[:de]Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden am 07.08.2017 (IV3 RBs 167/17) endlich, dass es sich bei dem Anhänger-Blitzer (TraffiStar S350 Semi-Station), der auf der BAB 3 bei Mettmann eingesetzt wurde, entgegen der Auffassung des AG Mettmann nicht um ein stationäres Gerät handelt. Vielmehr sei eindeutig, dass die Anlage mobil sei, da sich der Blitzer auf einem Anhänger befinde und somit schon keine „fest installierte Anlage“ darstellen könne. Diese Auffassung vertreten wir schon seit Beginn des Einsatzes des Messgerätes.
Das Urteil geht sogar noch darüber hinaus und stellt fest, dass diese Mobilität des Blitzers auch für jedermann erkennbar war – insbesondere auch für den Kreis Mettmann. Es ist lediglich der Polizei gestattet, mit einem mobilen Blitzgerät Messungen auf Bundesautobahnen durchzuführen. Der Kreis Mettmann hätte also um die Mobilität des Blitzers und des daraus resultierenden Gesetzesverstoßes wissen müssen. Vor allem ließe sich nicht nachvollziehen, warum der Kreis statt die Geschwindigkeitsmessung mit dem mobilen Gerät abzubrechen, diese weiterfortgeführt hat. Dies führt dazu, dass der Kreis Mettmann vorsätzlich und in Kenntnis um die gesetzesverstoßenden Umstände rechtwidrig Beweise erhoben hat. Das OLG Düsseldorf bejaht somit folgerichtig einen fortgesetzten Verstoß gegen § 48 II S. 3 OBG NRW.
Vorsätzliche Fortsetzung des Gesetzesverstoßes durch den Kreis Mettmann
Trotz der Feststellung der rechtswidrigen Beweiserhebung kommt das OLG Düsseldorf zum Ergebnis, dass Fahrer durch die Messungen zu Bußgeldern, Fahrverboten und Punkten verdonnert werden können. Somit würde der Kreis für sein gesetzeswidriges Verhalten belohnt und gleichsam die Bürger bestraft.
Das OLG begründet damit, dass es für die Betroffenen letztlich egal ist, ob die Polizei die Messerarbeiten durchführt oder aber der Kreis Mettmann. Allerdings vergessen die Richter dabei einen wichtigen Punkt: Während durch die Polizei verhängte Bußgelder in die Landeskasse fließen, bereichern solche der Kreise die jeweilige Kommunalkasse. Da der mobile Blitzer auf der BAB 3 nun schon mehrere Millionen in die Kassen gespült hat, ist durchaus bedenklich, ob diese Entscheidung so richtig ist.
Gute Chancen für Verfahrenseinstellung: Gesetzeswidriges Verhalten darf nicht belohnt werden!
Obwohl das Urteil in manchen Teilen für die Betroffenen nicht ganz zufriedenstellend ist, lässt es hoffen. Zu vergleichen ist der Fall mit dem der „Fleher Brücke“ in Düsseldorf: Dort wurde rechtswidriger Weise ein „Geschwindigkeitsschild 80“ aufgestellt. Zwar müssten Geblitzte sich grundsätzlich auch an rechtswidrige Beschilderungen halten, allerdings wurden alle laufenden Verfahren nach einiger Zeit eingestellt, weil man den Bürgern diese juristische Besonderheit nicht erklären kann.
Somit spricht einiges dafür, dass auch hier die Verfahren eingestellt werden, auch wenn das OLG die Messungen für verwertbar hält. Zumindest aber setzt das Gericht Signale die dazu führen, dass die mobilen Blitzer in Zukunft nicht mehr von Kommunen eingesetzt werden dürfen.
Betroffen sind alle diejenigen, die mit einem mobilen Anhänger-Blitzer der Firma Jenoptik Robot Typ TraffiStar S350 Semi-Station oder der Firma Vitronic Typ PoliScan Speed Enforcement Trailer in NRW geblitzt wurden. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Überprüfung Ihres Bußgeldbescheides oder Falles. Auch über unsere unverbindliche Online-Beratung können Sie direkten Kontakt mit einem unserer Anwälte aufnehmen.
Quelle:
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
Homepage: http://gks-rechtsanwaelte.de/[:]