erfolgte – aus „abwicklungstechnischen Gründen“ – 6 Wochen verspätet.

Der Insolvenzverwalter hat nun die Zahlungen an das Transportunternehmen angefochten und zurückverlangt, da die Beklagte insbesondere die Zahlungsunfähigkeit ihres Kunden kannte. Die Anfechtungsgegnerin widersprach: Sie könne durch den geschlossenen Vergleich von einem ernsthaften Sanierungsversuch ausgehen und somit die gesetzliche Vermutungswirkung gem. § 131 Abs. 1 Satz 2 InsO widerlegen. Durch den Vergleich sei die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin behoben; eine Gläubigerbenachteiligung liege gerade nicht vor.

BGH begründet, wann ein ernsthafter Sanierungsversuch vorliegt

Die Vorinstanzen gaben der Beklagten Recht, wiesen die Klage ab und verneinten das Wissen um die wirtschaftliche Schieflage. Anders der BGH: Die gesetzliche Vermutung könne durch das vorliegende Konzept nicht widerlegt werden und die Beklagte müsse die erhaltenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter erstatten.

Ein schlüssiges Konzept setzt nach Ansicht des BGH voraus, dass die ernsthafte und begründete Aussicht auf Sanierung besteht. Dafür muss es enthalten:

  • Darlegung der Krisenursachen,
  • Darstellung der Maßnahmen, die die Überschuldung beseitigen und
  • Darstellung, dass die Zahlungsfähigkeit durch die Maßnahmen wiederhergestellt wird.

Insofern muss das Konzept aus sich heraus schlüssig und erfolgversprechend sein. Die positive Fortführungsprognose muss von einem unvoreingenommenen, branchenkundigen Fachmann vorgenommen werden. Dies ist bei Erstellung durch den eigenen Steuerberater durchaus fraglich.

Sanierungskonzepte nur durch erfahrene Rechtsanwälte erstellen lassen

 Das Insolvenzanfechtungsrecht befindet sich im ständigen Wandel durch die Rechtsprechung. Somit ist es umso wichtiger, in der Krisensituation einen erfahrenen Fachmann an der Seite zu haben, der den aktuellen Stand des Rechts kennt und Sie kompetent beraten kann. Das Erstellen von Sanierungskonzepten gehört in die Hände eines Fachmanns. Gerne können Sie sich auch durch unsere Referenzen auf unserer Homepage (http://gks-rechtsanwaelte.de/rechtsbereiche/sanierung-insolvenz/referenzen-esug/) überzeugen lassen und uns ggf. sodann kontaktieren.

 

Quelle:

Holger Syldath

Rechtsanwalt,

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