[:de]Datum: 17.11.2017, 09.00-18.00 Uhr

Tagungsort: Maritim Frankfurt / Theodor-Heuss-Allee 3  /60486 Frankfurt am Main

Der 8. Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale bietet Ihnen einen kompakten Überblick über aktuelle Rechtsprechung und Rechtsentwicklung. Auf dem Gesundheitsrechtstag 2017 präsentieren Ihnen Kenner der Branche die wichtigen Entwick­lungen und aktuellen Rechtsfragen zu Werbung & Vertrieb im Gesundheitsbereich. Nutzen Sie die Gelegenheit zum Austausch mit Referenten & Branchenkollegen! Der 8. Gesundheitsrechtstag bietet ein umfangreiches und interessantes Programm. Der Bogen spannt sich von neuen arzneimittel- und heilmittelwerberechtlichen Entscheidungen über die rechtlichen Rahmenbedingungen ei­ner zunehmenden Digitalisierung im Gesundheitswesen (Stichworte: Apps, Fernbehandlung und Ähnliches) bis zur Frage, inwie­weit Lebensmittel mit Krankheitsbezug beworben werden können oder welche Grenzen es bei der Krankenkassenwerbung gibt.

Mittlerweile hat sich der Gesundheitsrechtstag als Branchentreff etabliert; er bietet Juristen aus Unternehmen, Kammern oder Verbänden die Möglichkeit, ihr Wissen auf den aktuellen Stand zu bringen und sich aktiv mit kompetenten Referenten auszutauschen und zu diskutieren.

Welche Themen erwarten Sie?

09.30 Uhr „Ein Mensch ist immer das Opfer seiner Wahr­heiten“ —Anspruch und Wirklichkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Deutschland, Prof. Dr. Hans-Hermann Dirksen, Liebenstein LAW

10.30 Uhr Health Apps aus datenschutzrechtlicher Sicht,  Tina Weigand, Wettbewerbszentrale

11.15 Uhr Kaffeepause      

11.30 Uhr Health Apps aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, Dr. Heike Freund, CMS Hasche Sigle             

12.15 Uhr Fernbehandlung — Digitalisierung der Medizin — der richtige Weg in die Zukunft?, Peter Kalb, Bayerische Landesärztekammer

13.00 Uhr Mittagspause    

14.00 Uhr Ein Jahr nach dem Urteil des EuGH zur Preisbindung – Update, Dr. Timo Kieser, Oppenländer Rechtsanwälte

14.45 Uhr Aktuelle Entscheidungen aus der Pharma-Branche, Martin Jackowski, STADA Arzneimittel AG

15.30 Uhr Kaffeepause

16.00 Uhr Werbung mit Gesundheitsbezug — Anwen­dungsprobleme der Health Claims Verordnung  bei Nahrungsergänzungsmitteln, Dr. Antje Dau, Wettbewerbszentrale

16.45 Uhr Krankenkassen im Wettbewerb: Was ist zulässig?, Christiane Köber, Wettbewerbszentrale

17.30 Uhr Abschlussdiskussion / Resümee, Christiane Köber / Dr. Reiner Münker, Wettbewerbszentrale

18.00 Uhr Get together und Imbiss im Foyer


Anmeldebedingungen

Das Teilnahmeentgelt beinhaltet die Kosten für die Seminarun­terlagen, Kaffeepausen, Erfrischungsgetränke und den Imbiss im Anschluss an die Veranstaltung. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, bitten wir Sie, vor Überweisung des Teilnahmeentgelts auf die Zusendung der Teilnahmebestätigung sowie der Rechnung zu war­ten. Sollte das Seminar überbucht sein, erhalten Sie von uns eben­falls eine entsprechende Mitteilung.

Die Teilnahme kann bis zu zwei Wochen vor dem jeweiligen Se­minartermin schriftlich storniert werden. Wir erheben im Fall der Stornierung ein Bearbeitungsgsentgelt in Höhe von 30,- € (25,21 € zzgl. 19 % MwSt. = 4,79 €). Danach und bei Nichterscheinen eines Teilnehmers berechnen wir das volle Teilnahmeentgelt. Eine Vertre­tung des Teilnehmers ist selbstverständlich möglich.

Die Mindestteilnehmerzahl pro Veranstaltung beträgt 20 Personen. Wird diese Zahl nicht erreicht, können wir das Seminar bis zwei Wochen vor der Veranstaltung absagen.

Datenschutzerklärung

Die von Ihnen angegebenen Daten werden für die Geschäftsab­wicklung gespeichert und genutzt. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

Der Nutzung der Daten zur postalischen Information über unsere Dienstleistungen und Produkte im gewerblichen Rechtsschutz kön­nen Sie jederzeit durch formlose Mitteilung widersprechen.

Der Veranstalter

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb. Sie unterstützt den nationalen und europäischen Gesetzgeber als neutraler Berater bei der Gestaltung der wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen, berät etwa 2.000 Mitglieder, ist spezialisier­ter Informationsdienstleister und sorgt für faire Wettbewerbsbedin­gungen durch das Verfolgen von Wettbewerbsverletzungen.


Die Referenten

Die Themen werden Ihnen von folgenden Referenten präsentiert:

  • Dr. Hans-Hermann Dirksen, Liebenstein LAW
  • Tina Weigand, Wettbewerbszentrale Büro Bad Homburg
  • Heike Freund, CMS Hasche Sigle
  • Peter Kalb, Bayerische Landesärztekammer
  • Timo Kieser, Oppenländer Rechtsanwälte
  • Martin Jackowski LL. M., STADA Arzneimittel AG Antje Dau, Wettbewerbszentrale Büro Hamburg
  • Christiane Köber, Wettbewerbszentrale Büro Bad Homburg

Durch das Programm führen Sie:

  • Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied, Wettbewerbszentrale
  • Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung, Wettbewerbszentrale

Seminaranmeldung (verbindlich)

Normalpreis: 654,50 € (550,00 € zzgl. 104,50 € MwSt. 19 %)

Vorteilspreis Mitglieder: 595,00 E (500,00 € zzgl. 95,00 MwSt. 19 %) 10 % Mengenrabatt! (ab der zweiten Anmeldung eines Unternehmens)


Anmeldung unter: www.wettbewerbszentrale.de/de/veranstaltungen/seminare

Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung als Fortbildungsnach­weis über 7 Zeitstunden zur Vorlage nach § 15 FAO. Auch sind im Preis sämtliche Seminarunterlagen enthalten.

 


Diese Informationen können Sie als PDF-Datei Flyer_8.Gesundheitsrechtstag herunterladen!


Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. • Landgrafenstraße 24B • 61348 Bad Homburg
Naomi Dance • dance@wettbewerbszentrale.de • Tel.: 06172 1215-71[:]

[:de]Seit fast fünf Monaten ist es nun bekannt, dass der Blitzer am Autobahnkreuz Köln Ost bei Königsforst auf der BAB 3 falsch eingestellt war. Statt bei der eigentlich erlaubten 80 km/h, hatte die „Radarfalle“ schon bei Geschwindigkeiten von über 60 km/h ausgelöst. Viele überraschte Autofahrer erhielten daraufhin Bußgeldbescheide mit erheblichen Bußgeldern und sogar Fahrverboten, die ebenfalls auf dem falschen Tempolimit beruhten.

Mittlerweile hat die Stadt Köln angekündigt, die zu Unrecht gezahlten Bußgelder zurückzuerstatten. Dafür muss bei der Stadt ein entsprechender Antrag gestellt werden, der alle Voraussetzungen für die Rückzahlung erfüllt. Durchschnittlich wird pro gestellten Antrag ein Betrag von rund 80 Euro an den Antragssteller zurückgezahlt. Eine Aufhebung von Fahrverboten und Punkten im Fahreignungsregister kann mit einem Gnadengesuch bei der Bezirksregierung beantragt werden.

Bisher haben jedoch gerade einmal etwas mehr als 25.000 Autofahrer den Antrag auf Rückzahlung bei der Stadt Köln und 4520 Betroffene ein Gnadengesuch bei der Bezirksregierung gestellt. Das ist vergleichsweise wenig, denn von der Blitzer-Panne sind rund 320.000 Autofahrer betroffen. Die Stadt Köln muss also erheblich weniger Anträge auf Rücküberweisung bearbeiten, als zuvor gedacht.

Holen Sie sich das Geld wieder, das Ihnen zusteht

Wenn Sie zu den 320.000 Autofahrern gehören, die Anspruch auf Rückerstattung des Bußgeldes haben, sollten Sie darauf achten, Ihr zeitlich begrenztes Recht nicht verfallen zu lassen. Die Frist für die Stellung eines Antrages sollte eigentlich am 30.06.2017 enden, wird jedoch vermutlich bis zum Ende dieses Jahres verlängert. Wer danach sein Geld erstattet bekommen möchte, geht leider leer aus. Daher ist schnelles Handeln gefragt.

Da in jüngster Vergangenheit auch einige Fahrer eine Rückerstattung des bereits gezahlten Bußgeldes beantragt haben, die jedoch vom „Blitzer-Skandal“ gar nicht betroffen waren, muss man davon auszugehen, dass die Stadt Köln die Anträge sehr genau prüfen wird. Weil die Durchsetzung der Ansprüche bei den verschiedenen Stellen außerdem kompliziert und unübersichtlich sein kann, sind wir Ihnen mit unseren routinierten Anwälten hierbei gerne behilflich.

Wir betreuen seit Februar dieses Jahres zahlreiche Betroffene, holen das ihnen zustehende Geld zurück und wollen auch Ihnen dabei helfen. Falls Sie durch die fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung in Köln Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot erhalten haben, bemühen wir uns, Ihre daraus resultierenden Entschädigungsansprüche möglichst schnell und effizient geltend zu machen.

Schnelle und kompetente Hilfe in allen Bußgeldsachen

Wenn Sie nicht am Kreuz Köln-Ost im Zeitraum bis zum 15.12.2016 geblitzt worden sind, gibt es für Sie trotzdem viele Möglichkeiten, einen Freispruch oder eine Einstellung Ihres Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu erreichen. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns im Internet über unsere Online-Beratung und wir beschäftigen uns auch mit Ihrem Fall.

Quelle:

Jan Rudolph
Rechtsanwalt

Homepage: www.gks-rechtsanwaelte.de[:]

[:de]Grundsätzlich besteht im Straßenverkehr eine Verpflichtung zur doppelten Vergewisserung, dass man beim Linksabbiegen nicht von einem anderen Fahrzeug überholt wird. Diese sogenannte „doppelte Rückschaupflicht“ ist auch in der StVO in § 9 Abs. 1 Satz 4 geregelt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jetzt allerdings entschieden, dass diese Regelung nicht immer gilt, sondern es vielmehr auch Ausnahmen geben kann. Ein Blick in das aktuelle Urteil zeigt, in welchen Fällen man nach Ansicht der Richter von dieser Verpflichtung befreit sein kann (Az.: 16 U 116/16).

Im vorliegenden Fall befuhr die Beklagte mit ihrem PKW eine Straße und wollte sodann links auf einen Parkplatz abbiegen. Sie setzte den Blinker links und reduzierte ihre Geschwindigkeit deutlich. Dann bog sie links ab und kollidierte mit dem PKW des Klägers, der im Begriff war, das deutlich langsamere Fahrzeug der Beklagten zu überholen.

„Doppelte Rückschaupflicht“ legt die Verantwortung meistens auch dem Abbiegenden auf

Normalerweise hat man als links abbiegendes Fahrzeug eine doppelte Rückschaupflicht. Diese verpflichtet den Führer eines Kraftfahrzeugs, gleich zwei Mal während eines Abbiegevorgangs auf den nachfolgenden Verkehr mit Hilfe des Rückspiegels oder eines Schulterblickes zu achten – einmal rechtzeitig vor dem Einordnen und noch einmal unmittelbar vor dem Abbiegen selber. Tut man dies als Abbiegender nicht, so trifft auch den Abbiegenden im Falle eines Unfalls zumindest eine Mithaftungsquote. Aber auch der Überholende haftet, da nicht nur das Abbiegen, sondern auch der Überholvorgang gemäß der StVO eine besondere Sorgfalt erfordert.

Manchmal ist die doppelte Rückschau aber nicht unbedingt notwendig

Im Sachverhalt vor dem OLG Frankfurt überholte der Kläger an einer Stelle, an welcher ein Überholverbot galt, das durch das entsprechende Verkehrszeichen ausgeschildert war. Das Gericht urteilte, dass die Beklagte in dieser besonderen Situation von der Verpflichtung zur doppelten Rückschau befreit war, da sie dort nicht mit einem Überholen rechnen musste. So muss der Überholende hier ausnahmsweise alleine die gesamten Kosten tragen.

Das Urteil stellt grundsätzlich klar, dass man in bestimmten Situationen als Autofahrer von der doppelten Pflicht zur Rückschau befreit sein kann. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn ein Überholen aus rein technischen Gründen nicht möglich sei oder ein etwaiger Überholvorgang besonders fernliege, weil er in hohem Maße verkehrswidirg wäre. Vorliegend lag ein Überholvorgang für die Beklagte laut Gericht gerade besonders fern, da sie in einer Zone mit einem geltenden Überholverbot nicht mit einem überholenden Fahrzeug rechnen musste.

Trotzdem regelmäßig auf die doppelte Rückschaupflicht achten

Es ist insgesamt ratsam, beim Abbiegen besonders auf den rückwärtigen Verkehr zu achten und der Verpflichtung zur Rückschau auch regelmäßig nachzukommen. Denn ein Blick zu wenig beim Abbiegen kann bei einem dadurch (zumindest teilweise) verschuldeten Unfall schnell dazu führen, dass man selber einen Anteil an der Haftungsquote zu tragen hat.

Falls Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt waren, ist es oftmals ratsam, den Unfallhergang und die Verursachung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Oftmals gibt es für Unfallverursacher und auch für Unfallopfer die Möglichkeit, die Haftungsquoten des Unfallgegners zu ihren Gunsten zu vergrößern und somit auf weniger Kosten sitzen zu bleiben. Grundsätzlich kommt es dabei immer auf den jeweiligen Einzelfall an, da entscheidende Details bei jedem Fall unterschiedlich sind. Bei Fragen rund um das Thema Verkehr steht Ihnen unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Frank Brüne gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns im Rahmen unserer unverbindlichen Online-Beratung.

 

Quelle:

Frank Brüne

Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Homepage: http://gks-rechtsanwaelte.de/

Ein weiterer interessanter Link zum Thema:

https://www.youtube.com/watch?v=FZz3Wb9k7Nw&t=1s&ab_channel=bussgeldkatalog.org

[:]

[:de]Eine erneute Maßnahme zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung: Deutschland will in Zukunft weltweit mit 87 Ländern und deren Finanzinstituten zusammenarbeiten und Informationen über Kontobewegungen sammeln und überprüfen. So soll schneller auffallen, wenn jemand seine Steuererklärung nicht richtig oder nur unvollständig anfertigt.

Bereits 1988 einigten sich Deutschland und 50 andere Saaten erstmalig auf eine gegenseitige Hilfe in länderinternen Steuersachen. In den vergangenen Jahren wurde dieses Übereinkommen um zahlreiche neue Vereinbarungen, beispielsweise innerhalb der Europäischen Union, erweitert. Nun gibt es neue Regelungen und Standards zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten, die in fast 90 Staaten gelten.

Das Risiko, bei einer Steuerhinterziehung erwischt zu werden, erhöht sich

Das neue Abkommen ermöglicht eine wesentlich detailliertere Kontrolle von weltweiten Finanztransaktionen. Spätestens seit in den letzten Jahren auch bei Prominenten die Umgehung von Steuerzahlungen festgestellt werden konnte, ist Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt mehr. Denn für Steuerhinterziehung drohen hohe Geldstrafen und eine mehrmonatige Freiheitsstrafe – zum Teil sogar ohne Bewährung. Trotz der hohen Strafen wurden allein 2015 in Deutschland über 36.700 Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung abgeschlossen. Abhilfe schaffen kann hier die Selbstanzeige, mit welcher Strafen vermieden werden und man „nur“ auf den Steuernachzahlungen sitzen bleibt.

Jetzt Selbstanzeige erstatten und straffrei bleiben

Wer eine Selbstanzeige erstattet, muss dem Finanzamt konkrete und vollständige Angaben zu den verschwiegenen Einkünften machen. Hat das Finanzamt schon Ermittlungen gegen Sie eingeleitet, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich. Der wichtigste Vorteil: Bei einer Selbstanzeige kann man selber nicht bestraft werden. Allerdings muss man dann die bereits hinterzogenen Steuern und einen gewissen Zinssatz an das Finanzamt nachzahlen. Es ist also durchaus sinnvoll, über eine Selbstanzeige nachzudenken, wenn man selber weiß, dass das eigene Geldmanagement aus steuerlicher Sicht nicht korrekt läuft. Dafür ist jetzt noch der beste Zeitpunkt, denn in Zukunft wird wohl noch intensiver gegen Steuersünder vorgegangen werden.

Gerne berät Sie zum Thema Steuern und Steuernachzahlungen unser Rechtsanwalt und Steuerberater Frank Brüne und erstellt für Sie gegebenenfalls auch eine Selbstanzeige. In jedem Fall ist es aber ratsam, seine Steuerangelegenheiten von einem Fachmann überblicken und regelmäßig überprüfen zu lassen. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

 

Quelle:

Frank Brüne

Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tel.: 0202 245670

Homepage: http://gks-rechtsanwaelte.de/[:]

[:de]Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung des Mietvertrages auch dann zulässig und begründet sein kann, wenn der Grund für die Kündigung schon länger zurück liegt (BGH VIII ZR 296/15). Das Urteil stärkt alle Vermieter, denen nunmehr auch Monate nachdem sie erfahren haben, dass der Mieter beispielsweise den Mietzahlungen nicht nachgekommen ist, noch die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung offen steht. Zahlreiche Mieter und der Mieterbund kritisieren die Entscheidung.

Im vorliegenden Fall war eine Küsterin einer katholischen Kirchengemeinde ihrer Mietzahlung für zwei Monate (Februar und April) zu Beginn des Jahres nicht nachgekommen. Auf eine Mahnung des Vermieters, der katholischen Kirche, reagierte die Mieterin nicht. Sodann kündigte ihr die Kirche gegen Ende des Jahres (November) fristlos das Mietverhältnis – zu Recht sagt jetzt der BGH. Dieser führt dazu aus, dass es keine einzuhaltende Zeitspanne gebe, innerhalb welcher die fristlose Kündigung ausgesprochen werden müsse. Andere Vorschriften seien auf diesen konkreten Fall nicht übertragbar. Auch die Annahme der Mieterin, dass das Kündigungsrecht verwirkt sei, treffe hier laut BGH nicht zu. Eine Verwirkung komme nur dann in Betracht, wenn der Vertragspartner nicht mehr ernsthaft mit einer Kündigung rechnen musste. Hier verschickte der Vermieter allerdings eine Mahnung; die Mieterin musste folglich mit der Kündigung rechnen.

Für Mieter kann das Urteil durchaus problematisch sein

Für Vermieter wird es erheblich leichter, ihren Mietern eine fristlose Kündigung auszusprechen. Es spielt keine Rolle, dass der Grund für diese Kündigung schon lange zurück liegt. Kritiker betonen, mit der fristlosen Kündigung zeige der Vermieter normalerweise an, dass dieser eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses anstrebe, weil ihm eine Kündigung mit gesetzlicher Frist unter den konkreten Umständen nicht zuzumuten sei. Eine fristlose Kündigung nach längerer Zeit umgehe damit den eigentlichen Sinn und Zweck der fristlosen Kündigung, das Mietverhältnis anlässlich der vorliegenden Situation unverzüglich zu beenden.

Anders als im Mietrecht, kann beispielsweise im Arbeitsrecht die außerordentliche (fristlose) Kündigung eines Dienstverhältnisses nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung nach mehreren Monaten ist hier im Gesetz nicht erlaubt (§626 Abs. 2 S.1 BGB). Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall also deutlich besser geschützt als der einfache Mieter.

Nach nicht erfolgten Mietzahlungen hat der Vermieter also über einen gewissen Zeitraum die Möglichkeit, das Mietverhältnis jederzeit fristlos zu kündigen. Mietern entgeht dadurch wohl die Rechtssicherheit; sie müssen auch nach schon länger zurückliegenden wichtigen Gründen für eine Kündigung, wie z.B. der Zahlungsverzug der Miete, unter Umständen mit der sofortigen fristlosen Kündigung rechnen und können so ihre Wohnung schnell verlieren.

Fristlose Kündigung längst nicht immer wirksam

Doch Mieter sollten nicht pauschal zurückschrecken. Denn fristlose Kündigungen durch den Vermieter sind nur in speziellen Fällen zulässig und nicht immer wirksam. Falls Ihnen als Mieter fristlos gekündigt wurde, lohnt es sich nicht selten diese Kündigung genauer auf die Wirksamkeit überprüfen zu lassen.  Falls Sie sich beraten lassen möchten, steht Ihnen unser Fachanwalt für Mietrecht, Oliver Schöning, gerne zur Verfügung. Nehmen Sie einfach mit uns telefonischen oder schriftlichen Kontakt auf und wir nehmen uns Ihrem Problem an.

 

Quelle:

Oliver Schöning

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Mietrecht

Tel.: 0202 245670
Homepage: http://gks-rechtsanwaelte.de/[:]

[:de]Fast drei Monate ist es nun her, dass bekannt wurde, dass der Blitzer am Autobahnkreuz Köln Ost bei Königsforst auf der BAB 3 falsch eingestellt war. Statt bei der eigentlich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, löste die Radarfalle schon bei Geschwindigkeiten über 60 km/h aus und blitzte so hunderttausende Autofahrer zu Unrecht.

Nachdem der Vorfall durch die Presse ging, einigten sich die zuständigen Ämter nach gewisser Zeit auf eine Rückzahlungsmöglichkeit der Bußgelder für die Autofahrer. Dafür muss bei der Stadt Köln mit Hilfe eines Online-Formulars ein Antrag gestellt werden. Eine Aufhebung von Fahrverbot und Punkten kann mit einem Gnadengesuch bei der Bezirksregierung beantragt werden.

Bisher haben etwa 250 Autofahrer den Antrag auf Rückzahlung bei der Stadt Köln und gar 3600 ein Gnadengesuch bei der Bezirksregierung gestellt. Nun beginnt die Stadt Köln, den Anträgen nachzukommen. Man rechnet damit, dass in Zukunft pro Tag etwa 200 Rücküberweisungen von Bußgeldern veranlasst werden. Im Schnitt belaufe sich die Höhe der zurückgezahlten Strafe auf 80 Euro.

Holen Sie sich das Ihnen zustehende Geld wieder

Wenn Sie auch zu den etwa 320.000 Autofahrern gehören, die Anspruch auf Rückerstattung ihres Bußgeldes haben, sollten Sie Ihr zeitlich begrenztes Recht nicht verfallen lassen. Da es manchmal schwer sein kann, seine Ansprüche bei den zuständigen Ämtern tatsächlich durchzusetzen, ist Ihnen unser Blitzer-Experte Tim Geißler bei der Stellung von Rückzahlungsanträgen und Gnadengesuchen gerne behilflich. Wir betreuen momentan zahlreiche Fälle, in welchen Autofahrer auf der A3 bei Königsforst zu Unrecht geblitzt worden sind und holen für diese das ihnen zustehende Geld wieder.

Auch bei erhaltenen Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot bemühen wir uns, für unsere Mandanten möglichst schnell und effizient ihre Ansprüche geltend zu machen. Dabei beantragen wir nicht nur die Löschung der Punkte mit einem Gnadengesuch bei der Bezirksregierung, sondern versuchen auch, über das Wiederaufnahmeverfahren für verbüßte Fahrverbote eine Entschädigung geltend zu machen. Dabei haben die Betroffenen sogar die Aussicht, möglicherweise entstandene Fahrtkosten oder Umsatzeinbußen ersetzt zu bekommen.

Nicht betroffene Autofahrer wollten schummeln

Aufgefallen sind in letzter Zeit auch immer wieder Autofahrer, die eine Rückerstattung des bereits gezahlten Bußgeldes beantragten, jedoch zuvor gar nicht an der betroffenen Stelle geblitzt worden waren. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Ämter die Anträge gerade wegen solcher Vorfälle sehr genau prüfen werden. Wenn Sie an anderer Stelle geblitzt worden sind, gibt es für Sie trotzdem noch weitreichende andere Möglichkeiten, um eine Einstellung Ihres Ordnungswidrigkeitsverfahrens oder gar einen Freispruch zu erreichen. Sprechen Sie uns dazu einfach an und wir beschäftigen uns mit Ihrem Fall.

Quelle:

Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
Tel.: 0202 245670

Homepage: http://gks-rechtsanwaelte.de/[:]

[:de]Bald ist es wieder so weit: Zum 1. Juli 2017 werden die Renten in Deutschland erneut erhöht. In Westdeutschland um 1,9 % und in Ostdeutschland um 3,59 %. Schon bei der Erhöhung im Juli des vergangenen Jahres wiesen wir darauf hin, dass sich die Freude über den Mehrbetrag bei den Renteneinkünften für viele Rentner alsbald in Ärger wandeln könnte: Durch die Erhöhung besteht in vielen Fällen die Gefahr, dass die Rente durch die Steigerung nun einkommensteuerpflichtig ist, eine Steuererklärung abgegeben werden muss und Nachzahlungen durch das Finanzamt gefordert werden.

Immer mehr Rentner sind betroffen

Auch für 2017 erwartet das Finanzministerium aufgrund der Rentenerhöhung enorme Mehreinnahmen. Dieses Jahr müssen dann 4,25 Millionen Rentner Steuern zahlen, 2018 werden es voraussichtlich sogar 4,35 Millionen Senioren sein, die mit ihren Einkünften den Freibetrag von 8820 Euro (für Alleinstehende) oder aber 17640 Euro (bei gemeinsamer Veranlagung mit dem Ehepartner) überschreiten.

Achtung: Steuererklärung wird für viele Rentner verpflichtend

Die Erfahrung des letzten Jahres hat gezeigt, dass die Behörden zunehmend prüfen, ob Rentner ihrer Steuerpflicht auch nachkommen. Viele mussten deshalb Nachzahlungen leisten und wurden dadurch finanziell zusätzlich belastet.

Es ist also umso wichtiger, dass Rentner schon vorab ihr Steuerrisiko bewerten lassen.

Unser Angebot: Überprüfung der Steuerpflichtigkeit und Steuererklärung für 75,00€

Diese Überprüfung durch unseren Steuerberater Frank Brüne bieten wir allen Rentnern, die nicht über weitere Einkünfte  (z.B. Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte etc.) verfügen, zu einer Pauschale von 75,00 € an. Sofern die Prüfung ergibt, dass eine Steuerpflicht besteht, sind wir gerne bereit, die Einkommensteuererklärung zu erstellen. In diesem Fall rechnen wir die Prüfungspauschale von 75,00 € auf die Gebühren für die Erstellung der Steuererklärung selbstverständlich in vollem Umfang an.

Quelle:

Frank Brüne

Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tel.: 0202 245670

Online-Beratung: http://gks-rechtsanwaelte.de/online-beratung/#frank-bruene
E-Mail: info@gks-rechtsanwaelte.de
Homepage: http://gks-rechtsanwaelte.de/[:]

[:de]Am 05.04.2017 sind die seit 2014 diskutierten Änderungen des Insolvenzanfechtungsrechts in Kraft getreten. Ziel der Reform war es, Rechtsunsicherheiten insbesondere bei der Anwendung der Vorschrift des § 133 InsO (Vorsatzanfechtung mit 10 Jahresfrist) zu beseitigen.

Worum geht es konkret?

Das Insolvenzanfechtungsrecht legt die Voraussetzungen fest, nach denen ein Insolvenzverwalter z. B. Zahlungen des Schuldners aus dem Zeitraum vor Insolvenzeröffnung zurückfordern kann. Das Risiko für Gläubiger besteht rückwirkend über einen Zeitraum von 10 Jahren, wenn dieser von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in dieser Zeit Kenntnis hatte bzw. Indizien die Vermutung nahelegen, dass dem so war. In zahlreichen Urteilen hat der Bundesgerichtshof zum Vermutungstatbestand Entscheidungen getroffen, die aus der Sicht der Gläubiger zu deren Lasten gehen, was auf breite Kritik in Wissenschaft und Wirtschaft gestoßen ist.

Wesentliche Änderungen 

  1. Anfechtungsfrist

In den Fällen, in denen einem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird, ist zukünftig die Anfechtungsfrist von 10 Jahren auf 4 Jahren begrenzt worden.

  1. Eintritt der Zahlungsschwierigkeit

Des Weiteren reicht die Annahme einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht mehr in jedem Fall aus, diese muss vielmehr nachgewiesenermaßen eingetreten sein.

  1. Kenntnisvermutung

Eine wesentliche Neuerung liegt in der umgekehrten Vermutung bei Zahlungsschwierigkeiten. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung wird nunmehr vermutet, dass der Gläubiger, der mit dem Schuldner eine Ratenzahlung oder sonstige Zahlungserleichterung vereinbart, gerade nicht weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. In diesen Fällen kommt zukünftig eine Anfechtung nur noch in Betracht, wenn diese Vermutung durch den Insolvenzverwalter erfolgreich widerlegt werden kann. Bereits die Formulierung dieser Vorschrift lässt erwarten, dass es zukünftig zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geben wird, um die Regeln für die Praxis zu konkretisieren.

  1. Bargeschäft

Zudem ist das „Bargeschäft“ nach § 142 InsO neu definiert worden. Danach waren bisher Anfechtungen ausgeschlossen, wenn beispielsweise durch Zahlungen des Schuldners zeitnah eine gleichwertige Gegenleistung in das schuldnerische Vermögen gelangte. Nunmehr muss der Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 InsO zudem unlauter gehandelt haben und der Austausch der Leistungen muss außerhalb der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs liegen. Auch die Auslegung der vorgenannten unbestimmten Rechtsbegriffe lässt umfangreiche juristische Diskussion erwarten.

  1. Zinsanspruch

Abschließend ist der Zinsanspruch an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches angepasst worden, während nach bisheriger Rechtslage ein Zinsanspruch des Insolvenzverwalters bereits seit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung anzunehmen war.

 

Für alle Insolvenzverfahren, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen eröffnet wurden, bleibt es bei der alten Rechtslage. Die Anpassung im Hinblick auf die Verzinsung gilt jedoch bereits jetzt für alle Verfahren. Experten gehen weiterhin davon aus, dass das Insolvenzanfechtungsrecht auch nach der Reform ein sehr komplexes Rechtsgebiet darstellt und die durch die Reform angestrebte Rechtsklarheit nicht erfolgreich geschaffen wurde. Wir beraten Sie gern umfassend zu diesem Thema.

Quelle:

Sandra Krämer
Rechtsanwältin,

Fachanwältin für Insolvenzrecht
Tel.: 0202 24567 0

 

E-Mail: info@gks-rechtsanwaelte.de

Homepage: www.gks-rechtsanwaelte.de

Online-Beratung: http://gks-rechtsanwaelte.de/online-beratung/#sandra-kraemer

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[:de]Jeder weiß, dass es verboten und mit Bußgeld und Punkten in Flensburg bedroht ist, sein Mobiltelefon während der Fahrt zu benutzen. Doch ein Handy ist nicht das einzige Gerät, mit dem man telefonieren kann. In einer rechtlichen Grauzone bewegt sich unter anderem der iPod Touch, der grundsätzlich mithilfe verschiedener Apps – wie beispielsweise Skype oder Face Time – auch für ein Telefonat benutzt werden kann.

Damit hatten sich die Richter des Amtsgerichts Waldbröhl zu befassen. Ihr Urteil eröffnet Autofahrern neue Möglichkeiten: Wer einen iPod (oder ein vergleichbares Gerät) beim Autofahren in den Händen hält, kann nicht wie ein Handysünder mit Punkten und Bußgeldern belegt werden (Az.: 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14).

 

Definition des „Mobiltelefons“ lässt keinen anderen Schluss zu

Im damals zu entscheidenden Fall hat der betroffene Autofahrer seinen iPod während der Fahrt zum Diktieren benutzt. Als er in eine Kontrolle geriet, warfen die Beamten ihm einen Handyverstoß mit der Begründung, dass er ebenso gut ein Mobiltelefon in der Hand gehabt haben kann, vor. Dies akzeptierte der Autofahrer allerdings nicht und wehrte sich erfolgreich vor Gericht.

Auch Rechtsanwalt Tim Geißler stimmt der Ansicht des Gerichts zu, schließlich sei Definition des Mobiltelefons eindeutig: Unter einem solchen versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Andere Geräte jedoch, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen richtigerweise nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO. Somit fällt auch der iPod Touch raus.

 

iPod als Verteidigungschance beim Handyverstoß

Gerät man mit einem iPod oder einem vergleichbaren Gerät in eine Kontrolle, so sollte man keinesfalls wehrlos das Bußgeld bezahlen und Punkte in Flensburg kassieren. Die Definition des Mobiltelefons eröffnet in einem Gerichtsverfahren gute Chancen, da sich ein iPod oder ein ähnliches Gerät nur schwierig unter die geforderten Voraussetzungen subsumieren lassen.

Auch werden neue Verteidigungschancen bei einem Handyverstoß eröffnet: Wer mit einem Smartphone erwischt wurde, sollte grundsätzlich erstmal zum Vorfall schweigen. Konfrontiert man den zuständigen Beamten sodann mit der Frage, ob er sich sicher ist, dass strafbar ein Smartphone und nicht erlaubterweise ein iPod in der Hand gehalten wurde, wird dieser das in den wenigsten Fällen wasserdicht bezeugen können.

Die Kosten des Verfahrens, insbesondere also die Verteidigerkosten der vermeintlichen Handysünder, werden im Fall eines Freispruchs der Staatskasse auferlegt.

Quelle:

Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
Tel.: 0202 245670

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[:de]Die Aufregung um Blitzer-Falschmessungen scheint nicht abzureißen. Schon wieder hat ein Blitzgerät fehlerhafte Messungen durchgeführt. In Hückeswagen an der B 237 wurde ein Blitzer durch Wind und Wetter so beschädigt, dass er alle vorbeifahrenden Autos blitze – und zwar bei jeder Geschwindigkeit.

Zwar hätte der Blitzer nur geblitzt und keine Fotos gemacht und Bußgeldbescheide würden an die Autofahrer, die sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten haben, ebenfalls nicht verschickt, gab die Pressestelle des Oberbergischen Kreises bekannt, dennoch zeigt der Vorfall wieder einmal, wie fehleranfällig Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen eigentlich sind. Laut der zuständigen Behörde war es ein Wasserschaden, der einen Kurzschluss im Gerät auslöste und zu dessen Defekt führte. Schuld daran war vermutlich das Wetter mit Wind und Regen, das am Abend der Weiberfastnacht dem Blitzer hart zusetzte.

Der neue Blitzer ist für den Landkreis durchaus lukrativ

Der Starenkasten in Hückeswagen beschert den Behörden im Oberbergischen Kreis eine lukrative zusätzliche Einnahmequelle. In den ersten vier Monaten nach seiner Installation vor knapp einem Jahr wurden über 4500 Bußgeldbescheide verschickt. Ein Blitzer, der zuvor an gleicher Stelle stand, war vorher bei einem Brandanschlag vollständig abgebrannt.

Blitzer-Technik ist meist anfällig für Fehler beim Messverfahren

Bei allen Blitzgeräten ist insgesamt immer fraglich, inwiefern sie eigentlich ordnungsmäßig die Geschwindigkeiten messen. Zwar sind die Blitzer bei Inbetriebnahme geeicht, jedoch muss die Funktionstüchtigkeit am Tage der Eichung nicht zwangsläufig für die korrekte Funktionsweise des Gerätes in der gesamten Zeit des Betriebs sprechen. Technische Fehler beim Blitzen sind grundsätzlich nie auszuschließen und folglich jederzeit möglich.

Bei dem defekten Gerät handelt es sich hier um ein Laser-Blitzgerät des Typs „TraffiStar S350“ der Firma „Jenoptik Robot“. Dieser Typ Blitzer ist schon seit längerem im Fokus von Verkehrsrechtlern, Richtern und Gutachtern. Zuletzt gab es vermehrt Freisprüche, da die Gerätesoftware nicht mehr die einzelnen Messwerte oder gar die Dauer der Messung abspeichert und es somit unmöglich ist, den angezeigten Messwert auf Richtigkeit oder Plausibilität zu prüfen.

Ebenso treten bei der mobilen und semistationären Variante dieses Geräts sogenannte „Tracking-Fehler“ auf. Das sind Fehler bei der Zuordnung des Messwertes, wenn sich mehrere Autos gleichzeitig im Messfeld des Blitzers befinden. Ordnungswidrigkeitsverfahren, bei denen ein Trackingfehler festgestellt wurde, können eingestellt werden, weil nicht sicher bewiesen werden kann, wem der Messwert zuzuordnen ist.

Geblitzt und hohe Strafe zu erwarten? – Wenden Sie sich an uns

Wenn Sie geblitzt worden sind und besonders, wenn Ihnen Punkte, eine hohe Geldbuße oder ein Fahrverbot drohen, ist es oftmals ratsam, die Geschwindigkeitsmessung von einem Anwalt auf Fehler untersuchen zu lassen. Es gibt viele Punkte, an denen man ansetzen kann, um eine ungültige oder falsche Messung des Gerätes nachzuweisen – sei es die Installation der Anlage am konkreten Standort, die Wartung durch menschliches Personal und deren Qualifikation oder die Technik im Blitzer selbst. Die Chancen, eine Einstellung des Verfahrens zu erlangen, sind in jedem Fall gegeben. Schreiben Sie uns im Rahmen unserer unverbindlichen Online-Beratung oder rufen Sie uns an und unser Blitzer-Experte Tim Geißler kümmert sich auch um Ihren eigenen Fall.

Quelle:

Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
Tel.: 0202 245670

Online-Beratung: http://gks-rechtsanwaelte.de/online-beratung/#tim-geissler
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Homepage: http://gks-rechtsanwaelte.de/

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