[:de]Jeder weiß, dass es verboten und mit Bußgeld und Punkten in Flensburg bedroht ist, sein Mobiltelefon während der Fahrt zu benutzen. Doch ein Handy ist nicht das einzige Gerät, mit dem man telefonieren kann. In einer rechtlichen Grauzone bewegt sich unter anderem der iPod Touch, der grundsätzlich mithilfe verschiedener Apps – wie beispielsweise Skype oder Face Time – auch für ein Telefonat benutzt werden kann.

Damit hatten sich die Richter des Amtsgerichts Waldbröhl zu befassen. Ihr Urteil eröffnet Autofahrern neue Möglichkeiten: Wer einen iPod (oder ein vergleichbares Gerät) beim Autofahren in den Händen hält, kann nicht wie ein Handysünder mit Punkten und Bußgeldern belegt werden (Az.: 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14).

 

Definition des „Mobiltelefons“ lässt keinen anderen Schluss zu

Im damals zu entscheidenden Fall hat der betroffene Autofahrer seinen iPod während der Fahrt zum Diktieren benutzt. Als er in eine Kontrolle geriet, warfen die Beamten ihm einen Handyverstoß mit der Begründung, dass er ebenso gut ein Mobiltelefon in der Hand gehabt haben kann, vor. Dies akzeptierte der Autofahrer allerdings nicht und wehrte sich erfolgreich vor Gericht.

Auch Rechtsanwalt Tim Geißler stimmt der Ansicht des Gerichts zu, schließlich sei Definition des Mobiltelefons eindeutig: Unter einem solchen versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Andere Geräte jedoch, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen richtigerweise nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO. Somit fällt auch der iPod Touch raus.

 

iPod als Verteidigungschance beim Handyverstoß

Gerät man mit einem iPod oder einem vergleichbaren Gerät in eine Kontrolle, so sollte man keinesfalls wehrlos das Bußgeld bezahlen und Punkte in Flensburg kassieren. Die Definition des Mobiltelefons eröffnet in einem Gerichtsverfahren gute Chancen, da sich ein iPod oder ein ähnliches Gerät nur schwierig unter die geforderten Voraussetzungen subsumieren lassen.

Auch werden neue Verteidigungschancen bei einem Handyverstoß eröffnet: Wer mit einem Smartphone erwischt wurde, sollte grundsätzlich erstmal zum Vorfall schweigen. Konfrontiert man den zuständigen Beamten sodann mit der Frage, ob er sich sicher ist, dass strafbar ein Smartphone und nicht erlaubterweise ein iPod in der Hand gehalten wurde, wird dieser das in den wenigsten Fällen wasserdicht bezeugen können.

Die Kosten des Verfahrens, insbesondere also die Verteidigerkosten der vermeintlichen Handysünder, werden im Fall eines Freispruchs der Staatskasse auferlegt.

Quelle:

Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
Tel.: 0202 245670

Online-Beratung: http://gks-rechtsanwaelte.de/online-beratung/#tim-geissler
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Homepage: http://gks-rechtsanwaelte.de/[:]

[:de]Die Aufregung um Blitzer-Falschmessungen scheint nicht abzureißen. Schon wieder hat ein Blitzgerät fehlerhafte Messungen durchgeführt. In Hückeswagen an der B 237 wurde ein Blitzer durch Wind und Wetter so beschädigt, dass er alle vorbeifahrenden Autos blitze – und zwar bei jeder Geschwindigkeit.

Zwar hätte der Blitzer nur geblitzt und keine Fotos gemacht und Bußgeldbescheide würden an die Autofahrer, die sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten haben, ebenfalls nicht verschickt, gab die Pressestelle des Oberbergischen Kreises bekannt, dennoch zeigt der Vorfall wieder einmal, wie fehleranfällig Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen eigentlich sind. Laut der zuständigen Behörde war es ein Wasserschaden, der einen Kurzschluss im Gerät auslöste und zu dessen Defekt führte. Schuld daran war vermutlich das Wetter mit Wind und Regen, das am Abend der Weiberfastnacht dem Blitzer hart zusetzte.

Der neue Blitzer ist für den Landkreis durchaus lukrativ

Der Starenkasten in Hückeswagen beschert den Behörden im Oberbergischen Kreis eine lukrative zusätzliche Einnahmequelle. In den ersten vier Monaten nach seiner Installation vor knapp einem Jahr wurden über 4500 Bußgeldbescheide verschickt. Ein Blitzer, der zuvor an gleicher Stelle stand, war vorher bei einem Brandanschlag vollständig abgebrannt.

Blitzer-Technik ist meist anfällig für Fehler beim Messverfahren

Bei allen Blitzgeräten ist insgesamt immer fraglich, inwiefern sie eigentlich ordnungsmäßig die Geschwindigkeiten messen. Zwar sind die Blitzer bei Inbetriebnahme geeicht, jedoch muss die Funktionstüchtigkeit am Tage der Eichung nicht zwangsläufig für die korrekte Funktionsweise des Gerätes in der gesamten Zeit des Betriebs sprechen. Technische Fehler beim Blitzen sind grundsätzlich nie auszuschließen und folglich jederzeit möglich.

Bei dem defekten Gerät handelt es sich hier um ein Laser-Blitzgerät des Typs „TraffiStar S350“ der Firma „Jenoptik Robot“. Dieser Typ Blitzer ist schon seit längerem im Fokus von Verkehrsrechtlern, Richtern und Gutachtern. Zuletzt gab es vermehrt Freisprüche, da die Gerätesoftware nicht mehr die einzelnen Messwerte oder gar die Dauer der Messung abspeichert und es somit unmöglich ist, den angezeigten Messwert auf Richtigkeit oder Plausibilität zu prüfen.

Ebenso treten bei der mobilen und semistationären Variante dieses Geräts sogenannte „Tracking-Fehler“ auf. Das sind Fehler bei der Zuordnung des Messwertes, wenn sich mehrere Autos gleichzeitig im Messfeld des Blitzers befinden. Ordnungswidrigkeitsverfahren, bei denen ein Trackingfehler festgestellt wurde, können eingestellt werden, weil nicht sicher bewiesen werden kann, wem der Messwert zuzuordnen ist.

Geblitzt und hohe Strafe zu erwarten? – Wenden Sie sich an uns

Wenn Sie geblitzt worden sind und besonders, wenn Ihnen Punkte, eine hohe Geldbuße oder ein Fahrverbot drohen, ist es oftmals ratsam, die Geschwindigkeitsmessung von einem Anwalt auf Fehler untersuchen zu lassen. Es gibt viele Punkte, an denen man ansetzen kann, um eine ungültige oder falsche Messung des Gerätes nachzuweisen – sei es die Installation der Anlage am konkreten Standort, die Wartung durch menschliches Personal und deren Qualifikation oder die Technik im Blitzer selbst. Die Chancen, eine Einstellung des Verfahrens zu erlangen, sind in jedem Fall gegeben. Schreiben Sie uns im Rahmen unserer unverbindlichen Online-Beratung oder rufen Sie uns an und unser Blitzer-Experte Tim Geißler kümmert sich auch um Ihren eigenen Fall.

Quelle:

Tim Geißler

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[:de]Über 5 Millionen haben sich Deutschlands erfolgreichste und bekannteste Blitzer-App schon auf ihr Smartphone geladen, manche haben für den Download sogar Geld bezahlt. Das Verwenden solcher Apps scheint sich also für viele zu lohnen. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit die Anwendung überhaupt erlaubt oder ist schon der Download illegal? Wenn nein, darf man das Handy dann während der Fahrt angeschaltet und die Blitzer-App geöffnet haben?

Diese Fragen hat jetzt das OLG Rostock beantwortet (Beschluss vom 22.02.2017 – 21 Ss OWi 38/17).

Im konkreten Einzelfall hatte der betroffene Autofahrer während der Fahrt eine Blitzer-App auf seinem Smartphone geöffnet, welche ihn vor aktiven Radarfallen warnen sollte. Davon erlangte ein Polizeibeamter Kenntnis und erlegte dem Fahrer als Strafe sodann ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg wegen Mitführens eines betriebsbereiten Radarwarners auf. Gegen diesen Bußgeldbescheid zog der Betroffene vor Gericht.

Sind Smartphones Geräte, die dazu „bestimmt“ sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen?

Mit dieser Frage hatte sich zunächst das Amtsgericht Güstrow zu beschäftigen, da die StVO nur solche Geräte verbietet, die eben zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen „bestimmt“ sind. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass das Smartphone nicht die Bestimmung habe, etwaige Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen; vielmehr seien nur für diese Funktion eigens angefertigte Geräte, wie z.B. Laserstörgeräte, vom Wortlaut des Gesetzes erfasst.

Das sahen die Amtsrichter in Güstrow allerdings anders. Sie verurteilten den Autofahrer zunächst zur Zahlung der 75 Euro Geldbuße. Sodann musste sich das OLG Rostock mit dem Fall beschäftigen. Doch auch dort blieb die eingelegte Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Auch hier ging man davon aus, dass das Smartphone mit einer Blitzer-App durchaus ein Gerät ist, welches dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

Es ist also verboten, Blitzer-Apps während der Fahrt als Führer eines KFZ zu betreiben. Wird man erwischt, muss man mit einer Geldbuße und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen.

Ist der App-Download überhaupt erlaubt?

Der Download einer solchen Anwendung ist in jedem Fall in Ordnung. Denn zuhause darf man sich vor Fahrtantritt ganz legal über stationäre und aktuelle Geschwindigkeitsüberwachungen auf seiner Fahrtstrecke informieren. Dass nicht jeder die Blitzer auf seiner Strecke vor Fahrtantritt auswendig lernt, dürfte allerdings auf der Hand liegen.

Mit einem Trick während der Fahrt trotzdem ganz legal vor Blitzern über das Smartphone warnen lassen

Für den Fahrer ist das Betreiben einer solchen App während der Fahrt zwar verboten, jedoch kann ein Beifahrer die App auf seinem Smartphone sehr wohl während der Fahrt eingeschaltet lassen. Den Fahrer dann mündlich vor einem Blitzer zu warnen, ist nämlich erlaubt.

Allgemeine Verkehrskontrolle und Blitzer App verwendet – Was nun?

Wird Ihnen vorgeworfen, eine Blitzer-App während der Fahrt auf Ihrem Smartphone in Betrieb gehabt zu haben, gibt es häufig trotzdem noch viele Möglichkeiten und Anhaltspunkte, sich gegen den Vorwurf zu wehren. Ist bei Ihrem Smartphone zum Beispiel ein Bildschirmschoner aktiv oder ist das Display dunkel, hat die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle weder die Befugnis, das Handy genauer unter die Lupe zu nehmen oder gar zu beschlagnahmen, noch die Erlaubnis Sie aufzufordern, das Smartphone eigenhändig zu entsperren.

Bei einer Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid hilft Ihnen unser Rechtsanwalt und Blitzer-Spezialist Tim Geißler gerne und arbeitet eine präzise und individuelle Strategie für Sie aus. Rufen Sie uns an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen in unserer Online-Beratung.

Quelle:

Tim Geißler

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 [:en]Über 5 Millionen haben sich Deutschlands erfolgreichste und bekannteste Blitzer-App schon auf ihr Smartphone geladen, manche haben für den Download sogar Geld bezahlt. Das Verwenden solcher Apps scheint sich also für viele zu lohnen. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit die Anwendung überhaupt erlaubt oder ist schon der Download illegal? Wenn nein, darf man das Handy dann während der Fahrt angeschaltet und die Blitzer-App geöffnet haben?

Diese Fragen hat jetzt das OLG Rostock beantwortet (Beschluss vom 22.02.2017 – 21 Ss OWi 38/17).

Im konkreten Einzelfall hatte der betroffene Autofahrer während der Fahrt eine Blitzer-App auf seinem Smartphone geöffnet, welche ihn vor aktiven Radarfallen warnen sollte. Davon erlangte ein Polizeibeamter Kenntnis und erlegte dem Fahrer als Strafe sodann ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg wegen Mitführens eines betriebsbereiten Radarwarners auf. Gegen diesen Bußgeldbescheid zog der Betroffene vor Gericht.

Sind Smartphones Geräte, die dazu „bestimmt“ sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen?

Mit dieser Frage hatte sich zunächst das Amtsgericht Güstrow zu beschäftigen, da die StVO nur solche Geräte verbietet, die eben zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen „bestimmt“ sind. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass das Smartphone nicht die Bestimmung habe, etwaige Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen; vielmehr seien nur für diese Funktion eigens angefertigte Geräte, wie z.B. Laserstörgeräte, vom Wortlaut des Gesetzes erfasst.

Das sahen die Amtsrichter in Güstrow allerdings anders. Sie verurteilten den Autofahrer zunächst zur Zahlung der 75 Euro Geldbuße. Sodann musste sich das OLG Rostock mit dem Fall beschäftigen. Doch auch dort blieb die eingelegte Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Auch hier ging man davon aus, dass das Smartphone mit einer Blitzer-App durchaus ein Gerät ist, welches dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

Es ist also verboten, Blitzer-Apps während der Fahrt als Führer eines KFZ zu betreiben. Wird man erwischt, muss man mit einer Geldbuße und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen.

Ist der App-Download überhaupt erlaubt?

Der Download einer solchen Anwendung ist in jedem Fall in Ordnung. Denn zuhause darf man sich vor Fahrtantritt ganz legal über stationäre und aktuelle Geschwindigkeitsüberwachungen auf seiner Fahrtstrecke informieren. Dass nicht jeder die Blitzer auf seiner Strecke vor Fahrtantritt auswendig lernt, dürfte allerdings auf der Hand liegen.

Mit einem Trick während der Fahrt trotzdem ganz legal vor Blitzern über das Smartphone warnen lassen

Für den Fahrer ist das Betreiben einer solchen App während der Fahrt zwar verboten, jedoch kann ein Beifahrer die App auf seinem Smartphone sehr wohl während der Fahrt eingeschaltet lassen. Den Fahrer dann mündlich vor einem Blitzer zu warnen, ist nämlich erlaubt.

Allgemeine Verkehrskontrolle und Blitzer App verwendet – Was nun?

Wird Ihnen vorgeworfen, eine Blitzer-App während der Fahrt auf Ihrem Smartphone in Betrieb gehabt zu haben, gibt es häufig trotzdem noch viele Möglichkeiten und Anhaltspunkte, sich gegen den Vorwurf zu wehren. Ist bei Ihrem Smartphone zum Beispiel ein Bildschirmschoner aktiv oder ist das Display dunkel, hat die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle weder die Befugnis, das Handy genauer unter die Lupe zu nehmen oder gar zu beschlagnahmen, noch die Erlaubnis Sie aufzufordern, das Smartphone eigenhändig zu entsperren.

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Diese Fragen hat jetzt das OLG Rostock beantwortet (Beschluss vom 22.02.2017 – 21 Ss OWi 38/17).

Im konkreten Einzelfall hatte der betroffene Autofahrer während der Fahrt eine Blitzer-App auf seinem Smartphone geöffnet, welche ihn vor aktiven Radarfallen warnen sollte. Davon erlangte ein Polizeibeamter Kenntnis und erlegte dem Fahrer als Strafe sodann ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg wegen Mitführens eines betriebsbereiten Radarwarners auf. Gegen diesen Bußgeldbescheid zog der Betroffene vor Gericht.

Sind Smartphones Geräte, die dazu „bestimmt“ sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen?

Mit dieser Frage hatte sich zunächst das Amtsgericht Güstrow zu beschäftigen, da die StVO nur solche Geräte verbietet, die eben zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen „bestimmt“ sind. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass das Smartphone nicht die Bestimmung habe, etwaige Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen; vielmehr seien nur für diese Funktion eigens angefertigte Geräte, wie z.B. Laserstörgeräte, vom Wortlaut des Gesetzes erfasst.

Das sahen die Amtsrichter in Güstrow allerdings anders. Sie verurteilten den Autofahrer zunächst zur Zahlung der 75 Euro Geldbuße. Sodann musste sich das OLG Rostock mit dem Fall beschäftigen. Doch auch dort blieb die eingelegte Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Auch hier ging man davon aus, dass das Smartphone mit einer Blitzer-App durchaus ein Gerät ist, welches dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

Es ist also verboten, Blitzer-Apps während der Fahrt als Führer eines KFZ zu betreiben. Wird man erwischt, muss man mit einer Geldbuße und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen.

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Der Download einer solchen Anwendung ist in jedem Fall in Ordnung. Denn zuhause darf man sich vor Fahrtantritt ganz legal über stationäre und aktuelle Geschwindigkeitsüberwachungen auf seiner Fahrtstrecke informieren. Dass nicht jeder die Blitzer auf seiner Strecke vor Fahrtantritt auswendig lernt, dürfte allerdings auf der Hand liegen.

Mit einem Trick während der Fahrt trotzdem ganz legal vor Blitzern über das Smartphone warnen lassen

Für den Fahrer ist das Betreiben einer solchen App während der Fahrt zwar verboten, jedoch kann ein Beifahrer die App auf seinem Smartphone sehr wohl während der Fahrt eingeschaltet lassen. Den Fahrer dann mündlich vor einem Blitzer zu warnen, ist nämlich erlaubt.

Allgemeine Verkehrskontrolle und Blitzer App verwendet – Was nun?

Wird Ihnen vorgeworfen, eine Blitzer-App während der Fahrt auf Ihrem Smartphone in Betrieb gehabt zu haben, gibt es häufig trotzdem noch viele Möglichkeiten und Anhaltspunkte, sich gegen den Vorwurf zu wehren. Ist bei Ihrem Smartphone zum Beispiel ein Bildschirmschoner aktiv oder ist das Display dunkel, hat die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle weder die Befugnis, das Handy genauer unter die Lupe zu nehmen oder gar zu beschlagnahmen, noch die Erlaubnis Sie aufzufordern, das Smartphone eigenhändig zu entsperren.

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Im konkreten Einzelfall hatte der betroffene Autofahrer während der Fahrt eine Blitzer-App auf seinem Smartphone geöffnet, welche ihn vor aktiven Radarfallen warnen sollte. Davon erlangte ein Polizeibeamter Kenntnis und erlegte dem Fahrer als Strafe sodann ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg wegen Mitführens eines betriebsbereiten Radarwarners auf. Gegen diesen Bußgeldbescheid zog der Betroffene vor Gericht.

Sind Smartphones Geräte, die dazu „bestimmt“ sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen?

Mit dieser Frage hatte sich zunächst das Amtsgericht Güstrow zu beschäftigen, da die StVO nur solche Geräte verbietet, die eben zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen „bestimmt“ sind. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass das Smartphone nicht die Bestimmung habe, etwaige Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen; vielmehr seien nur für diese Funktion eigens angefertigte Geräte, wie z.B. Laserstörgeräte, vom Wortlaut des Gesetzes erfasst.

Das sahen die Amtsrichter in Güstrow allerdings anders. Sie verurteilten den Autofahrer zunächst zur Zahlung der 75 Euro Geldbuße. Sodann musste sich das OLG Rostock mit dem Fall beschäftigen. Doch auch dort blieb die eingelegte Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Auch hier ging man davon aus, dass das Smartphone mit einer Blitzer-App durchaus ein Gerät ist, welches dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

Es ist also verboten, Blitzer-Apps während der Fahrt als Führer eines KFZ zu betreiben. Wird man erwischt, muss man mit einer Geldbuße und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen.

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Der Download einer solchen Anwendung ist in jedem Fall in Ordnung. Denn zuhause darf man sich vor Fahrtantritt ganz legal über stationäre und aktuelle Geschwindigkeitsüberwachungen auf seiner Fahrtstrecke informieren. Dass nicht jeder die Blitzer auf seiner Strecke vor Fahrtantritt auswendig lernt, dürfte allerdings auf der Hand liegen.

Mit einem Trick während der Fahrt trotzdem ganz legal vor Blitzern über das Smartphone warnen lassen

Für den Fahrer ist das Betreiben einer solchen App während der Fahrt zwar verboten, jedoch kann ein Beifahrer die App auf seinem Smartphone sehr wohl während der Fahrt eingeschaltet lassen. Den Fahrer dann mündlich vor einem Blitzer zu warnen, ist nämlich erlaubt.

Allgemeine Verkehrskontrolle und Blitzer App verwendet – Was nun?

Wird Ihnen vorgeworfen, eine Blitzer-App während der Fahrt auf Ihrem Smartphone in Betrieb gehabt zu haben, gibt es häufig trotzdem noch viele Möglichkeiten und Anhaltspunkte, sich gegen den Vorwurf zu wehren. Ist bei Ihrem Smartphone zum Beispiel ein Bildschirmschoner aktiv oder ist das Display dunkel, hat die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle weder die Befugnis, das Handy genauer unter die Lupe zu nehmen oder gar zu beschlagnahmen, noch die Erlaubnis Sie aufzufordern, das Smartphone eigenhändig zu entsperren.

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Sind Smartphones Geräte, die dazu „bestimmt“ sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen?

Mit dieser Frage hatte sich zunächst das Amtsgericht Güstrow zu beschäftigen, da die StVO nur solche Geräte verbietet, die eben zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen „bestimmt“ sind. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass das Smartphone nicht die Bestimmung habe, etwaige Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen; vielmehr seien nur für diese Funktion eigens angefertigte Geräte, wie z.B. Laserstörgeräte, vom Wortlaut des Gesetzes erfasst.

Das sahen die Amtsrichter in Güstrow allerdings anders. Sie verurteilten den Autofahrer zunächst zur Zahlung der 75 Euro Geldbuße. Sodann musste sich das OLG Rostock mit dem Fall beschäftigen. Doch auch dort blieb die eingelegte Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Auch hier ging man davon aus, dass das Smartphone mit einer Blitzer-App durchaus ein Gerät ist, welches dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

Es ist also verboten, Blitzer-Apps während der Fahrt als Führer eines KFZ zu betreiben. Wird man erwischt, muss man mit einer Geldbuße und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen.

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Mit einem Trick während der Fahrt trotzdem ganz legal vor Blitzern über das Smartphone warnen lassen

Für den Fahrer ist das Betreiben einer solchen App während der Fahrt zwar verboten, jedoch kann ein Beifahrer die App auf seinem Smartphone sehr wohl während der Fahrt eingeschaltet lassen. Den Fahrer dann mündlich vor einem Blitzer zu warnen, ist nämlich erlaubt.

Allgemeine Verkehrskontrolle und Blitzer App verwendet – Was nun?

Wird Ihnen vorgeworfen, eine Blitzer-App während der Fahrt auf Ihrem Smartphone in Betrieb gehabt zu haben, gibt es häufig trotzdem noch viele Möglichkeiten und Anhaltspunkte, sich gegen den Vorwurf zu wehren. Ist bei Ihrem Smartphone zum Beispiel ein Bildschirmschoner aktiv oder ist das Display dunkel, hat die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle weder die Befugnis, das Handy genauer unter die Lupe zu nehmen oder gar zu beschlagnahmen, noch die Erlaubnis Sie aufzufordern, das Smartphone eigenhändig zu entsperren.

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Diese Fragen hat jetzt das OLG Rostock beantwortet (Beschluss vom 22.02.2017 – 21 Ss OWi 38/17).

Im konkreten Einzelfall hatte der betroffene Autofahrer während der Fahrt eine Blitzer-App auf seinem Smartphone geöffnet, welche ihn vor aktiven Radarfallen warnen sollte. Davon erlangte ein Polizeibeamter Kenntnis und erlegte dem Fahrer als Strafe sodann ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg wegen Mitführens eines betriebsbereiten Radarwarners auf. Gegen diesen Bußgeldbescheid zog der Betroffene vor Gericht.

Sind Smartphones Geräte, die dazu „bestimmt“ sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen?

Mit dieser Frage hatte sich zunächst das Amtsgericht Güstrow zu beschäftigen, da die StVO nur solche Geräte verbietet, die eben zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen „bestimmt“ sind. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass das Smartphone nicht die Bestimmung habe, etwaige Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen; vielmehr seien nur für diese Funktion eigens angefertigte Geräte, wie z.B. Laserstörgeräte, vom Wortlaut des Gesetzes erfasst.

Das sahen die Amtsrichter in Güstrow allerdings anders. Sie verurteilten den Autofahrer zunächst zur Zahlung der 75 Euro Geldbuße. Sodann musste sich das OLG Rostock mit dem Fall beschäftigen. Doch auch dort blieb die eingelegte Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Auch hier ging man davon aus, dass das Smartphone mit einer Blitzer-App durchaus ein Gerät ist, welches dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

Es ist also verboten, Blitzer-Apps während der Fahrt als Führer eines KFZ zu betreiben. Wird man erwischt, muss man mit einer Geldbuße und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen.

Ist der App-Download überhaupt erlaubt?

Der Download einer solchen Anwendung ist in jedem Fall in Ordnung. Denn zuhause darf man sich vor Fahrtantritt ganz legal über stationäre und aktuelle Geschwindigkeitsüberwachungen auf seiner Fahrtstrecke informieren. Dass nicht jeder die Blitzer auf seiner Strecke vor Fahrtantritt auswendig lernt, dürfte allerdings auf der Hand liegen.

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Für den Fahrer ist das Betreiben einer solchen App während der Fahrt zwar verboten, jedoch kann ein Beifahrer die App auf seinem Smartphone sehr wohl während der Fahrt eingeschaltet lassen. Den Fahrer dann mündlich vor einem Blitzer zu warnen, ist nämlich erlaubt.

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Diese Fragen hat jetzt das OLG Rostock beantwortet (Beschluss vom 22.02.2017 – 21 Ss OWi 38/17).

Im konkreten Einzelfall hatte der betroffene Autofahrer während der Fahrt eine Blitzer-App auf seinem Smartphone geöffnet, welche ihn vor aktiven Radarfallen warnen sollte. Davon erlangte ein Polizeibeamter Kenntnis und erlegte dem Fahrer als Strafe sodann ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg wegen Mitführens eines betriebsbereiten Radarwarners auf. Gegen diesen Bußgeldbescheid zog der Betroffene vor Gericht.

Sind Smartphones Geräte, die dazu „bestimmt“ sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen?

Mit dieser Frage hatte sich zunächst das Amtsgericht Güstrow zu beschäftigen, da die StVO nur solche Geräte verbietet, die eben zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen „bestimmt“ sind. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass das Smartphone nicht die Bestimmung habe, etwaige Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen; vielmehr seien nur für diese Funktion eigens angefertigte Geräte, wie z.B. Laserstörgeräte, vom Wortlaut des Gesetzes erfasst.

Das sahen die Amtsrichter in Güstrow allerdings anders. Sie verurteilten den Autofahrer zunächst zur Zahlung der 75 Euro Geldbuße. Sodann musste sich das OLG Rostock mit dem Fall beschäftigen. Doch auch dort blieb die eingelegte Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Auch hier ging man davon aus, dass das Smartphone mit einer Blitzer-App durchaus ein Gerät ist, welches dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

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