[:de]Auch alte und bewährte Gesetze werden immer wieder mal geändert. Diesmal gab es gleich einen ganzen Katalog, der in den deutschen Strafgesetzen und der Prozessordnung durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (Bundestags-Drucksache 18/11277) hinzugefügt oder abgeändert wurde. Wir haben die für Sie relevantesten Neuerungen im Folgenden verständlich und kompakt zusammengefasst.
Der abgeschaffte Richtervorbehalt zum Blutabnehmen bei Gefährdung des Verkehrs oder Trunkenheit am Steuer
Früher musste im Falle einer Gefährdung des Straßenverkehrs und des Verdachts auf Alkoholkonsum ein Richter die Blutentnahme beim Autofahrer anordnen, sofern keine Gefahr im Verzug vorlag. Demzufolge fand die Blutabnahme häufig erst wesentlich später statt als die Autofahrt. Das hatte für den Kraftfahrzeugführer bei tatsächlichem Alkoholkonsum den Vorteil, dass die gemessene Blutalkoholkonzentration entweder niedriger war oder schlicht gar kein Alkohol im Blut mehr nachgewiesen werden konnte. Doch damit ist nun Schluss: Der neue § 81a der Strafprozessordnung übergibt die Entscheidungskompetenz zur Blutabnahme im Wesentlichen nun der Polizei. In Zukunft kann also die Polizei bei Verdacht im Grundsatz selbst schon eine Blutabnahme anordnen, was den Prozess erheblich beschleunigt.
Fahrverbote nicht nur als Strafe für Straßenverkehrsdelikte
Bislang sieht das Strafgesetzbuch lediglich zwei Strafarten vor: Erstens die Freiheitsstrafe, die unter Umständen auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und zweitens die Geldstrafe. Die nächste Neuerung in § 44 des Strafgesetzbuches ergänzt diese zwei Arten der Strafe um eine weitere: Ab sofort können Fahrverbote als allgemeine Strafe für sämtliche Delikte des Strafgesetzbuches verhängt werden. Das soll beispielsweise reiche Menschen treffen, die eine „normale“ Geldstrafe in der Regel nicht sonderlich beeindruckt. Zu beachten ist jedoch, dass ein mehrmonatiges Fahrverbot als Strafe noch lange nicht bei allen Vergehen angemessen ist.
Die reformierte Erscheinungspflicht von Zeugen
Bislang waren Zeugen nur zur Aussage verpflichtet, solange sie von der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Richter vorgeladen wurden. Auch hier erweitert die neuste StPO-Reform die Kompetenz zugunsten der Polizei: Künftig haben Zeugen auch die Pflicht, den Vorladungen der Polizei Folge zu leisten, soweit diese von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden sind.
Prüfung von Teilen der Reform durch das Bundesverfassungsgericht?
Besonders bei der Reform des Richtervorbehaltes bei Trunkenheit im Verkehr und der geänderten Erscheinungspflicht von Zeugen ist allerdings nicht sicher, ob diese Gesetzesänderungen auch einer Prüfung des Bundesverfassungsgerichtes standhalten. Möglicherweise werden Teile dieser Änderungen noch im Nachhinein für verfassungswidrig erklärt, da diese unter Juristen höchst umstritten sind. Falls man selber von einer dieser Änderungen unmittelbar betroffen ist, lohnt es sich also in jedem Falle, die Angelegenheit von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Denn bei der Anwendung von neuen Vorschriften passieren Gerichten und Verwaltungseinrichtungen nicht selten entscheidende Fehler. Unser Fachanwalt für Strafrecht Tim Geißler hat sich mit den Änderungen im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung intensiv auseinandergesetzt und hilft Ihnen bei ihrem Fall oder Fragen gerne weiter. Rufen Sie unverbindlich an oder nehmen Sie ersten Kontakt über unsere Online-Beratung auf.
Quelle:
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
Homepage: http://gks-rechtsanwaelte.de/[:]