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[:de]Irgendwie fühlt sich heute fast jeder diskriminiert. Manchmal stimmt es, aber nicht immer gibt es deshalb eine Entschädigung.

Ein Arbeitgeber wollte einen Mitarbeiter loswerden, der seines Erachtens nicht genug leistete. Ein schwieriges Unterfangen für einen Arbeitgeber, aber nicht unmöglich. Dieser Mitarbeiter war übergewichtig. Ein Indiz für mangelnde Leistung bei jemandem, der körperlich arbeiten muss. Deshalb kündigte der Arbeitgeber und berief sich auf verminderte Leistungsfähigkeit.

Der Arbeitnehmer klagte dagegen und die Kündigung wurde vom ArbG Düsseldorf mit Urteil vom 22.12. 2015 aufgehoben.

Ein Arbeitgeber muss nämlich nach ständiger Rspr. ganz konkret vortragen, um wie viel Prozent die Leistung von einem Durchschnittlichen im Betrieb abweicht. Erst, wenn diese Abweichung mehr als 33% vom Durchschnitt beträgt, befassen sich Gerichte genauer mit dem Fall. Häufig ist es ganz schwierig festzustellen, welche Leistung ein normaler bzw. durchschnittlicher Mitarbeiter  erbringt. Dann kann natürlich auch nichts zur Abweichung vorgetragen werden.

Ist dieser Arbeitnehmer dann auch noch diskriminiert worden wegen seines Übergewichts? Nicht jede Ungleichbehandlung ist juristisch unzulässig.

Welche Diskriminierungen zulässig sind, kann dem AGG entnommen werden. Dies regelt die Diskriminierungen seit dem Jahre 2006.

Problematisch werden können Ungleichbehandlungen nur in den in § 1 AGG genannten sieben Fällen. Hierzu zählt auch die Behinderung. Dies ist auch gut und richtig. Wer schon eingeschränkt ist in seiner Teilhabe am Leben, soll sich deshalb nicht auch noch schlecht behandeln lassen müssen.

Eine Adipositas – Übergewicht – kann durchaus eine Behinderung sein. Sie ist es aber nicht auf jedem Fall. Wenn die Schwerbehinderung nicht durch die Behörde festgestellt ist, muss im Prozess wenigstens vorgetragen werden, dass das Übergewicht Auswirkungen auf die sog. Teilhabe am Leben hat. Hier im Prozess war das Gegenteil vom Kläger vorgetragen worden. Der gekündigte Kläger hatte behauptet, dass das Übergewicht ihn nicht gehindert hat, alle geschuldeten Tätigkeiten auszuüben.

Eine Adipositas kann aber so offensichtlich sein, dass ein Schwerbehindertenausweis ausnahmsweise entbehrlich ist. In diesen Fällen ist ein Arbeitgeber gut beraten, sich vorher um die Zustimmung der zuständigen Schwerbehinderten-Behörde zu kümmern.

Gleiches gilt, wenn ein Arbeitgeber weiß, dass sein alkoholkranker Mitarbeiter nach einer Entziehungskur rückfällig geworden ist. Je kränker jemand ist, desto eher ist er schwerbehindert. Wichtig ist hier die Frage, ob die Krankheit länger als sechs Monate dauert. Bei kurzfristigen Erkrankungen liegt nämlich keine Schwerbehinderung vor.

Quelle:

Rechtsanwalt Friedrich Kellersmann – Fachanwalt für Arbeitsrecht, Münster

c/o Kanzlei König, Strässer & Partner GbR

www.ksp-rechtsanwaelte.de[:]