[:de]Jeder weiß, dass es verboten und mit Bußgeld und Punkten in Flensburg bedroht ist, sein Mobiltelefon während der Fahrt zu benutzen. Doch ein Handy ist nicht das einzige Gerät, mit dem man telefonieren kann. In einer rechtlichen Grauzone bewegt sich unter anderem der iPod Touch, der grundsätzlich mithilfe verschiedener Apps – wie beispielsweise Skype oder Face Time – auch für ein Telefonat benutzt werden kann.

Damit hatten sich die Richter des Amtsgerichts Waldbröhl zu befassen. Ihr Urteil eröffnet Autofahrern neue Möglichkeiten: Wer einen iPod (oder ein vergleichbares Gerät) beim Autofahren in den Händen hält, kann nicht wie ein Handysünder mit Punkten und Bußgeldern belegt werden (Az.: 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14).

 

Definition des „Mobiltelefons“ lässt keinen anderen Schluss zu

Im damals zu entscheidenden Fall hat der betroffene Autofahrer seinen iPod während der Fahrt zum Diktieren benutzt. Als er in eine Kontrolle geriet, warfen die Beamten ihm einen Handyverstoß mit der Begründung, dass er ebenso gut ein Mobiltelefon in der Hand gehabt haben kann, vor. Dies akzeptierte der Autofahrer allerdings nicht und wehrte sich erfolgreich vor Gericht.

Auch Rechtsanwalt Tim Geißler stimmt der Ansicht des Gerichts zu, schließlich sei Definition des Mobiltelefons eindeutig: Unter einem solchen versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Andere Geräte jedoch, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen richtigerweise nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO. Somit fällt auch der iPod Touch raus.

 

iPod als Verteidigungschance beim Handyverstoß

Gerät man mit einem iPod oder einem vergleichbaren Gerät in eine Kontrolle, so sollte man keinesfalls wehrlos das Bußgeld bezahlen und Punkte in Flensburg kassieren. Die Definition des Mobiltelefons eröffnet in einem Gerichtsverfahren gute Chancen, da sich ein iPod oder ein ähnliches Gerät nur schwierig unter die geforderten Voraussetzungen subsumieren lassen.

Auch werden neue Verteidigungschancen bei einem Handyverstoß eröffnet: Wer mit einem Smartphone erwischt wurde, sollte grundsätzlich erstmal zum Vorfall schweigen. Konfrontiert man den zuständigen Beamten sodann mit der Frage, ob er sich sicher ist, dass strafbar ein Smartphone und nicht erlaubterweise ein iPod in der Hand gehalten wurde, wird dieser das in den wenigsten Fällen wasserdicht bezeugen können.

Die Kosten des Verfahrens, insbesondere also die Verteidigerkosten der vermeintlichen Handysünder, werden im Fall eines Freispruchs der Staatskasse auferlegt.

Quelle:

Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
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