[:de]Was passiert eigentlich, wenn sich zwei Eltern darüber streiten, ob das gemeinsame Kind geimpft wird oder nicht? Wer von beiden setzt sich durch? Zu dieser Frage hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem neuen Beschluss Stellung bezogen (Beschl. v. 03.05.2017; Az. XII ZB 157/16).

Besonders nach einer Trennung kommt es häufig zum Streit um das Wohl eines gemeinsamen Kindes. Geht es um eine vorsorgliche Schutzimpfung, scheiden sich häufig bei den Eltern und auch bei vielen anderen die Geister: Die einen sehen in einer Impfung ein zu großes gesundheitliches Risiko und befürchten Impfschäden, die anderen halten sie für unbedingt notwendig, um vor allgemeinen Gesundheitsgefahren wie Tetanus, Masern, Mumps und Röteln ausreichend geschützt zu sein.

Maßstab der Entscheidung ist wichtig

Wer setzt sich nun durch? Es steht Meinung gegen Meinung. Es liegt fast auf der Hand, dass in solchen Situationen nicht selten Gerichte angerufen werden, damit dieser Streit juristisch entschieden wird. So auch in dem Fall, mit dem sich der BGH nun zu beschäftigen hatte. Ein Paar hatte sich getrennt, der Vater wollte die gemeinsame Tochter impfen lassen. Die Mutter lehnte jedoch die Impfung mit der Begründung ab, dass sie nicht die Lobby der Pharmakonzerne unterstützen wolle. In der Folge beantragten die Eltern, die beide sorgeberechtigt waren, die alleinige Gesundheitssorge für ihre Tochter. Wer in solchen Fällen Recht bekommt, hängt im Allgemeinen davon ab, welche Entscheidung für das Wohl des Kindes am besten ist. Was für das Kind objektiv tatsächlich am besten ist, entscheidet gem. §1628 S.1 BGB dann das Familiengericht.

BGH sieht Impfempfehlungen als medizinischen Standard an

Der BGH entschied, dass der Standpunkt des Vaters das Wohl des gemeinsamen Kindes insgesamt bestmöglich fördert. Die Richter des XII. Zivilsenats beriefen sich dabei auf die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) und führten aus, dass diese Empfehlungen mittlerweile als medizinischer Standard gelten. Für Impfrisiken, wie sie die Mutter unter anderem befürchtete, gäbe es in diesem konkreten Fall keine Anhaltspunkte, so der Beschluss des BGH.

Ansprüche gegen (Ex-) Partner durchsetzen

Wenn man sich mit seinem (Ex-) Partner nicht über die weitere Vorgehensweise mit dem gemeinsamen Kind einigen kann, ist es oftmals ratsam, mit einem Rechtsanwalt zusammen etwaige Ansprüche gegen den anderen Elternteil zu prüfen und auf ihre Durchsetzbarkeit zu untersuchen. Gerade weil das Wohl eines Kindes so bedeutend ist, sollten derartige Forderungen mit einem Experten für Familienrecht besprochen und umgesetzt werden. Für diesen und auch andere Fälle rund um das Familienrecht steht Ihnen unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Oliver Schöning gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie direkt einen Termin oder schreiben Sie uns zunächst im Internet über unsere Online-Beratung.

Quelle:

Oliver Schöning

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Homepage: http://gks-rechtsanwaelte.de/[:]

[:de]Die Ehe ohne Ehevertrag ist in §§ 1353 ff. BGB geregelt (=allgemeine Ehewirkungen)

Regelungsbereiche:

  • Wechselseitige Solidarität und Unterstützung der Eheleute während der Ehe;
  • Eheliches Güterrecht (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), §§ 1363ff BGB
  • Unterhaltsrecht der Ehegatten, §§ 1569ff BGB
  • Versorgungsausgleich, § 1587 BGB, Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Der Regelung durch Ehevertrag sind die genannten Bereiche zugänglich.

Der Unterhaltsbereich ist nur für den nachehelichen Zeitraum regelungsfähig, während des Bestehens der Ehe und während der Trennungszeit gelten die
§§ 1353, 1361 BGB ohne Änderungsmöglichkeit durch Vertrag.

Eine vertragliche Regelung zum Güterrecht und zum Versorgungsausgleich ist vor, während der Ehe und als Scheidungsfolgevergleich möglich.

Generell gilt, dass der Kernbereich der gesetzlichen Regeln nicht zum Nachteil des „schwächeren“ Ehegatten abgeändert werden darf, wenn keine angemessene Ausgleichsregelung getroffen wird. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird ggf. vom Familiengericht nicht anerkannt werden, so dass die, eigentlich nicht gewollte, gesetzliche Regelung eintritt und der Vertrag wirkungslos wäre.

Die oben nicht genannten Bereiche wie Haushaltsführung, Namensführung, Fragen der Kindeserziehung u. ä. sind der vertraglichen Regelung zugänglich. Sinn macht eine Regelung in diesen Bereichen i. R. nicht, weil sie durch die Fährnisse des täglichen Lebens ohnehin nicht einzuhalten wäre.

Ein „Mustervertrag“ wäre unsinnig, weil die Regelungspunkte derart vielfältig sind, dass in jedem Falle eine individuelle Ausarbeitung nötig ist. Im Allgemeinen ist der gänzliche Ausschluss von Rechten in den genannten Regelungskreisen rechtswidrig und unwirksam, so dass moderne Eheverträge die Einzelnen oben genannten Rechte modifizieren und den Bedürfnissen der Eheleute anpassen.

Mit Ausnahme der Namenswahl, die vor oder mit der Eheschließung vereinbart werden muss, sind alle anderen Regelungen auch noch nach Eheschließung wirksam zu vereinbaren.

In jedem Fall ist eine notarielle Beurkundung nötig und sinnvoll.

Quelle:

Rechtsanwalt und Notar Jörg-Peter Jerratsch, Berlin

c/o König, Strässer & Partner GbR

www.ksp-rechtsanwaelte.de

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