[:de]Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden am 07.08.2017 (IV3 RBs 167/17) endlich, dass es sich bei dem Anhänger-Blitzer (TraffiStar S350 Semi-Station), der auf der BAB 3 bei Mettmann eingesetzt wurde, entgegen der Auffassung des AG Mettmann nicht um ein stationäres Gerät handelt. Vielmehr sei eindeutig, dass die Anlage mobil sei, da sich der Blitzer auf einem Anhänger befinde und somit schon keine „fest installierte Anlage“ darstellen könne. Diese Auffassung vertreten wir schon seit Beginn des Einsatzes des Messgerätes.

Das Urteil geht sogar noch darüber hinaus und stellt fest, dass diese Mobilität des Blitzers auch für jedermann erkennbar war – insbesondere auch für den Kreis Mettmann. Es ist lediglich der Polizei gestattet, mit einem mobilen Blitzgerät Messungen auf Bundesautobahnen durchzuführen. Der Kreis Mettmann hätte also um die Mobilität des Blitzers und des daraus resultierenden Gesetzesverstoßes wissen müssen. Vor allem ließe sich nicht nachvollziehen, warum der Kreis statt die Geschwindigkeitsmessung mit dem mobilen Gerät abzubrechen, diese weiterfortgeführt hat. Dies führt dazu, dass der Kreis Mettmann vorsätzlich und in Kenntnis um die gesetzesverstoßenden Umstände rechtwidrig Beweise erhoben hat. Das OLG Düsseldorf bejaht somit folgerichtig einen fortgesetzten Verstoß gegen § 48 II S. 3 OBG NRW.

Vorsätzliche Fortsetzung des Gesetzesverstoßes durch den Kreis Mettmann

Trotz der Feststellung der rechtswidrigen Beweiserhebung kommt das OLG Düsseldorf zum Ergebnis, dass Fahrer durch die Messungen zu Bußgeldern, Fahrverboten und Punkten verdonnert werden können. Somit würde der Kreis für sein gesetzeswidriges Verhalten belohnt und gleichsam die Bürger bestraft.

Das OLG begründet damit, dass es für die Betroffenen letztlich egal ist, ob die Polizei die Messerarbeiten durchführt oder aber der Kreis Mettmann. Allerdings vergessen die Richter dabei einen wichtigen Punkt: Während durch die Polizei verhängte Bußgelder in die Landeskasse fließen, bereichern solche der Kreise die jeweilige Kommunalkasse. Da der mobile Blitzer auf der BAB 3 nun schon mehrere Millionen in die Kassen gespült hat, ist durchaus bedenklich, ob diese Entscheidung so richtig ist.

Gute Chancen für Verfahrenseinstellung: Gesetzeswidriges Verhalten darf nicht belohnt werden!

Obwohl das Urteil in manchen Teilen für die Betroffenen nicht ganz zufriedenstellend ist, lässt es hoffen. Zu vergleichen ist der Fall mit dem der „Fleher Brücke“ in Düsseldorf: Dort wurde rechtswidriger Weise ein „Geschwindigkeitsschild 80“ aufgestellt. Zwar müssten Geblitzte sich grundsätzlich auch an rechtswidrige Beschilderungen halten, allerdings wurden alle laufenden Verfahren nach einiger Zeit eingestellt, weil man den Bürgern diese juristische Besonderheit nicht erklären kann.

Somit spricht einiges dafür, dass auch hier die Verfahren eingestellt werden, auch wenn das OLG die Messungen für verwertbar hält. Zumindest aber setzt das Gericht Signale die dazu führen, dass die mobilen Blitzer in Zukunft nicht mehr von Kommunen eingesetzt werden dürfen.

Betroffen sind alle diejenigen, die mit einem mobilen Anhänger-Blitzer der Firma Jenoptik Robot Typ TraffiStar S350 Semi-Station oder der Firma Vitronic Typ PoliScan Speed Enforcement Trailer in NRW geblitzt wurden. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Überprüfung Ihres Bußgeldbescheides oder Falles. Auch über unsere unverbindliche Online-Beratung können Sie direkten Kontakt mit einem unserer Anwälte aufnehmen.

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Tim Geißler

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[:de]Der Bundesgerichtshof eröffnet Schuldnern neue Möglichkeiten: Nach Einstellung eines Insolvenzverfahrens, beispielsweise mangels Masse oder auch Versagung der Restschuldbefreiung, kann sofort wieder ein neuer Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden – sogar inklusive Kostenstundung und Restschuldbefreiung (BGH, 04.05.2017 – IX ZB 92/16). Das heißt, dass dem Schuldner ein umgehend „erneuter Versuch“ der Restschuldbefreiung offensteht, auch wenn im ersten Insolvenzverfahren gewisse Mitwirkungspflichten von ihm selbst verletzt wurden. Was genau heißt das?

Verfahrensstundung erfordert im Gegenzug Mitwirkungspflichten

Der Hintergrund: Ein Insolvenzverfahren erfordert Geld. Nicht selten fehlt genau dieses und dann kann der Schuldner zur Unterstützung eine Verfahrensstundung beantragen, welche sich mit der Prozesskostenhilfe vergleichen lässt. Wenn der Schuldner im Verfahren allerdings nicht mitarbeitet und sich um einen möglichst reibungslosen Ablauf kümmert, führt dies zur Versagung der Stundung. Infolgedessen fehlt das erforderliche Geld, sodass das Insolvenzverfahren beendet werden muss und insbesondere auch die eigentlich begehrte Restschuldbefreiung entfällt.

Erneuter Antrag möglich, auch wenn Schuldner erstes Scheitern „selbst schuld ist“

Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass genau nach einem solchen Ablauf unmittelbar ein neuer Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden kann und zwar ohne Einhaltung einer etwaigen Sperrfrist. Nach Ansicht der Richter sei auch bei diesem neuen Antrag wieder eine Verfahrenskostenstundung möglich, obwohl sich der Schuldner das Misslingen seines ersten Insolvenzverfahrens grundsätzlich selbst zuzuschreiben hat.

Schuldner haben somit den Vorteil, auch nach einmaligem Fehlschlag des Insolvenzverfahrens dennoch eine Restschuldbefreiung durchlaufen zu können. Unser Fachanwalt für Insolvenzrecht Holger Syldath hat bereits eine Vielzahl von Insolvenzen betreut und kann somit auf ein großes Repertoire an Erfahrung zurückgreifen. Gerne unterstützt er auch Sie und gibt Ihnen wertvolle Ratschläge. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder schreiben Sie uns im Rahmen unserer unverbindlichen Online-Beratung.

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Holger Syldath

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[:de]Die Grundidee der Anfechtung ist die Gläubigergleichbehandlung: Alle, die im Insolvenzverfahren Geld zu bekommen haben, sollen grundsätzlich gleichbehandelt werden. Allerdings sollen Gläubiger, die in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geld erhalten haben, diese Zahlungen an den Insolvenzverwalter zurückgeben (sogenannte Insolvenzanfechtung). Der Insolvenzverwalter wird sodann diese Gelder an alle Gläubiger gleichmäßig verteilen. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. unterstellt einen entsprechenden (schädlichen) Benachteiligungsvorsatz, wenn der Zahlungsempfänger die drohende Zahlungsunfähigkeit kannte. Problematisch ist insofern die Rechtsprechung, die den Zahlungsempfängern zu immer früheren Zeitpunkten eine entsprechende Kenntnis unterstellt hat.

Insofern gibt der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 12.05.2016, AZ: IX ZR 65/14 den Gläubigern auch mehr Steine als Brot: Bei einem ernsthaften Sanierungsversuch wird die gesetzliche Vermutung der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes widerlegt; bei einem ernsthaften Sanierungsversuch kann der Insolvenzverwalter mithin nicht mehr erfolgreich anfechten und der Zahlungsempfänger darf die erhaltenen Beträge behalten. Allerdings sind die Anforderungen an das Sanierungskonzept hoch.

Der Fall: Gläubiger wollen Insolvenz des Schuldners vermeiden

Im konkreten Fall hatte die Beklagte Transportdienstleistungen für die Schuldnerin erbracht. Die Schuldnerin konnte entsprechende Rechnungen nicht begleichen. Die Gläubiger und die Schuldnerin einigten sich sodann in einem Vergleich auf eine Zahlung in Höhe von 35 % der Verbindlichkeiten, um eine Insolvenz der Schuldnerin zu vermeiden, nachdem eine Wirtschaftsprüfergesellschaft auf die drohende Zahlungsunfähigkeit hinwies. Die restlichen 65 % der Verbindlichkeiten sollten der Schuldnerin erlassen werden. Die Zahlung erfolgte – aus „abwicklungstechnischen Gründen“ – 6 Wochen verspätet.

Der Insolvenzverwalter hat nun die Zahlungen an das Transportunternehmen angefochten und zurückverlangt, da die Beklagte insbesondere die Zahlungsunfähigkeit ihres Kunden kannte. Die Anfechtungsgegnerin widersprach: Sie könne durch den geschlossenen Vergleich von einem ernsthaften Sanierungsversuch ausgehen und somit die gesetzliche Vermutungswirkung gem. § 131 Abs. 1 Satz 2 InsO widerlegen. Durch den Vergleich sei die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin behoben; eine Gläubigerbenachteiligung liege gerade nicht vor.

BGH begründet, wann ein ernsthafter Sanierungsversuch vorliegt

Die Vorinstanzen gaben der Beklagten Recht, wiesen die Klage ab und verneinten das Wissen um die wirtschaftliche Schieflage. Anders der BGH: Die gesetzliche Vermutung könne durch das vorliegende Konzept nicht widerlegt werden und die Beklagte müsse die erhaltenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter erstatten.

Ein schlüssiges Konzept setzt nach Ansicht des BGH voraus, dass die ernsthafte und begründete Aussicht auf Sanierung besteht. Dafür muss es enthalten:

  • Darlegung der Krisenursachen,
  • Darstellung der Maßnahmen, die die Überschuldung beseitigen und
  • Darstellung, dass die Zahlungsfähigkeit durch die Maßnahmen wiederhergestellt wird.

Insofern muss das Konzept aus sich heraus schlüssig und erfolgversprechend sein. Die positive Fortführungsprognose muss von einem unvoreingenommenen, branchenkundigen Fachmann vorgenommen werden. Dies ist bei Erstellung durch den eigenen Steuerberater durchaus fraglich.

Sanierungskonzepte nur durch erfahrene Rechtsanwälte erstellen lassen

 Das Insolvenzanfechtungsrecht befindet sich im ständigen Wandel durch die Rechtsprechung. Somit ist es umso wichtiger, in der Krisensituation einen erfahrenen Fachmann an der Seite zu haben, der den aktuellen Stand des Rechts kennt und Sie kompetent beraten kann. Das Erstellen von Sanierungskonzepten gehört in die Hände eines Fachmanns. Gerne können Sie sich auch durch unsere Referenzen auf unserer Homepage (http://gks-rechtsanwaelte.de/rechtsbereiche/sanierung-insolvenz/referenzen-esug/) überzeugen lassen und uns ggf. sodann kontaktieren.

 

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Holger Syldath

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[:de]Nun ist es amtlich: Der Bundesgerichtshof bestätigt unsere schon seit einiger Zeit vertretene Ansicht und entschied am 04.07.2017, dass Banken auch von Geschäftsleuten und Firmen keine Bearbeitungsgebühr für die Kreditvergabe verlangen dürfen und durften (Az. XI ZR 233/16). Folge dessen ist, dass den Kreditinstituten Rückzahlungen in Höhe zehnstelliger Eurobeträge drohen.

Nach Verbraucherdarlehen auch Rückzahlung bei Unternehmerdarlehen

Nachdem der BGH bereits im Vorfeld entschieden hatte, dass Kreditinstitute bei Verbraucherdarlehen die zu Unrecht vereinnahmten Bearbeitungsgebühren erstatten müssen, haben viele Gerichte den Schluss gezogen, dass Kreditbearbeitungsgebühren bei Darlehen für Unternehmer weiterhin rechtmäßig sind. Sodann entschied das OLG Frankfurt letztes Jahr zugunsten von Unternehmern und sprach auch ihnen eine Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühren zu (Az.: 3 U 110/15).

Der Hintergrund: Die Banken legten die Kreditbearbeitungsgebühren in vorformulierten Klauseln, die Teil der Darlehensverträge zwischen Unternehmer und Bank waren, fest. Diese Klauseln erklärte der BGH nun – nachdem er selbiges für Verbraucherverträge schon getan hatte – für unwirksam. Diese Klauseln würden nicht nur Privatpersonen, sondern ebenso Unternehmer benachteiligen; etwaige steuerliche Vorteile durch die Bearbeitungsgebühr würden keine andere Bewertung zulassen. Insbesondere sei das Argument der Banken, Unternehmer hätten eine stärkere Verhandlungsposition als Verbraucher, nicht tragfähig. Der Schutzzweck der Klauselverbote, die Verhinderung einseitiger Gestaltung von Verträgen, gebiete eine gleiche Behandlung von Verbrauchern und Unternehmern.

Mit uns geht’s: Rückzahlung und trotzdem weiterhin gutes Verhältnis zur Bank

Unternehmer nehmen sogar häufig höhere Kredite als Verbraucher auf, sodass für diese regelmäßig auch die Rückzahlungen höher ausfallen, da sich die Darlehensgebühren zumeist an der Höhe der Darlehenssumme (ca. 1,5 bis 3 %) orientieren.

Die Chancen für eine Rückgewährung stehen gut. Allerdings ist Obacht bezüglich der Verjährung geboten, sodass es sich empfiehlt, umgehend zu handeln und die Verträge mit den Kreditinstituten von einem Fachmann überprüfen zulassen.

Unser Rechtsanwalt Holger Syldath hat sich seit dem ersten Urteil zu den Kreditbearbeitungsgebühren mit diesem Thema beschäftigt und stets die aktuelle Rechtsprechung verfolgt. Er konnte bereits einige Male erfolgreich Gelder zurückverlangen und dennoch durch taktisch kluges Vorgehen die künftige Vertragsbeziehung zur Bank des Vertrauens des Mandanten aufrechterhalten. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder schreiben Sie uns im Rahmen unserer unverbindlichen Online-Beratung.

 

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[:de]Viele Selbstständige und Kleinunternehmer gehen davon aus, dass das Insolvenzverfahren die Einstellung der selbstständigen Tätigkeit zur Folge hat. Dies ist in der Praxis aber gerade nicht der Fall. Der Insolvenzverwalter kann dem Selbstständigen nicht die weitere gewerbliche Tätigkeit untersagen. Auch sind dem Gewerbeaufsichtsamt die Hände gebunden. Bei einem laufenden Insolvenzverfahren kann das Gewerbe aufgrund der vorhandenen Verbindlichkeiten nicht entzogen werden.

1. Zeitpunkt

Auch wenn das Insolvenzverfahren ein unangenehmer Schritt ist, sollte man das Verfahren nicht unnötig vor sich herschieben. Nach unseren Erfahrungen leidet die Gesundheit massiv, wenn die Situation der permanenten Zahlungsunfähigkeit nicht in überschaubarer Zeit – maximal 3 – 6 Monate – behoben werden kann. Vorhandene Maßnahmen des Gerichtsvollziehers sowie Mahnbescheide etc. zu ignorieren und innerlich auszublenden geht lediglich für einen beschränkten Zeitraum. Insofern sollte man sich jedenfalls beraten lassen, um zu prüfen, welche Vermögenswerte tatsächlich noch vom Insolvenzverwalter verwertet/abgenommen werden können und welcher Verbindlichkeiten man sich im Gegenzug entledigen kann.

2. Folgen einer Insolvenz

Die unmittelbaren Folgen eines Insolvenzverfahrens sind zunächst überschaubar. Denn Sie sollten berücksichtigen, dass

  • die Wohnung des Schuldners geschützt ist. Das Inventar also in der Regel pfändungsfrei ist;
  • der PKW grundsätzlich für die Fortsetzung in der beruflichen/gewerblichen Tätigkeit benötigt wird und daher ebenfalls von der Verwertung ausgeschlossen ist;
  • die Bargeldversorgung gesichert ist, wenn das Bankkonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird.

So ist folglich jeder Insolvenzverwalter bestrebt, die gewerbliche Tätigkeit zunächst fortzuführen, um gemeinsam mit dem Schuldner und ggf. dessen Berater eine tragfähige Lösung zu erarbeiten.

3. Freigabe der selbstständigen Tätigkeit

Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Insolvenzmasse zu vermehren. Dies bedeutet, dass vorhandene Vermögenswerte „versilbert“ werden sollen. Sofern ein Gewerbebetrieb vorhanden ist, wird der Insolvenzverwalter den Betrieb nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens fortführen wollen, wenn absehbar ist, dass mit Sicherheit ein Überschuss erzielt werden kann. Betriebe, bei denen neben einer Kostendeckung nur der persönliche Lebensbedarf des Schuldners erwirtschaftet wird, werden in der Regel durch den Insolvenzverwalter freigegeben.

Dies bedeutet, dass der Unternehmer ohne die alten Verbindlichkeiten weiterarbeiten und sämtliche Einnahmen des Betriebes zur Kostendeckung und für seinen persönlichen Lebensbedarf verwenden kann. Die gewerbliche/selbstständige Tätigkeit wird quasi außerhalb des Insolvenzverfahrens fortgesetzt. Zeitgleich sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der Altschulden nicht mehr möglich.

Die Insolvenzmasse profitiert dennoch von der Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit. Allerdings nur insofern, als dass an den Insolvenzverwalter ein Betrag abgeführt wird, der bei einer fiktiven abhängigen Beschäftigung pfändbar wäre. Hierzu werden in der Regel mit dem Insolvenzverwalter Absprachen herbeigeführt.

4. Ergebnis

Ein Insolvenzverfahren ist daher nicht nur ein Schreckgespenst, sondern bietet durchaus auch erhebliche Chancen, wieder finanziell, wirtschaftlich und auch gesundheitlich auf die Beine zu kommen. Sofern mit dem Betrieb laufend Gewinne erwirtschaftet werden, kann dieser im Rahmen des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden.

 

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Holger Syldath

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[:de]Was passiert eigentlich, wenn sich zwei Eltern darüber streiten, ob das gemeinsame Kind geimpft wird oder nicht? Wer von beiden setzt sich durch? Zu dieser Frage hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem neuen Beschluss Stellung bezogen (Beschl. v. 03.05.2017; Az. XII ZB 157/16).

Besonders nach einer Trennung kommt es häufig zum Streit um das Wohl eines gemeinsamen Kindes. Geht es um eine vorsorgliche Schutzimpfung, scheiden sich häufig bei den Eltern und auch bei vielen anderen die Geister: Die einen sehen in einer Impfung ein zu großes gesundheitliches Risiko und befürchten Impfschäden, die anderen halten sie für unbedingt notwendig, um vor allgemeinen Gesundheitsgefahren wie Tetanus, Masern, Mumps und Röteln ausreichend geschützt zu sein.

Maßstab der Entscheidung ist wichtig

Wer setzt sich nun durch? Es steht Meinung gegen Meinung. Es liegt fast auf der Hand, dass in solchen Situationen nicht selten Gerichte angerufen werden, damit dieser Streit juristisch entschieden wird. So auch in dem Fall, mit dem sich der BGH nun zu beschäftigen hatte. Ein Paar hatte sich getrennt, der Vater wollte die gemeinsame Tochter impfen lassen. Die Mutter lehnte jedoch die Impfung mit der Begründung ab, dass sie nicht die Lobby der Pharmakonzerne unterstützen wolle. In der Folge beantragten die Eltern, die beide sorgeberechtigt waren, die alleinige Gesundheitssorge für ihre Tochter. Wer in solchen Fällen Recht bekommt, hängt im Allgemeinen davon ab, welche Entscheidung für das Wohl des Kindes am besten ist. Was für das Kind objektiv tatsächlich am besten ist, entscheidet gem. §1628 S.1 BGB dann das Familiengericht.

BGH sieht Impfempfehlungen als medizinischen Standard an

Der BGH entschied, dass der Standpunkt des Vaters das Wohl des gemeinsamen Kindes insgesamt bestmöglich fördert. Die Richter des XII. Zivilsenats beriefen sich dabei auf die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) und führten aus, dass diese Empfehlungen mittlerweile als medizinischer Standard gelten. Für Impfrisiken, wie sie die Mutter unter anderem befürchtete, gäbe es in diesem konkreten Fall keine Anhaltspunkte, so der Beschluss des BGH.

Ansprüche gegen (Ex-) Partner durchsetzen

Wenn man sich mit seinem (Ex-) Partner nicht über die weitere Vorgehensweise mit dem gemeinsamen Kind einigen kann, ist es oftmals ratsam, mit einem Rechtsanwalt zusammen etwaige Ansprüche gegen den anderen Elternteil zu prüfen und auf ihre Durchsetzbarkeit zu untersuchen. Gerade weil das Wohl eines Kindes so bedeutend ist, sollten derartige Forderungen mit einem Experten für Familienrecht besprochen und umgesetzt werden. Für diesen und auch andere Fälle rund um das Familienrecht steht Ihnen unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Oliver Schöning gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie direkt einen Termin oder schreiben Sie uns zunächst im Internet über unsere Online-Beratung.

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Oliver Schöning

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Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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[:de]Die nächste Blitzer-Panne des Jahres 2017 lässt nicht lange auf sich warten: In Halle in Sachsen-Anhalt überwacht seit 2014 ein nagelneuer Blitzer die Geschwindigkeit der Autofahrer auf mehreren Fahrstreifen. Doch jetzt entschied das Amtsgericht, dass der stationäre Blitzer falsch aufgebaut ist und dessen Messungen ungültig sind.

Es ist das zweite Mal, dass einem lokalen Blitzer solche mediale Aufmerksamkeit bundesweit zukommt. Das ist jedoch wenig verwunderlich: Seit Jahren steigt in Deutschland die Zahl der aufgestellten Blitzgeräte rasant an; dementsprechend gibt es auch immer mehr falsche Messungen und Fehlinstallationen. Diesmal betrifft es die Stadt Halle an der Saale. Im Jahr 2014 stellte die Stadt zwei neue Blitzersäulen des Typs TraffiTower 2.0 von Jenoptik an der Magistrale auf – für insgesamt stolze 90.000 Euro.

Der Fehler fiel erst lange nach Installation auf

Im Sommer 2016 wurde eine Autofahrerin von der Anlage mit angeblich 31 km/h zu viel geblitzt. Gegen den Bußgeldbescheid legte sie Widerspruch ein und zog mit ihrem Anwalt vor Gericht. Der vom Gericht beauftrage Gutachter stellte fest: Der Laser-Blitzer ist falsch aufgestellt. Für die Scan-Ebene eines Blitzer gilt eine maximal zulässige Höhe von 1,40 Meter; die Scan-Ebene des Blitzers in Halle befand sich allerdings 11 Zentimeter über der gesetzlichen Maximalhöhe. Die Ursache des Problems ist damit dieses Mal nicht etwa der Blitzer selber, sondern der Betonsockel, auf dem der Blitzer angebracht ist. Dieser ist mit der Blitzer-Säule darauf nämlich zu hoch. Somit blitzte das Lasergerät wohl fast zwei Jahre lang auf eine unzulässige Art und Weise mehr als 31.500 Autofahrer. Nun ist der Blitzer vorerst abgeschaltet.

Bekommen betroffene Autofahrer wie in Köln ihr Geld zurück?

Hoffnungen machen dürfen sich diejenigen Autofahrer, die entweder ein Bußgeld von über 250 Euro zahlen mussten oder ein Fahrverbot erhalten haben. In diesen Fällen ist ein Wideraufnahmeverfahren möglich, um das gezahlte Geld wiederzubekommen oder eventuell eine Entschädigung für ein Fahrverbot zu erhalten. Betroffene, die das Bußgeld von 250 Euro oder weniger schon bezahlt haben, gehen allerdings leer aus.

Wie viele Blitzer sind von einer solchen Panne wohl noch betroffen?

Laut Stadtverwaltung sei zumindest in Halle kein weiterer Blitzer auf diese Art und Weise installiert worden. Es liegt aber durchaus nahe, dass deutschlandweit noch viele weitere Blitzgeräte falsch installiert sind und täglich unzulässig messen.

Deshalb gilt: Bußgeldbescheide genauestens prüfen lassen!

Die neue Posse ist ein Paradebeispiel dafür, dass man einen Bußgeldbescheid immer sehr genau unter die Lupe nehmen sollte. Passt die Ihnen vorgeworfene Geschwindigkeit beispielsweise nicht zu Ihrem Gefühl, sollten Sie immer einen erfahrenen Anwalt im Bereich Ordnungswidrigkeitenrecht oder Verkehrsstrafrecht  hinzuziehen. Wir helfen Ihnen mit unseren erfahrenen Anwälten gerne bei Fällen rund um das Thema Verkehr, Blitzer und Bußgeldbescheide. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Überprüfung Ihres Bußgeldbescheides oder Falles. Auch über unsere unverbindliche Online-Beratung können Sie direkten Kontakt mit einem unserer Anwälte aufnehmen.

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Tim Geißler

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[:de]Im Insolvenzverfahren gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Sofern keine Sicherungen des Gläubigers bestehen, soll er genauso wie alle anderen behandelt werden. Hinsichtlich Zahlungen, die der Insolvenzschuldner noch kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hat, besteht insofern die Möglichkeit des Insolvenzverwalters, eine sogenannte Insolvenzanfechtung zu erklären: Bei rechtswirksamer Anfechtungserklärung müssen die erhaltenen Gelder von den Gläubigern an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden. Dieser verteilt die Beträge wiederum zu gleicher Quote an alle Gläubiger, um der Gleichbehandlung gerecht zu werden.

Besondere Problemzone: die Anfechtungsfrist

  • 133 InsO wurde in den letzten Jahren durch den BGH weit ausgelegt, sodass Unternehmen im Wirtschaftsverkehr einem erheblichen Anfechtungsrisiko ausgesetzt waren. Insbesondere, da § 133 InsO a.F. die Möglichkeit vorsah, bis zu 10 Jahre in die Vergangenheit zurückzugehen. Insofern konnte den Zahlungsempfängern zur Begrenzung des Risikos nur empfohlen werden, Ansprüche zu titulieren und zu vollstrecken, da sich das Anfechtungsrisiko dadurch auf 3 Monate reduzierte.

Dieser berechtigten Kritik wollte der Gesetzgeber durch Änderung des § 133 InsO Sorge tragen. Im Ergebnis lässt sich jedoch festhalten, dass die aktuellen Neuerungen für die Zahlungsempfänger keine nachhaltige Erleichterung bringen.

Im Einzelnen: Der Anfechtungszeitraum (der Zeitraum, bezüglich dessen der Insolvenzverwalter Zahlungen zurückverlangen konnte) belief sich nach alter Regelungen auf bis zu 10 Jahre. Gem. § 133 Abs. 2 InsO n.F. (neue Fassung) wird im Fall der Sicherung oder Befriedigung dieser Zeitraum auf 4 Jahre begrenzt. Es bleibt jedoch festzustellen, dass sich die Relevanz dieser Änderung in Grenzen hält: In der Vergangenheit wurde selten eine Anfechtung bzgl. einer Rechtshandlung erklärt, die länger als 4 Jahre zurücklag, da hier durch den Insolvenzverwalter der Benachteiligungsvorsatz des Gläubigers sowie die Kenntnis desselbigen nachgewiesen werden musste. Deshalb war diese zumeist nicht erfolgsversprechend.

Vermutungswirkung: Zahlungsunfähigkeit muss nun in der Regel bereits eingetreten sein!

 Gem. § 133 Abs. 1 InsO wurde die Kenntnis des Zahlungsempfängers bzgl. der wirtschaftlichen Schwierigkeiten vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Durch die Gesetzesreform reicht dies nun meistens nicht mehr: § 133 Abs. 3 InsO sieht vielmehr vor, dass für die Vermutungswirkung in der Regel nur noch die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit genügt. Aber auch diese vermeintliche Beschränkung der Anfechtung dürfte in der Praxis nicht zu großen Änderungen führen, da der Insolvenzverwalter auch in der Vergangenheit in der Regel erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit die Anfechtung erklärt hat.

Fingiert vereinbarte Ratenzahlung bereits Kenntnis des Gläubigers?

Außerdem war umstritten, ob eine sogenannte Zahlungserleichterung oder Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlungen) dazu führen, dass der Zahlungsempfänger bereits Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat. Insofern sieht nunmehr § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO vor, dass die reine Vereinbarung über die künftige Zahlungsweise noch nicht dazu führt, dass die Zahlungsunfähigkeit bekannt ist. Vielmehr führt nun die Zahlungsvereinbarung zu einer Beweislastumkehr. Allerdings ist auch hier wieder die Praxisrelevanz zu bezweifeln, da der BGH bereits entschieden hatte, dass die reine Ratenzahlungsvereinbarung nicht für die Kenntnisvermutung ausreiche (vgl. BGH NZI 2015,470).

Probleme entstehen jedoch dann, wenn die geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten werden kann bzw. der Schuldner mit neuen Forderungen wieder in erheblichen Rückstand gerät; dies wird als eindeutiges Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gewertet (vgl. BGH NJW 2013,940; BGH ZIP 2016,627). Ebenso schädlich ist die Kenntnis des Gläubigers von weiteren fälligen Verbindlichkeiten, die der Schuldner nicht – auch nicht ratenweise – bedienen kann; dies ist Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlungsunfähigkeit bekannt ist.

Letztlich kann nur im Einzelfall entschieden werden, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, eine auf den Einzelfall maßgeschneiderte Ratenzahlungsvereinbarung oder aber die Vorlage eines Sanierungskonzeptes erforderlich ist, um die Anfechtungsrisiken auszuschließen/zu minimieren. Das gesetzgeberische Ziel, die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist jedenfalls nicht erreicht worden. Insofern bleibt es dabei, dass in Krisensituationen zwingend eine fachkundige Beratung erforderlich ist, um entsprechende Anfechtungsrisiken zu minimieren.

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Holger Syldath

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[:de]Nahezu überall in Deutschland rüsten die Städte und Kommunen von Jahr zu Jahr mehr auf, um noch höhere Einnahmen mit der Geschwindigkeitsüberwachung zu generieren. Auch in Rheinlad-Pfalz wurden neue Blitzanlagen installiert, die kurzum eine Menge an Geld aber auch Arbeit für die Verwaltung brachten. Der Goldesel-Blitzer auf der A3 bei Wiedtal ist mit circa 110.000 geblitzten Fahrern allein im laufenden Jahr eindeutiger Spitzenreiter. Aber auch der Starenkasten auf der A 60 bei Mainz lieferte über 75.000 Fotos an die Behörden. Die übrigen mobilen Blitzer und die festen auf der A 65 und B 10 bei Wörth brachten insgesamt auch noch über 100.000 Fotos und damit eine Menge Geld in die Kassen.

Es sind jedoch nicht nur Bußgeldbescheide, die in diesem Jahr in außergewöhnlich hohem Maße verschickt werden mussten: Dazu kam ebenfalls eine immense Erhöhung der schriftlichen Verwarnungen, die bei lediglich geringen Tempoüberschreitungen versandt werden (ca. 170.000 mehr als im Vorjahr!).

Blitzer schaffen neue Arbeitsplätze: Rheinland-Pfalz muss fast 300.000 Blitzer-Fotos in 2017 abarbeiten

Diese Masse an Verfahren ließen die Bußgeldstellen buchstäblich „absaufen“. Die Reaktion darauf sind 160 neue Stellen, die den „Knöllchen-Boom“ in Schach halten sollen. Für die neuen Mitarbeiter wurde sogar eine neue Zweigstelle in Zweibrücken eröffnet. Die zusätzlichen Geräte haben aber auch Schattenseiten für die Behörden und Gerichte.

Viele Blitzer haben mit „Kinderkrankheiten“ zu kämpfen, die erst nach einer Weile von Anwälten und Sachverständigen entdeckt werden. Insbesondere neue, moderne und sehr technische Messverfahren wie die Lasermessverfahren von PoliScan Speed oder dem Gerät TraffiStar S350 stehen heftig in der Kritik: Zum einen ist nicht durch obere Gerichte geklärt, ob diese Messgeräte in einer mobilen Einsatzform (z. B. im Messanhänger TraffiStar S350 Semistation oder Enforcement Trailer) von Städten und Kommunen auf Autobahnen eingesetzt werden dürfen. Zum anderen haben viele Amtsgerichte (zuletzt das AG Neuenkirchen am 15.05.2017) Geblitzte freigesprochen, weil es nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, wenn der gemessene und gerügte Messwert nicht auf seine Richtigkeit geprüft werden kann, weil die Gerätesoftware mutwillig und vorsätzlich alle Einzelmesswerte löscht. Bei einer Überprüfung Ihres Bußgeldbescheides und einer etwaigen Bußgeldvermeidung hilft Ihnen „Blitzerexperte“ Tim Geißler, der schon beim „Blitzerskandal“ auf der A 3 bei Köln Ost/Königsforst eine Vielzahl von Personen vor Bußgeldern und dem Führerscheinentzug retten konnte.

 

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Tim Geißler

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[:de]Seit fast fünf Monaten ist es nun bekannt, dass der Blitzer am Autobahnkreuz Köln Ost bei Königsforst auf der BAB 3 falsch eingestellt war. Statt bei der eigentlich erlaubten 80 km/h, hatte die „Radarfalle“ schon bei Geschwindigkeiten von über 60 km/h ausgelöst. Viele überraschte Autofahrer erhielten daraufhin Bußgeldbescheide mit erheblichen Bußgeldern und sogar Fahrverboten, die ebenfalls auf dem falschen Tempolimit beruhten.

Mittlerweile hat die Stadt Köln angekündigt, die zu Unrecht gezahlten Bußgelder zurückzuerstatten. Dafür muss bei der Stadt ein entsprechender Antrag gestellt werden, der alle Voraussetzungen für die Rückzahlung erfüllt. Durchschnittlich wird pro gestellten Antrag ein Betrag von rund 80 Euro an den Antragssteller zurückgezahlt. Eine Aufhebung von Fahrverboten und Punkten im Fahreignungsregister kann mit einem Gnadengesuch bei der Bezirksregierung beantragt werden.

Bisher haben jedoch gerade einmal etwas mehr als 25.000 Autofahrer den Antrag auf Rückzahlung bei der Stadt Köln und 4520 Betroffene ein Gnadengesuch bei der Bezirksregierung gestellt. Das ist vergleichsweise wenig, denn von der Blitzer-Panne sind rund 320.000 Autofahrer betroffen. Die Stadt Köln muss also erheblich weniger Anträge auf Rücküberweisung bearbeiten, als zuvor gedacht.

Holen Sie sich das Geld wieder, das Ihnen zusteht

Wenn Sie zu den 320.000 Autofahrern gehören, die Anspruch auf Rückerstattung des Bußgeldes haben, sollten Sie darauf achten, Ihr zeitlich begrenztes Recht nicht verfallen zu lassen. Die Frist für die Stellung eines Antrages sollte eigentlich am 30.06.2017 enden, wird jedoch vermutlich bis zum Ende dieses Jahres verlängert. Wer danach sein Geld erstattet bekommen möchte, geht leider leer aus. Daher ist schnelles Handeln gefragt.

Da in jüngster Vergangenheit auch einige Fahrer eine Rückerstattung des bereits gezahlten Bußgeldes beantragt haben, die jedoch vom „Blitzer-Skandal“ gar nicht betroffen waren, muss man davon auszugehen, dass die Stadt Köln die Anträge sehr genau prüfen wird. Weil die Durchsetzung der Ansprüche bei den verschiedenen Stellen außerdem kompliziert und unübersichtlich sein kann, sind wir Ihnen mit unseren routinierten Anwälten hierbei gerne behilflich.

Wir betreuen seit Februar dieses Jahres zahlreiche Betroffene, holen das ihnen zustehende Geld zurück und wollen auch Ihnen dabei helfen. Falls Sie durch die fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung in Köln Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot erhalten haben, bemühen wir uns, Ihre daraus resultierenden Entschädigungsansprüche möglichst schnell und effizient geltend zu machen.

Schnelle und kompetente Hilfe in allen Bußgeldsachen

Wenn Sie nicht am Kreuz Köln-Ost im Zeitraum bis zum 15.12.2016 geblitzt worden sind, gibt es für Sie trotzdem viele Möglichkeiten, einen Freispruch oder eine Einstellung Ihres Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu erreichen. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns im Internet über unsere Online-Beratung und wir beschäftigen uns auch mit Ihrem Fall.

Quelle:

Jan Rudolph
Rechtsanwalt

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