[:de]Arbeitet die Sekretärin, wenn der Chef nicht da ist? Arbeitet die Verkäuferin, wenn kein Kunde da ist? Juristisch stellen sich diese Fragen durchaus. Im wahrsten Sinne des Wortes wird in diesen Fällen nicht gearbeitet. Jedoch schuldet der Arbeitgeber Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmever­zuges. Mitarbeiter und Beamte, die nur im regulären 8-Stunden-Dienst tätig sind haben keine Probleme. Bis zu 8 Stunden täglich, d.h. bis zur regulären Arbeitszeit wird alles bezahlt.

Die Probleme fangen dann an, wenn darüber hinausgehend gearbeitet wird. Schon Überstunden sind nicht einfach nachzuweisen.

Noch schwieriger wird es bei Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdiensten. Die eine Frage ist, gibt es hier eine Vergütung oder handelt es sich zumindest um Arbeitszeit im Sinne des Ar­beitszeitgesetzes?

Es handelt sich hier um sehr schwierige Abgrenzungsfragen. Es gilt immer das, was vertraglich verein­bart oder in Tarifverträgen oder Gesetz geregelt ist.

Für die normalen Arbeiter und Angestellten richten sich die Fragen ausschließlich nach den Arbeitsver­trägen beziehungsweise den Tarifverträgen. Hier muss immer sehr genau gelesen werden. Pauschale Urteile verbieten sich.

Für den Bereich der Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht nun mit Urteil vom 17.11.2016 ent­schieden, dass Bereitschaftsdienste von Beamten eins zu ei durch Freizeit auszugleichen sind. Er

stützt sich hierbei auf den Wortlaut von § 88 Satz 2 BBG, der keine Differenzierung in Mehrar­beit oder Bereitschaftsdienst nahelegt.

Die Regelung solle es ermöglichen, dass Beamte sich regenerieren können und habe in erster Linie den Zweck, die Einhaltung der regelmäßigen Dienstzeit zu gewährleisten. Dies erfordere einen vollen Ausgleich.

Dies gilt allerdings nicht für den reinen Ruf-Bereitschaftsdienst etwa im Krankenhaus oder für Zeiten dienstlicher Anwesenheit ohne dienstliche Inanspruchnahme, wie dies zum Beispiel Dienstreisen der Fall sein kann.

Quelle:

Rechtsanwalt Friedrich Kellersmann – Fachanwalt für Arbeitsrecht, Münster

c/o Kanzlei König, Strässer & Partner GbR

www.ksp-rechtsanwaelte.de

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