DAC – Satzung

§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Deutsche AnwaltsCooperation e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des beruflichen Austausches und der beruflichen Zusammenarbeit zwischen nationalen und ausländischen Rechtsanwälten sowie die Förderung des fachlichen Austausches in verschiedenen Rechtsgebieten und die Vermittlung und Vertiefung von Kenntnissen im nationalen und internationalen Rechtsverkehr. Zur Erreichung des Zweckes werden durchgeführt u.a. durch
  • Fortbildungsveranstaltungen,
  • eine enge Zusammenarbeit, insbesondere auch durch gegenseitige Empfehlung,
  • Öffentlichkeitsarbeiten im berufsrechtlich erlaubten Umfang,

2. Die deutsche AnwaltsCooperation e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Er kann fördernde Mitglieder aufnehmen.
  2.  Ordentliche Mitglieder können bei einer deutschen Rechtsanwaltskammer oder ausländischen Rechtsanwaltskammer zugelassene Rechtsanwälte sowie Syndikusrechtsanwälte sein. Je deutschem Landgerichtsbezirk sollen maximal 3 Mitglieder aufgenommen werden, je ausländischem Staat maximal 5 und je ausländischer Großstadt jeweils 1 Mitglied. Ein ausländisches Mitglied soll der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Mitgliedern des Vereins und anderen Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Deutsche AnwaltsCooperation e.V. besonders verdient gemacht haben.
  4. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen.
  5. Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme ist Einspruch möglich. Der Einspruch des Antragstellers hat binnen 2 Wochen nach Zugang der Ablehnung beim Vorstand schriftlich einzugehen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  6. Nur ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und haben Wahlrecht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann durch Austritt beendet werden. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Die Textform ist ausreichend. Er wird wirksam mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Vereinsjahres. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen; geschuldete bzw. bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erlassen bzw. erstattet.
  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod sowie bei ordentlichen Mitgliedern auch durch Rückgabe oder Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden,
    a) wenn es mit Beiträgen – mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages – im Rückstand ist und diesen Rückstand trotz schriftlicher nachweisbarer Mahnung nicht innerhalb von 6 Wochen ab Zugang des Mahnschreibens ausgleicht,
    b) wenn es die Interessen des Vereins erfordern.
    c) aus sonstigem wichtigem Grund.
  4. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung schriftlich Einspruch beim Vorstand des Vereins eingelegt werden; über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

 § 5 Vereinsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von laufenden Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrags und Ausnahmen hiervon regelt die Beitragsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Bis zur Neufestsetzung des Jahresbeitrages durch die Mitgliederversammlung ist der zuletzt festgesetzte Beitrag weiter zu zahlen.

§ 6 Organe

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Arbeitskreise und Ausschüsse mit besonderen  Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, nämlich
    a. dem Vorsitzenden,
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c. dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den im vorhergehenden Absatz 1 aufgeführten Vorstandsmitgliedern. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsverteilung obliegt dem Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln nach ihrer Funktion mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und/oder vertretenen Mitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Für den Fall, dass ein Mitglied des Vorstandes gemäß Absatz 3 (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Vorstand ausscheidet, hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Das kooptierte Mitglied hat Sitz und Stimme im Vorstand.Scheidet der/die Vorsitzende aus, übernimmt der/die stellvertretende Vorsitzende dessen/deren Amtsgeschäfte.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Den Mitgliedern ist vom Vorstand der Jahres- und Kassenbericht vorzulegen und zu erläutern. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    1. die Entlastung des Vorstandes,
    2. die Festsetzung der Jahresbeiträge
    3. Satzungsänderungen
    4. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    5. den Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand,
    6. andere in dieser Satzung genannte Beschlussgegenstände.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung in Textform verlangen.

    § 9 Einberufung, Leitung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Es gilt die Textform; für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt die Schriftform.
    2. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die im Zeitpunkt der Mitgliederversammlung den Mitgliedsbeitrag gezahlt haben.
    3. Die Mitgliederversammlung kann an verschiedenen Orten stattfinden, wenn die Teilnehmer durch Video- und/oder Audiomittel miteinander verbunden sind und damit ein Meinungsaustausch möglich ist.
    4. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform zu übermitteln; Anträge auf Satzungsänderungen spätestens zwei Wochen vorher.
    5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
    6. Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
    7. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten zehn v.H. der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse werden grundsätzlich mit den Ja-Stimmen der Mehrheit der anwesenden und/oder vertretenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.§ 10 Geschäftsstelle

Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und Verwertung des verbleibenden Vermögens ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken.

Hier können Sie die DAC-Satzung direkt als PDF-Datei herunterladen: DAC-Satzung_Stand_19.11.2022

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