[:de]Grundsätzlich besteht im Straßenverkehr eine Verpflichtung zur doppelten Vergewisserung, dass man beim Linksabbiegen nicht von einem anderen Fahrzeug überholt wird. Diese sogenannte „doppelte Rückschaupflicht“ ist auch in der StVO in § 9 Abs. 1 Satz 4 geregelt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jetzt allerdings entschieden, dass diese Regelung nicht immer gilt, sondern es vielmehr auch Ausnahmen geben kann. Ein Blick in das aktuelle Urteil zeigt, in welchen Fällen man nach Ansicht der Richter von dieser Verpflichtung befreit sein kann (Az.: 16 U 116/16).

Im vorliegenden Fall befuhr die Beklagte mit ihrem PKW eine Straße und wollte sodann links auf einen Parkplatz abbiegen. Sie setzte den Blinker links und reduzierte ihre Geschwindigkeit deutlich. Dann bog sie links ab und kollidierte mit dem PKW des Klägers, der im Begriff war, das deutlich langsamere Fahrzeug der Beklagten zu überholen.

„Doppelte Rückschaupflicht“ legt die Verantwortung meistens auch dem Abbiegenden auf

Normalerweise hat man als links abbiegendes Fahrzeug eine doppelte Rückschaupflicht. Diese verpflichtet den Führer eines Kraftfahrzeugs, gleich zwei Mal während eines Abbiegevorgangs auf den nachfolgenden Verkehr mit Hilfe des Rückspiegels oder eines Schulterblickes zu achten – einmal rechtzeitig vor dem Einordnen und noch einmal unmittelbar vor dem Abbiegen selber. Tut man dies als Abbiegender nicht, so trifft auch den Abbiegenden im Falle eines Unfalls zumindest eine Mithaftungsquote. Aber auch der Überholende haftet, da nicht nur das Abbiegen, sondern auch der Überholvorgang gemäß der StVO eine besondere Sorgfalt erfordert.

Manchmal ist die doppelte Rückschau aber nicht unbedingt notwendig

Im Sachverhalt vor dem OLG Frankfurt überholte der Kläger an einer Stelle, an welcher ein Überholverbot galt, das durch das entsprechende Verkehrszeichen ausgeschildert war. Das Gericht urteilte, dass die Beklagte in dieser besonderen Situation von der Verpflichtung zur doppelten Rückschau befreit war, da sie dort nicht mit einem Überholen rechnen musste. So muss der Überholende hier ausnahmsweise alleine die gesamten Kosten tragen.

Das Urteil stellt grundsätzlich klar, dass man in bestimmten Situationen als Autofahrer von der doppelten Pflicht zur Rückschau befreit sein kann. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn ein Überholen aus rein technischen Gründen nicht möglich sei oder ein etwaiger Überholvorgang besonders fernliege, weil er in hohem Maße verkehrswidirg wäre. Vorliegend lag ein Überholvorgang für die Beklagte laut Gericht gerade besonders fern, da sie in einer Zone mit einem geltenden Überholverbot nicht mit einem überholenden Fahrzeug rechnen musste.

Trotzdem regelmäßig auf die doppelte Rückschaupflicht achten

Es ist insgesamt ratsam, beim Abbiegen besonders auf den rückwärtigen Verkehr zu achten und der Verpflichtung zur Rückschau auch regelmäßig nachzukommen. Denn ein Blick zu wenig beim Abbiegen kann bei einem dadurch (zumindest teilweise) verschuldeten Unfall schnell dazu führen, dass man selber einen Anteil an der Haftungsquote zu tragen hat.

Falls Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt waren, ist es oftmals ratsam, den Unfallhergang und die Verursachung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Oftmals gibt es für Unfallverursacher und auch für Unfallopfer die Möglichkeit, die Haftungsquoten des Unfallgegners zu ihren Gunsten zu vergrößern und somit auf weniger Kosten sitzen zu bleiben. Grundsätzlich kommt es dabei immer auf den jeweiligen Einzelfall an, da entscheidende Details bei jedem Fall unterschiedlich sind. Bei Fragen rund um das Thema Verkehr steht Ihnen unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Frank Brüne gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns im Rahmen unserer unverbindlichen Online-Beratung.

 

Quelle:

Frank Brüne

Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Homepage: http://gks-rechtsanwaelte.de/

Ein weiterer interessanter Link zum Thema:

https://www.youtube.com/watch?v=FZz3Wb9k7Nw&t=1s&ab_channel=bussgeldkatalog.org

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