[:de]Die Ehe ohne Ehevertrag ist in §§ 1353 ff. BGB geregelt (=allgemeine Ehewirkungen)

Regelungsbereiche:

  • Wechselseitige Solidarität und Unterstützung der Eheleute während der Ehe;
  • Eheliches Güterrecht (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), §§ 1363ff BGB
  • Unterhaltsrecht der Ehegatten, §§ 1569ff BGB
  • Versorgungsausgleich, § 1587 BGB, Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Der Regelung durch Ehevertrag sind die genannten Bereiche zugänglich.

Der Unterhaltsbereich ist nur für den nachehelichen Zeitraum regelungsfähig, während des Bestehens der Ehe und während der Trennungszeit gelten die
§§ 1353, 1361 BGB ohne Änderungsmöglichkeit durch Vertrag.

Eine vertragliche Regelung zum Güterrecht und zum Versorgungsausgleich ist vor, während der Ehe und als Scheidungsfolgevergleich möglich.

Generell gilt, dass der Kernbereich der gesetzlichen Regeln nicht zum Nachteil des „schwächeren“ Ehegatten abgeändert werden darf, wenn keine angemessene Ausgleichsregelung getroffen wird. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird ggf. vom Familiengericht nicht anerkannt werden, so dass die, eigentlich nicht gewollte, gesetzliche Regelung eintritt und der Vertrag wirkungslos wäre.

Die oben nicht genannten Bereiche wie Haushaltsführung, Namensführung, Fragen der Kindeserziehung u. ä. sind der vertraglichen Regelung zugänglich. Sinn macht eine Regelung in diesen Bereichen i. R. nicht, weil sie durch die Fährnisse des täglichen Lebens ohnehin nicht einzuhalten wäre.

Ein „Mustervertrag“ wäre unsinnig, weil die Regelungspunkte derart vielfältig sind, dass in jedem Falle eine individuelle Ausarbeitung nötig ist. Im Allgemeinen ist der gänzliche Ausschluss von Rechten in den genannten Regelungskreisen rechtswidrig und unwirksam, so dass moderne Eheverträge die Einzelnen oben genannten Rechte modifizieren und den Bedürfnissen der Eheleute anpassen.

Mit Ausnahme der Namenswahl, die vor oder mit der Eheschließung vereinbart werden muss, sind alle anderen Regelungen auch noch nach Eheschließung wirksam zu vereinbaren.

In jedem Fall ist eine notarielle Beurkundung nötig und sinnvoll.

Quelle:

Rechtsanwalt und Notar Jörg-Peter Jerratsch, Berlin

c/o König, Strässer & Partner GbR

www.ksp-rechtsanwaelte.de

 [:]