[:de]Nun ist es amtlich: Der Bundesgerichtshof bestätigt unsere schon seit einiger Zeit vertretene Ansicht und entschied am 04.07.2017, dass Banken auch von Geschäftsleuten und Firmen keine Bearbeitungsgebühr für die Kreditvergabe verlangen dürfen und durften (Az. XI ZR 233/16). Folge dessen ist, dass den Kreditinstituten Rückzahlungen in Höhe zehnstelliger Eurobeträge drohen.

Nach Verbraucherdarlehen auch Rückzahlung bei Unternehmerdarlehen

Nachdem der BGH bereits im Vorfeld entschieden hatte, dass Kreditinstitute bei Verbraucherdarlehen die zu Unrecht vereinnahmten Bearbeitungsgebühren erstatten müssen, haben viele Gerichte den Schluss gezogen, dass Kreditbearbeitungsgebühren bei Darlehen für Unternehmer weiterhin rechtmäßig sind. Sodann entschied das OLG Frankfurt letztes Jahr zugunsten von Unternehmern und sprach auch ihnen eine Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühren zu (Az.: 3 U 110/15).

Der Hintergrund: Die Banken legten die Kreditbearbeitungsgebühren in vorformulierten Klauseln, die Teil der Darlehensverträge zwischen Unternehmer und Bank waren, fest. Diese Klauseln erklärte der BGH nun – nachdem er selbiges für Verbraucherverträge schon getan hatte – für unwirksam. Diese Klauseln würden nicht nur Privatpersonen, sondern ebenso Unternehmer benachteiligen; etwaige steuerliche Vorteile durch die Bearbeitungsgebühr würden keine andere Bewertung zulassen. Insbesondere sei das Argument der Banken, Unternehmer hätten eine stärkere Verhandlungsposition als Verbraucher, nicht tragfähig. Der Schutzzweck der Klauselverbote, die Verhinderung einseitiger Gestaltung von Verträgen, gebiete eine gleiche Behandlung von Verbrauchern und Unternehmern.

Mit uns geht’s: Rückzahlung und trotzdem weiterhin gutes Verhältnis zur Bank

Unternehmer nehmen sogar häufig höhere Kredite als Verbraucher auf, sodass für diese regelmäßig auch die Rückzahlungen höher ausfallen, da sich die Darlehensgebühren zumeist an der Höhe der Darlehenssumme (ca. 1,5 bis 3 %) orientieren.

Die Chancen für eine Rückgewährung stehen gut. Allerdings ist Obacht bezüglich der Verjährung geboten, sodass es sich empfiehlt, umgehend zu handeln und die Verträge mit den Kreditinstituten von einem Fachmann überprüfen zulassen.

Unser Rechtsanwalt Holger Syldath hat sich seit dem ersten Urteil zu den Kreditbearbeitungsgebühren mit diesem Thema beschäftigt und stets die aktuelle Rechtsprechung verfolgt. Er konnte bereits einige Male erfolgreich Gelder zurückverlangen und dennoch durch taktisch kluges Vorgehen die künftige Vertragsbeziehung zur Bank des Vertrauens des Mandanten aufrechterhalten. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder schreiben Sie uns im Rahmen unserer unverbindlichen Online-Beratung.

 

Quelle:

Holger Syldath

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Insolvenzrecht,

geprüfter ESUG-Berater (DIAI)

 

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[:de]Viele Selbstständige und Kleinunternehmer gehen davon aus, dass das Insolvenzverfahren die Einstellung der selbstständigen Tätigkeit zur Folge hat. Dies ist in der Praxis aber gerade nicht der Fall. Der Insolvenzverwalter kann dem Selbstständigen nicht die weitere gewerbliche Tätigkeit untersagen. Auch sind dem Gewerbeaufsichtsamt die Hände gebunden. Bei einem laufenden Insolvenzverfahren kann das Gewerbe aufgrund der vorhandenen Verbindlichkeiten nicht entzogen werden.

1. Zeitpunkt

Auch wenn das Insolvenzverfahren ein unangenehmer Schritt ist, sollte man das Verfahren nicht unnötig vor sich herschieben. Nach unseren Erfahrungen leidet die Gesundheit massiv, wenn die Situation der permanenten Zahlungsunfähigkeit nicht in überschaubarer Zeit – maximal 3 – 6 Monate – behoben werden kann. Vorhandene Maßnahmen des Gerichtsvollziehers sowie Mahnbescheide etc. zu ignorieren und innerlich auszublenden geht lediglich für einen beschränkten Zeitraum. Insofern sollte man sich jedenfalls beraten lassen, um zu prüfen, welche Vermögenswerte tatsächlich noch vom Insolvenzverwalter verwertet/abgenommen werden können und welcher Verbindlichkeiten man sich im Gegenzug entledigen kann.

2. Folgen einer Insolvenz

Die unmittelbaren Folgen eines Insolvenzverfahrens sind zunächst überschaubar. Denn Sie sollten berücksichtigen, dass

  • die Wohnung des Schuldners geschützt ist. Das Inventar also in der Regel pfändungsfrei ist;
  • der PKW grundsätzlich für die Fortsetzung in der beruflichen/gewerblichen Tätigkeit benötigt wird und daher ebenfalls von der Verwertung ausgeschlossen ist;
  • die Bargeldversorgung gesichert ist, wenn das Bankkonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird.

So ist folglich jeder Insolvenzverwalter bestrebt, die gewerbliche Tätigkeit zunächst fortzuführen, um gemeinsam mit dem Schuldner und ggf. dessen Berater eine tragfähige Lösung zu erarbeiten.

3. Freigabe der selbstständigen Tätigkeit

Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Insolvenzmasse zu vermehren. Dies bedeutet, dass vorhandene Vermögenswerte „versilbert“ werden sollen. Sofern ein Gewerbebetrieb vorhanden ist, wird der Insolvenzverwalter den Betrieb nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens fortführen wollen, wenn absehbar ist, dass mit Sicherheit ein Überschuss erzielt werden kann. Betriebe, bei denen neben einer Kostendeckung nur der persönliche Lebensbedarf des Schuldners erwirtschaftet wird, werden in der Regel durch den Insolvenzverwalter freigegeben.

Dies bedeutet, dass der Unternehmer ohne die alten Verbindlichkeiten weiterarbeiten und sämtliche Einnahmen des Betriebes zur Kostendeckung und für seinen persönlichen Lebensbedarf verwenden kann. Die gewerbliche/selbstständige Tätigkeit wird quasi außerhalb des Insolvenzverfahrens fortgesetzt. Zeitgleich sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der Altschulden nicht mehr möglich.

Die Insolvenzmasse profitiert dennoch von der Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit. Allerdings nur insofern, als dass an den Insolvenzverwalter ein Betrag abgeführt wird, der bei einer fiktiven abhängigen Beschäftigung pfändbar wäre. Hierzu werden in der Regel mit dem Insolvenzverwalter Absprachen herbeigeführt.

4. Ergebnis

Ein Insolvenzverfahren ist daher nicht nur ein Schreckgespenst, sondern bietet durchaus auch erhebliche Chancen, wieder finanziell, wirtschaftlich und auch gesundheitlich auf die Beine zu kommen. Sofern mit dem Betrieb laufend Gewinne erwirtschaftet werden, kann dieser im Rahmen des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden.

 

Quelle:

Holger Syldath

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Insolvenzrecht,

geprüfter ESUG-Berater (DIAI)

 

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[:de]Was passiert eigentlich, wenn sich zwei Eltern darüber streiten, ob das gemeinsame Kind geimpft wird oder nicht? Wer von beiden setzt sich durch? Zu dieser Frage hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem neuen Beschluss Stellung bezogen (Beschl. v. 03.05.2017; Az. XII ZB 157/16).

Besonders nach einer Trennung kommt es häufig zum Streit um das Wohl eines gemeinsamen Kindes. Geht es um eine vorsorgliche Schutzimpfung, scheiden sich häufig bei den Eltern und auch bei vielen anderen die Geister: Die einen sehen in einer Impfung ein zu großes gesundheitliches Risiko und befürchten Impfschäden, die anderen halten sie für unbedingt notwendig, um vor allgemeinen Gesundheitsgefahren wie Tetanus, Masern, Mumps und Röteln ausreichend geschützt zu sein.

Maßstab der Entscheidung ist wichtig

Wer setzt sich nun durch? Es steht Meinung gegen Meinung. Es liegt fast auf der Hand, dass in solchen Situationen nicht selten Gerichte angerufen werden, damit dieser Streit juristisch entschieden wird. So auch in dem Fall, mit dem sich der BGH nun zu beschäftigen hatte. Ein Paar hatte sich getrennt, der Vater wollte die gemeinsame Tochter impfen lassen. Die Mutter lehnte jedoch die Impfung mit der Begründung ab, dass sie nicht die Lobby der Pharmakonzerne unterstützen wolle. In der Folge beantragten die Eltern, die beide sorgeberechtigt waren, die alleinige Gesundheitssorge für ihre Tochter. Wer in solchen Fällen Recht bekommt, hängt im Allgemeinen davon ab, welche Entscheidung für das Wohl des Kindes am besten ist. Was für das Kind objektiv tatsächlich am besten ist, entscheidet gem. §1628 S.1 BGB dann das Familiengericht.

BGH sieht Impfempfehlungen als medizinischen Standard an

Der BGH entschied, dass der Standpunkt des Vaters das Wohl des gemeinsamen Kindes insgesamt bestmöglich fördert. Die Richter des XII. Zivilsenats beriefen sich dabei auf die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) und führten aus, dass diese Empfehlungen mittlerweile als medizinischer Standard gelten. Für Impfrisiken, wie sie die Mutter unter anderem befürchtete, gäbe es in diesem konkreten Fall keine Anhaltspunkte, so der Beschluss des BGH.

Ansprüche gegen (Ex-) Partner durchsetzen

Wenn man sich mit seinem (Ex-) Partner nicht über die weitere Vorgehensweise mit dem gemeinsamen Kind einigen kann, ist es oftmals ratsam, mit einem Rechtsanwalt zusammen etwaige Ansprüche gegen den anderen Elternteil zu prüfen und auf ihre Durchsetzbarkeit zu untersuchen. Gerade weil das Wohl eines Kindes so bedeutend ist, sollten derartige Forderungen mit einem Experten für Familienrecht besprochen und umgesetzt werden. Für diesen und auch andere Fälle rund um das Familienrecht steht Ihnen unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Oliver Schöning gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie direkt einen Termin oder schreiben Sie uns zunächst im Internet über unsere Online-Beratung.

Quelle:

Oliver Schöning

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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[:de]Die nächste Blitzer-Panne des Jahres 2017 lässt nicht lange auf sich warten: In Halle in Sachsen-Anhalt überwacht seit 2014 ein nagelneuer Blitzer die Geschwindigkeit der Autofahrer auf mehreren Fahrstreifen. Doch jetzt entschied das Amtsgericht, dass der stationäre Blitzer falsch aufgebaut ist und dessen Messungen ungültig sind.

Es ist das zweite Mal, dass einem lokalen Blitzer solche mediale Aufmerksamkeit bundesweit zukommt. Das ist jedoch wenig verwunderlich: Seit Jahren steigt in Deutschland die Zahl der aufgestellten Blitzgeräte rasant an; dementsprechend gibt es auch immer mehr falsche Messungen und Fehlinstallationen. Diesmal betrifft es die Stadt Halle an der Saale. Im Jahr 2014 stellte die Stadt zwei neue Blitzersäulen des Typs TraffiTower 2.0 von Jenoptik an der Magistrale auf – für insgesamt stolze 90.000 Euro.

Der Fehler fiel erst lange nach Installation auf

Im Sommer 2016 wurde eine Autofahrerin von der Anlage mit angeblich 31 km/h zu viel geblitzt. Gegen den Bußgeldbescheid legte sie Widerspruch ein und zog mit ihrem Anwalt vor Gericht. Der vom Gericht beauftrage Gutachter stellte fest: Der Laser-Blitzer ist falsch aufgestellt. Für die Scan-Ebene eines Blitzer gilt eine maximal zulässige Höhe von 1,40 Meter; die Scan-Ebene des Blitzers in Halle befand sich allerdings 11 Zentimeter über der gesetzlichen Maximalhöhe. Die Ursache des Problems ist damit dieses Mal nicht etwa der Blitzer selber, sondern der Betonsockel, auf dem der Blitzer angebracht ist. Dieser ist mit der Blitzer-Säule darauf nämlich zu hoch. Somit blitzte das Lasergerät wohl fast zwei Jahre lang auf eine unzulässige Art und Weise mehr als 31.500 Autofahrer. Nun ist der Blitzer vorerst abgeschaltet.

Bekommen betroffene Autofahrer wie in Köln ihr Geld zurück?

Hoffnungen machen dürfen sich diejenigen Autofahrer, die entweder ein Bußgeld von über 250 Euro zahlen mussten oder ein Fahrverbot erhalten haben. In diesen Fällen ist ein Wideraufnahmeverfahren möglich, um das gezahlte Geld wiederzubekommen oder eventuell eine Entschädigung für ein Fahrverbot zu erhalten. Betroffene, die das Bußgeld von 250 Euro oder weniger schon bezahlt haben, gehen allerdings leer aus.

Wie viele Blitzer sind von einer solchen Panne wohl noch betroffen?

Laut Stadtverwaltung sei zumindest in Halle kein weiterer Blitzer auf diese Art und Weise installiert worden. Es liegt aber durchaus nahe, dass deutschlandweit noch viele weitere Blitzgeräte falsch installiert sind und täglich unzulässig messen.

Deshalb gilt: Bußgeldbescheide genauestens prüfen lassen!

Die neue Posse ist ein Paradebeispiel dafür, dass man einen Bußgeldbescheid immer sehr genau unter die Lupe nehmen sollte. Passt die Ihnen vorgeworfene Geschwindigkeit beispielsweise nicht zu Ihrem Gefühl, sollten Sie immer einen erfahrenen Anwalt im Bereich Ordnungswidrigkeitenrecht oder Verkehrsstrafrecht  hinzuziehen. Wir helfen Ihnen mit unseren erfahrenen Anwälten gerne bei Fällen rund um das Thema Verkehr, Blitzer und Bußgeldbescheide. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Überprüfung Ihres Bußgeldbescheides oder Falles. Auch über unsere unverbindliche Online-Beratung können Sie direkten Kontakt mit einem unserer Anwälte aufnehmen.

Quelle:

Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
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[:de]Im Insolvenzverfahren gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Sofern keine Sicherungen des Gläubigers bestehen, soll er genauso wie alle anderen behandelt werden. Hinsichtlich Zahlungen, die der Insolvenzschuldner noch kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hat, besteht insofern die Möglichkeit des Insolvenzverwalters, eine sogenannte Insolvenzanfechtung zu erklären: Bei rechtswirksamer Anfechtungserklärung müssen die erhaltenen Gelder von den Gläubigern an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden. Dieser verteilt die Beträge wiederum zu gleicher Quote an alle Gläubiger, um der Gleichbehandlung gerecht zu werden.

Besondere Problemzone: die Anfechtungsfrist

  • 133 InsO wurde in den letzten Jahren durch den BGH weit ausgelegt, sodass Unternehmen im Wirtschaftsverkehr einem erheblichen Anfechtungsrisiko ausgesetzt waren. Insbesondere, da § 133 InsO a.F. die Möglichkeit vorsah, bis zu 10 Jahre in die Vergangenheit zurückzugehen. Insofern konnte den Zahlungsempfängern zur Begrenzung des Risikos nur empfohlen werden, Ansprüche zu titulieren und zu vollstrecken, da sich das Anfechtungsrisiko dadurch auf 3 Monate reduzierte.

Dieser berechtigten Kritik wollte der Gesetzgeber durch Änderung des § 133 InsO Sorge tragen. Im Ergebnis lässt sich jedoch festhalten, dass die aktuellen Neuerungen für die Zahlungsempfänger keine nachhaltige Erleichterung bringen.

Im Einzelnen: Der Anfechtungszeitraum (der Zeitraum, bezüglich dessen der Insolvenzverwalter Zahlungen zurückverlangen konnte) belief sich nach alter Regelungen auf bis zu 10 Jahre. Gem. § 133 Abs. 2 InsO n.F. (neue Fassung) wird im Fall der Sicherung oder Befriedigung dieser Zeitraum auf 4 Jahre begrenzt. Es bleibt jedoch festzustellen, dass sich die Relevanz dieser Änderung in Grenzen hält: In der Vergangenheit wurde selten eine Anfechtung bzgl. einer Rechtshandlung erklärt, die länger als 4 Jahre zurücklag, da hier durch den Insolvenzverwalter der Benachteiligungsvorsatz des Gläubigers sowie die Kenntnis desselbigen nachgewiesen werden musste. Deshalb war diese zumeist nicht erfolgsversprechend.

Vermutungswirkung: Zahlungsunfähigkeit muss nun in der Regel bereits eingetreten sein!

 Gem. § 133 Abs. 1 InsO wurde die Kenntnis des Zahlungsempfängers bzgl. der wirtschaftlichen Schwierigkeiten vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Durch die Gesetzesreform reicht dies nun meistens nicht mehr: § 133 Abs. 3 InsO sieht vielmehr vor, dass für die Vermutungswirkung in der Regel nur noch die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit genügt. Aber auch diese vermeintliche Beschränkung der Anfechtung dürfte in der Praxis nicht zu großen Änderungen führen, da der Insolvenzverwalter auch in der Vergangenheit in der Regel erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit die Anfechtung erklärt hat.

Fingiert vereinbarte Ratenzahlung bereits Kenntnis des Gläubigers?

Außerdem war umstritten, ob eine sogenannte Zahlungserleichterung oder Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlungen) dazu führen, dass der Zahlungsempfänger bereits Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat. Insofern sieht nunmehr § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO vor, dass die reine Vereinbarung über die künftige Zahlungsweise noch nicht dazu führt, dass die Zahlungsunfähigkeit bekannt ist. Vielmehr führt nun die Zahlungsvereinbarung zu einer Beweislastumkehr. Allerdings ist auch hier wieder die Praxisrelevanz zu bezweifeln, da der BGH bereits entschieden hatte, dass die reine Ratenzahlungsvereinbarung nicht für die Kenntnisvermutung ausreiche (vgl. BGH NZI 2015,470).

Probleme entstehen jedoch dann, wenn die geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten werden kann bzw. der Schuldner mit neuen Forderungen wieder in erheblichen Rückstand gerät; dies wird als eindeutiges Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gewertet (vgl. BGH NJW 2013,940; BGH ZIP 2016,627). Ebenso schädlich ist die Kenntnis des Gläubigers von weiteren fälligen Verbindlichkeiten, die der Schuldner nicht – auch nicht ratenweise – bedienen kann; dies ist Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlungsunfähigkeit bekannt ist.

Letztlich kann nur im Einzelfall entschieden werden, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, eine auf den Einzelfall maßgeschneiderte Ratenzahlungsvereinbarung oder aber die Vorlage eines Sanierungskonzeptes erforderlich ist, um die Anfechtungsrisiken auszuschließen/zu minimieren. Das gesetzgeberische Ziel, die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist jedenfalls nicht erreicht worden. Insofern bleibt es dabei, dass in Krisensituationen zwingend eine fachkundige Beratung erforderlich ist, um entsprechende Anfechtungsrisiken zu minimieren.

Quelle:

Holger Syldath

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Insolvenzrecht,

geprüfter ESUG-Berater (DIAI)

 

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[:de]Nahezu überall in Deutschland rüsten die Städte und Kommunen von Jahr zu Jahr mehr auf, um noch höhere Einnahmen mit der Geschwindigkeitsüberwachung zu generieren. Auch in Rheinlad-Pfalz wurden neue Blitzanlagen installiert, die kurzum eine Menge an Geld aber auch Arbeit für die Verwaltung brachten. Der Goldesel-Blitzer auf der A3 bei Wiedtal ist mit circa 110.000 geblitzten Fahrern allein im laufenden Jahr eindeutiger Spitzenreiter. Aber auch der Starenkasten auf der A 60 bei Mainz lieferte über 75.000 Fotos an die Behörden. Die übrigen mobilen Blitzer und die festen auf der A 65 und B 10 bei Wörth brachten insgesamt auch noch über 100.000 Fotos und damit eine Menge Geld in die Kassen.

Es sind jedoch nicht nur Bußgeldbescheide, die in diesem Jahr in außergewöhnlich hohem Maße verschickt werden mussten: Dazu kam ebenfalls eine immense Erhöhung der schriftlichen Verwarnungen, die bei lediglich geringen Tempoüberschreitungen versandt werden (ca. 170.000 mehr als im Vorjahr!).

Blitzer schaffen neue Arbeitsplätze: Rheinland-Pfalz muss fast 300.000 Blitzer-Fotos in 2017 abarbeiten

Diese Masse an Verfahren ließen die Bußgeldstellen buchstäblich „absaufen“. Die Reaktion darauf sind 160 neue Stellen, die den „Knöllchen-Boom“ in Schach halten sollen. Für die neuen Mitarbeiter wurde sogar eine neue Zweigstelle in Zweibrücken eröffnet. Die zusätzlichen Geräte haben aber auch Schattenseiten für die Behörden und Gerichte.

Viele Blitzer haben mit „Kinderkrankheiten“ zu kämpfen, die erst nach einer Weile von Anwälten und Sachverständigen entdeckt werden. Insbesondere neue, moderne und sehr technische Messverfahren wie die Lasermessverfahren von PoliScan Speed oder dem Gerät TraffiStar S350 stehen heftig in der Kritik: Zum einen ist nicht durch obere Gerichte geklärt, ob diese Messgeräte in einer mobilen Einsatzform (z. B. im Messanhänger TraffiStar S350 Semistation oder Enforcement Trailer) von Städten und Kommunen auf Autobahnen eingesetzt werden dürfen. Zum anderen haben viele Amtsgerichte (zuletzt das AG Neuenkirchen am 15.05.2017) Geblitzte freigesprochen, weil es nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, wenn der gemessene und gerügte Messwert nicht auf seine Richtigkeit geprüft werden kann, weil die Gerätesoftware mutwillig und vorsätzlich alle Einzelmesswerte löscht. Bei einer Überprüfung Ihres Bußgeldbescheides und einer etwaigen Bußgeldvermeidung hilft Ihnen „Blitzerexperte“ Tim Geißler, der schon beim „Blitzerskandal“ auf der A 3 bei Köln Ost/Königsforst eine Vielzahl von Personen vor Bußgeldern und dem Führerscheinentzug retten konnte.

 

Quelle:

Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
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[:de]Die Ehe ohne Ehevertrag ist in §§ 1353 ff. BGB geregelt (=allgemeine Ehewirkungen)

Regelungsbereiche:

  • Wechselseitige Solidarität und Unterstützung der Eheleute während der Ehe;
  • Eheliches Güterrecht (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), §§ 1363ff BGB
  • Unterhaltsrecht der Ehegatten, §§ 1569ff BGB
  • Versorgungsausgleich, § 1587 BGB, Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Der Regelung durch Ehevertrag sind die genannten Bereiche zugänglich.

Der Unterhaltsbereich ist nur für den nachehelichen Zeitraum regelungsfähig, während des Bestehens der Ehe und während der Trennungszeit gelten die
§§ 1353, 1361 BGB ohne Änderungsmöglichkeit durch Vertrag.

Eine vertragliche Regelung zum Güterrecht und zum Versorgungsausgleich ist vor, während der Ehe und als Scheidungsfolgevergleich möglich.

Generell gilt, dass der Kernbereich der gesetzlichen Regeln nicht zum Nachteil des „schwächeren“ Ehegatten abgeändert werden darf, wenn keine angemessene Ausgleichsregelung getroffen wird. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird ggf. vom Familiengericht nicht anerkannt werden, so dass die, eigentlich nicht gewollte, gesetzliche Regelung eintritt und der Vertrag wirkungslos wäre.

Die oben nicht genannten Bereiche wie Haushaltsführung, Namensführung, Fragen der Kindeserziehung u. ä. sind der vertraglichen Regelung zugänglich. Sinn macht eine Regelung in diesen Bereichen i. R. nicht, weil sie durch die Fährnisse des täglichen Lebens ohnehin nicht einzuhalten wäre.

Ein „Mustervertrag“ wäre unsinnig, weil die Regelungspunkte derart vielfältig sind, dass in jedem Falle eine individuelle Ausarbeitung nötig ist. Im Allgemeinen ist der gänzliche Ausschluss von Rechten in den genannten Regelungskreisen rechtswidrig und unwirksam, so dass moderne Eheverträge die Einzelnen oben genannten Rechte modifizieren und den Bedürfnissen der Eheleute anpassen.

Mit Ausnahme der Namenswahl, die vor oder mit der Eheschließung vereinbart werden muss, sind alle anderen Regelungen auch noch nach Eheschließung wirksam zu vereinbaren.

In jedem Fall ist eine notarielle Beurkundung nötig und sinnvoll.

Quelle:

Rechtsanwalt und Notar Jörg-Peter Jerratsch, Berlin

c/o König, Strässer & Partner GbR

www.ksp-rechtsanwaelte.de

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[:de]Irgendwie fühlt sich heute fast jeder diskriminiert. Manchmal stimmt es, aber nicht immer gibt es deshalb eine Entschädigung.

Ein Arbeitgeber wollte einen Mitarbeiter loswerden, der seines Erachtens nicht genug leistete. Ein schwieriges Unterfangen für einen Arbeitgeber, aber nicht unmöglich. Dieser Mitarbeiter war übergewichtig. Ein Indiz für mangelnde Leistung bei jemandem, der körperlich arbeiten muss. Deshalb kündigte der Arbeitgeber und berief sich auf verminderte Leistungsfähigkeit.

Der Arbeitnehmer klagte dagegen und die Kündigung wurde vom ArbG Düsseldorf mit Urteil vom 22.12. 2015 aufgehoben.

Ein Arbeitgeber muss nämlich nach ständiger Rspr. ganz konkret vortragen, um wie viel Prozent die Leistung von einem Durchschnittlichen im Betrieb abweicht. Erst, wenn diese Abweichung mehr als 33% vom Durchschnitt beträgt, befassen sich Gerichte genauer mit dem Fall. Häufig ist es ganz schwierig festzustellen, welche Leistung ein normaler bzw. durchschnittlicher Mitarbeiter  erbringt. Dann kann natürlich auch nichts zur Abweichung vorgetragen werden.

Ist dieser Arbeitnehmer dann auch noch diskriminiert worden wegen seines Übergewichts? Nicht jede Ungleichbehandlung ist juristisch unzulässig.

Welche Diskriminierungen zulässig sind, kann dem AGG entnommen werden. Dies regelt die Diskriminierungen seit dem Jahre 2006.

Problematisch werden können Ungleichbehandlungen nur in den in § 1 AGG genannten sieben Fällen. Hierzu zählt auch die Behinderung. Dies ist auch gut und richtig. Wer schon eingeschränkt ist in seiner Teilhabe am Leben, soll sich deshalb nicht auch noch schlecht behandeln lassen müssen.

Eine Adipositas – Übergewicht – kann durchaus eine Behinderung sein. Sie ist es aber nicht auf jedem Fall. Wenn die Schwerbehinderung nicht durch die Behörde festgestellt ist, muss im Prozess wenigstens vorgetragen werden, dass das Übergewicht Auswirkungen auf die sog. Teilhabe am Leben hat. Hier im Prozess war das Gegenteil vom Kläger vorgetragen worden. Der gekündigte Kläger hatte behauptet, dass das Übergewicht ihn nicht gehindert hat, alle geschuldeten Tätigkeiten auszuüben.

Eine Adipositas kann aber so offensichtlich sein, dass ein Schwerbehindertenausweis ausnahmsweise entbehrlich ist. In diesen Fällen ist ein Arbeitgeber gut beraten, sich vorher um die Zustimmung der zuständigen Schwerbehinderten-Behörde zu kümmern.

Gleiches gilt, wenn ein Arbeitgeber weiß, dass sein alkoholkranker Mitarbeiter nach einer Entziehungskur rückfällig geworden ist. Je kränker jemand ist, desto eher ist er schwerbehindert. Wichtig ist hier die Frage, ob die Krankheit länger als sechs Monate dauert. Bei kurzfristigen Erkrankungen liegt nämlich keine Schwerbehinderung vor.

Quelle:

Rechtsanwalt Friedrich Kellersmann – Fachanwalt für Arbeitsrecht, Münster

c/o Kanzlei König, Strässer & Partner GbR

www.ksp-rechtsanwaelte.de[:]

[:de]Arbeitet die Sekretärin, wenn der Chef nicht da ist? Arbeitet die Verkäuferin, wenn kein Kunde da ist? Juristisch stellen sich diese Fragen durchaus. Im wahrsten Sinne des Wortes wird in diesen Fällen nicht gearbeitet. Jedoch schuldet der Arbeitgeber Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmever­zuges. Mitarbeiter und Beamte, die nur im regulären 8-Stunden-Dienst tätig sind haben keine Probleme. Bis zu 8 Stunden täglich, d.h. bis zur regulären Arbeitszeit wird alles bezahlt.

Die Probleme fangen dann an, wenn darüber hinausgehend gearbeitet wird. Schon Überstunden sind nicht einfach nachzuweisen.

Noch schwieriger wird es bei Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdiensten. Die eine Frage ist, gibt es hier eine Vergütung oder handelt es sich zumindest um Arbeitszeit im Sinne des Ar­beitszeitgesetzes?

Es handelt sich hier um sehr schwierige Abgrenzungsfragen. Es gilt immer das, was vertraglich verein­bart oder in Tarifverträgen oder Gesetz geregelt ist.

Für die normalen Arbeiter und Angestellten richten sich die Fragen ausschließlich nach den Arbeitsver­trägen beziehungsweise den Tarifverträgen. Hier muss immer sehr genau gelesen werden. Pauschale Urteile verbieten sich.

Für den Bereich der Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht nun mit Urteil vom 17.11.2016 ent­schieden, dass Bereitschaftsdienste von Beamten eins zu ei durch Freizeit auszugleichen sind. Er

stützt sich hierbei auf den Wortlaut von § 88 Satz 2 BBG, der keine Differenzierung in Mehrar­beit oder Bereitschaftsdienst nahelegt.

Die Regelung solle es ermöglichen, dass Beamte sich regenerieren können und habe in erster Linie den Zweck, die Einhaltung der regelmäßigen Dienstzeit zu gewährleisten. Dies erfordere einen vollen Ausgleich.

Dies gilt allerdings nicht für den reinen Ruf-Bereitschaftsdienst etwa im Krankenhaus oder für Zeiten dienstlicher Anwesenheit ohne dienstliche Inanspruchnahme, wie dies zum Beispiel Dienstreisen der Fall sein kann.

Quelle:

Rechtsanwalt Friedrich Kellersmann – Fachanwalt für Arbeitsrecht, Münster

c/o Kanzlei König, Strässer & Partner GbR

www.ksp-rechtsanwaelte.de

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[:de]

Aktuelle Rechtsfragen aus dem Bereich des Online- und Social-Media-Marketing an nur einem Vormittag vermittelt! Die aktuellen Termine in 2017 sind:

12.10.2017 in Berlin, VKU Forum, Invalidenstraße 91
26.10.2017 in Köln, Lindner Hotel City Plaza, Magnusstrasse 20
07.12.2017 in Frankfurt, Maritim Hotel Frankfurt, Theodor-Heuss-Allee 3

Flyer zum Download >>

Ziel und Inhalt des Seminars

„Recht im Online-Marketing“ ist das neue Spezialseminar der Wettbewerbszentrale. Die erfahrenen Referenten Prof. Dr. Thomas Hoeren (Universität Münster) und Tina Weigand (Wettbewerbszentrale) vermitteln kompakt und praxisnah aktuelles Wissen zu den wichtigsten rechtlichen Themenschwerpunkten aus dem Bereich des Online-Marketings.

Von der Gestaltung von Einwilligungsklauseln bei der E-Mail Werbung, über die an gewerbliche Social Media Auftritte zu stellenden Anforderungen, bis hin zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen – hier erfahren Sie, worauf Sie beim Online-Marketing rechtlich achten müssen.

Aus dem Inhalt

  1. E-Mail Marketing
    Unter welchen Voraussetzungen ist E-Mail Marketing rechtskonform? Wir befassen uns mit den Anforderungen der Werbeeinwilligung und geben Hinweise, wie die Zusammenarbeit mit E-Mail Dienstleistern ausgestaltet werden sollte.
  2. Social Media
    Marketing auf und mit den Social Media Plattformen: Welche Pflichten haben Seitenbetreiber bei der Gestaltung ihrer Social Media Auftritte? Wir zeigen rechtliche Fallstricke zu den Themen Influencer Marketing, Social Plugins und Gewinnspiele auf.
  3. Zielgruppendefinierte Werbung („Targeting“)
    Kernstück der Marketingstrategie ist die genau definierte Zielgruppe. Im Online-Marketing ermöglichen Plattformen eine zielgruppendefinierte Werbung. Doch können Dienste wie Facebook Custom Audiences oder Google AdSense datenschutzrechtlichen Vorgaben genügen?
  4. Affiliate Marketing
    Wir klären auf, mit Hilfe welcher Informationen und Kennzeichnungen das Empfehlungs-Marketing rechtskonform eingesetzt werden kann.
  5. Webanalysetools
    Big Data und Datenschutzrecht. Welche Anforderungen hat ein Seitenbetreiber bei Webanalysetools zu beachten?
  6. Cookies und Device Fingerprinting
    Hier zeigen wir, welche Pflichten beim Tracking zu beachten sind und unter welchen Voraussetzungen Cookies rechtskonform eingesetzt werden können.
  7. Haftung bei Rechtsverstößen
    Wir beleuchten die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen geltendes Recht. Thematisiert werden die Haftung nach BDSG, TMG und Datenschutzgrundverordnung wie auch die Abmahnung.

Begleitmaterial & Ihr Fortbildungsnachweis

Sie erhalten per E-Mail digitale Begleitmaterialien (PDF-Dokumente) sowie vor Ort eine Teilnahmebescheinigung als Fortbildungsnachweis über 4 Stunden (§ 15 FAO).

Die Zielgruppe

Die Veranstaltung richtet sich sowohl an Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen als auch an Führungskräfte in Unternehmen, Webseitenbetreiber und Berater in Werbeagenturen oder Marketingabteilungen.Nutzen Sie die Gelegenheit zum „Networking“ mit Branchen-Kollegen & Referenten!

Die Referenten

Das Thema wird Ihnen von folgenden Referenten präsentiert:

Prof. Dr. Thomas Hoeren

  • Direktor des ITM – Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht – Zivilrechtliche Abteilung, Münster

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Tina Weigand

  • Geschäftsführung Wettbewerbszentrale, Referat Datenschutzrecht und IT-Recht

Veranstaltungsablauf

  • 10:00 Uhr: Seminarbeginn
  • 12:00 Uhr: Kaffeepause
  • 14:45 Uhr: Ende der Veranstaltung

Interesse?- Fragen?

Auf Wunsch senden wir Ihnen auch gerne die Anmeldeunterlagen zu. Bitte senden Sie eine E-Mail an: schridde@wettbewerbszentrale.de oder wenden Sie sich direkt an Frau Schridde, Landgrafenstraße 24 B, 61348 Bad Homburg v. d. H., Telefon: 06172 – 1215 31, Telefax: 06172 – 8 44 22.

Der Preis

Normalpreis: 337,37 €
(283,50 € zzgl. 58,87 € MwSt. 19 %)

Vorteilspreis für Mitglieder der Wettbewerbszentrale:
297,50 € (250,00 € + 47,50 € MwSt. 19 %)

Anmeldebedingungen l Verbraucherwiderrufsrecht l Datenschutzerklärung

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