[:de]Nicht selten möchte man mit seinem Auto die Fahrtrichtung ändern und wendet in einem Wendehammer, einer Einfahrt oder Kreuzung. Sicher ist, dass man bei einem Wendemanöver sorgfältig auf den umliegenden Verkehr achten muss. Doch muss dann auch zwingend der Blinker benutzt werden, um das Wendemanöver anzuzeigen? Darüber hat nun das Amtsgericht Mönchengladbach in einem neuen Urteil entschieden (Az.: 5 S 49/16).

Um diesen Fall ging es in der Gerichtsverhandlung

Ein Mann fuhr mit seinem Auto langsam an den rechten Fahrbahnrand und holte dann in einem Wendehammer weit aus. Die sich dahinter befindliche Fahrerin dachte, dass der Mann ohne zu blinken rechts ranfahre, um zu parken und wollte diesen sodann überholen. Daraufhin kam es zum Unfall, da die überholende Fahrerin mit dem wendenden Mann zusammenstieß. Der Wendende klagte gegen die Versicherung der Autofahrerin, die nur die Hälfte des Schadens regulieren wollte, weil der Mann gegen seine Sorgfaltspflicht während des Wendemanövers verstoßen hätte.

Das Urteil der Amtsrichter

Das Amtsgericht wies die Klage des Mannes ab. Beim Wenden gelte eine besondere Sorgfaltspflicht, die der Wendende vorliegend nicht eingehalten habe. Zu dieser besonderen Sorgfaltspflicht gehöre eben auch das Benutzen der Fahrtrichtungsanzeiger, damit der rückwärtige Verkehr wisse, worauf er sich einzustellen hat.

Die Schadensverteilung bleibt laut Gericht bei je 50 %, da auch die Beklagte nicht blind hätte darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger parke. Bei einem Wendehammer, insbesondere mit mehreren dort montierten Halteverbotsschildern, müsse man als rückwärtiger Verkehr auch mit einem Wendemanöver rechnen; selbst, wenn kein Blinker benutzt wird.

Die Entscheidung zeigt: Vergessenes Blinken kann schnell teuer werden

Man sollte sich folglich nicht zurückhalten, den Fahrtrichtungsanzeiger auch ausreichend oft zu verwenden. Nicht selten führt vergessenes Blinken zu einer Teilschuld an einem Unfall. Falls Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollte man zumeist einen erfahrenen Anwalt im Bereich Verkehrsrecht hinzuziehen. Häufig sind etwaig aufkommende Haftungsfragen nicht eindeutig zu klären oder Versicherungen verweigern zu Unrecht die Zahlung in der geforderten Höhe. Unser Experte und Fachanwalt für Verkehrsrecht Frank Brüne steht Ihnen bei einem Verkehrsunfall gerne zur Seite und berät Sie bezüglich Ihrer Möglichkeiten. Rufen Sie uns gleich an und vereinbaren Sie einen Termin oder nutzen Sie unsere unverbindliche Online-Beratung auf unserer Website.

Quelle:

Frank Brüne

Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Homepage: www.gks-rechtsanwaelte.de[:]