[:de]Nicht selten möchte man mit seinem Auto die Fahrtrichtung ändern und wendet in einem Wendehammer, einer Einfahrt oder Kreuzung. Sicher ist, dass man bei einem Wendemanöver sorgfältig auf den umliegenden Verkehr achten muss. Doch muss dann auch zwingend der Blinker benutzt werden, um das Wendemanöver anzuzeigen? Darüber hat nun das Amtsgericht Mönchengladbach in einem neuen Urteil entschieden (Az.: 5 S 49/16).

Um diesen Fall ging es in der Gerichtsverhandlung

Ein Mann fuhr mit seinem Auto langsam an den rechten Fahrbahnrand und holte dann in einem Wendehammer weit aus. Die sich dahinter befindliche Fahrerin dachte, dass der Mann ohne zu blinken rechts ranfahre, um zu parken und wollte diesen sodann überholen. Daraufhin kam es zum Unfall, da die überholende Fahrerin mit dem wendenden Mann zusammenstieß. Der Wendende klagte gegen die Versicherung der Autofahrerin, die nur die Hälfte des Schadens regulieren wollte, weil der Mann gegen seine Sorgfaltspflicht während des Wendemanövers verstoßen hätte.

Das Urteil der Amtsrichter

Das Amtsgericht wies die Klage des Mannes ab. Beim Wenden gelte eine besondere Sorgfaltspflicht, die der Wendende vorliegend nicht eingehalten habe. Zu dieser besonderen Sorgfaltspflicht gehöre eben auch das Benutzen der Fahrtrichtungsanzeiger, damit der rückwärtige Verkehr wisse, worauf er sich einzustellen hat.

Die Schadensverteilung bleibt laut Gericht bei je 50 %, da auch die Beklagte nicht blind hätte darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger parke. Bei einem Wendehammer, insbesondere mit mehreren dort montierten Halteverbotsschildern, müsse man als rückwärtiger Verkehr auch mit einem Wendemanöver rechnen; selbst, wenn kein Blinker benutzt wird.

Die Entscheidung zeigt: Vergessenes Blinken kann schnell teuer werden

Man sollte sich folglich nicht zurückhalten, den Fahrtrichtungsanzeiger auch ausreichend oft zu verwenden. Nicht selten führt vergessenes Blinken zu einer Teilschuld an einem Unfall. Falls Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollte man zumeist einen erfahrenen Anwalt im Bereich Verkehrsrecht hinzuziehen. Häufig sind etwaig aufkommende Haftungsfragen nicht eindeutig zu klären oder Versicherungen verweigern zu Unrecht die Zahlung in der geforderten Höhe. Unser Experte und Fachanwalt für Verkehrsrecht Frank Brüne steht Ihnen bei einem Verkehrsunfall gerne zur Seite und berät Sie bezüglich Ihrer Möglichkeiten. Rufen Sie uns gleich an und vereinbaren Sie einen Termin oder nutzen Sie unsere unverbindliche Online-Beratung auf unserer Website.

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Frank Brüne

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[:de]Autofahrer, die betrunken unterwegs waren und dabei erwischt wurden, verlieren im Anschluss daran in aller Regel ihren Führerschein und die Fahrerlaubnis. Doch ist es immer notwendig, beim Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten (MPU) vorzulegen? Darüber hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Im vorliegenden Fall, über welchen die Richter zu urteilen hatten, ging es um zwei Autofahrer, denen nach einer Autofahrt mit 1,28 und 1,13 Promille ihre Fahrerlaubnis entzogen wurden. Diese beantragten sodann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und wurden dazu aufgefordert, mit Hilfe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ihre Fahreignung unter Beweis zu stellen. In den gerichtlichen Vorinstanzen wurde die Klage der beiden Fahrer gegen die Notwendigkeit einer MPU abgewiesen; nun zogen sie vor das Bundesverwaltungsgericht.

BVerwG: Grenze für MPU bei Wiedererteilung in der Regel bei 1,6 Promille

Das Bundesverwaltungsgericht gab daraufhin der Klage statt und hat entschieden, dass grundsätzlich erst ab einer Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten bei der Neuerteilung verlangt werden kann.

Allerdings betonten die Richter, dass durchaus auch schon bei einer Alkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr eine MPU gefordert werden darf, wenn es besondere Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Fahrer möglicherweise nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Diese besonderen Anhaltspunkte könnten in Bezug auf Alkohol eine wiederholte Trunkenheitsfahrt oder die Annahme von Alkoholmissbrauch beim Fahrer sein. Aber auch bei mehrfachen und erheblichen Geschwindigkeitsverstößen und damit verbundenen Punkten in Flensburg, bei möglichen Straftaten des Fahrers, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, oder bei einem erhöhten Aggressionspotential des Kraftfahrzeugführers hat die Behörde die Möglichkeit, eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern.

Doch Vorsicht: Nur weil die Behörde eine MPU vorgelegt bekommen möchte, heißt das noch lange nicht, dass dies auch wirklich immer rechtens ist! Holen Sie sich in diesen Fällen unbedingt fachmännische Hilfe, damit das Vorgehen der Behörde stets sorgfältig überwacht wird.

Urteil bringt keine eindeutige Rechtsklarheit

Zwar legt das Urteil genauere Maßstäbe zum Verfahren bei Alkoholverstößen am Steuer fest, jedoch bleiben – wie oben gezeigt – weiterhin viele Spielräume für die zuständige Behörde. Aber auch der Beschuldigte hat unter Umständen gute Möglichkeiten, von einem geschickten Verfahren zu profitieren. In jedem Fall, in welchem der Alkoholkonsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, ist es ratsam, einen fachkundigen Anwalt hinzuzuziehen, der Sie in Ihren Belangen unterstützt und für Sie kämpft. Unser Fachanwalt für Strafrecht Tim Geißler ist Ihnen bei allen Straßenverkehrsdelikten gerne und schnell behilflich. Schreiben Sie uns jetzt eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt und unverbindlich an.

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[:de]Weil die Überwachung der Geschwindigkeit einem privaten Dienstleister überlassen wurde, muss die Stadt Friedrichsdorf nun auf Anweisung des Regierungspräsidiums Kassel eine Vielzahl an Verfahren einstellen und Messungen für unverwertbar erklären. Wir zeigen, warum eine Abtretung der Geschwindigkeitskontrollen an externe Dienstleister generell problematisch ist und wie sie davon sogar profitieren können.

Häufiges Blitzen führt zu häufigen Fehlern – nicht nur bei der Anfertigung der Messung selber, sondern auch beim Umgang und der Verarbeitung der entstandenen Daten. Die Stadt Friedrichsdorf, rund 15 Kilometer entfernt von Frankfurt, hat offenbar über längere Zeit einen privaten Dienstleister zur Anfertigung, Aufbereitung und Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen beauftragt.

Modell: Outsourcing von Geschwindigkeitsüberwachung

Das Modell ist für Kommunen und Unternehmen attraktiv und profitabel: Ein Dienstleister für Geschwindigkeitsmessungen (z.B. Jenoptik oder German Radar) bietet den Städten ein sogenanntes „Rundum-Sorglos-Paket“ an. Darin enthalten ist die Aufstellung eines Radargerätes, die Überwachung und Wartung, sowie die Aufbereitung der Messergebnisse. Dafür bekommt die Firma pro Messung dann eine Pauschale ausgezahlt.

Doch dieses Vorgehen ist bei weitem nicht immer erlaubt. Es kommt für die genauen Regelungen und Verordnungen häufig auf das Bundesland an, in dem die privaten Firmen zum Einsatz kommen. So ist es in Nordrhein-Westfalen per Landesgesetz erlaubt, die Anfertigung und Aufbereitung der Messergebnisse an private Firmen abzugeben; die Selektion, ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, muss jedoch über die Kommune geschehen. Der Hoheitsträger muss gemäß Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes die wesentlichen Aufgaben selber durchführen oder die Durchführung überwachen. In anderen Bundesländern sind die Regeln wesentlich strenger. Doch auch in NRW gab es schon einige Fälle, in denen Richter das Ordnungswidrigkeitsverfahren mit der Begründung einstellten, das Blitzen sei eine hoheitliche Aufgabe der öffentlichen Verwaltung und könne nicht einfach an externe und private Dienstleister „outgesourct“ werden.

Auch in Friedrichsdorf in Hessen sind die Regelungen strenger: Die Messungen wurden nun auf Anweisung des Regierungspräsidiums Kassel für nicht verwertbar erklärt. Laufende Verfahren wurden eingestellt. Möglicherweise wird man als betroffener Autofahrer bei schon abgeschlossenen Verfahren die Möglichkeit der Wiederaufnahme seines Ordnungswidrigkeitsverfahrens haben, um sein Geld zurückerstattet zu bekommen.

Beispiel Friedrichsdorf zeigt: Einspruch bei Bußgeldbescheiden oft mit guten Chancen

Eine genaue und sorgfältige Überprüfung des Verfahrens sowie des Bußgeldbescheides sollte in jedem Falle vorgenommen werden. Die Vergangenheit hat bereits gezeigt, wie oft Bußgeldverfahren und -bescheide fehlerhaft sind. Gerade bei hohen Bußgeldern und Fahrverboten lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Eine falsche Installation der Messanlage, mangelhafte Schulung des Wartungs- oder Messpersonal oder die Weitergabe der Anfertigung und Aufbereitung von Messdaten an externe Dienstleister können alles Anhaltspunkte und Gründe für eine Einstellung des Verfahrens sein. Unser Rechtsanwalt und Experte für Geschwindigkeitsmessungen Tim Geißler berät Sie gerne auch in Ihrem Fall und verrät Ihnen, ob sich ein Einspruch in Ihrem Fall lohnt und welche weiteren Möglichkeiten Sie noch haben.

 

 

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[:de]Auch alte und bewährte Gesetze werden immer wieder mal geändert. Diesmal gab es gleich einen ganzen Katalog, der in den deutschen Strafgesetzen und der Prozessordnung durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (Bundestags-Drucksache 18/11277) hinzugefügt oder abgeändert wurde. Wir haben die für Sie relevantesten Neuerungen im Folgenden verständlich und kompakt zusammengefasst.

Der abgeschaffte Richtervorbehalt zum Blutabnehmen bei Gefährdung des Verkehrs oder Trunkenheit am Steuer

Früher musste im Falle einer Gefährdung des Straßenverkehrs und des Verdachts auf Alkoholkonsum ein Richter die Blutentnahme beim Autofahrer anordnen, sofern keine Gefahr im Verzug vorlag. Demzufolge fand die Blutabnahme häufig erst wesentlich später statt als die Autofahrt. Das hatte für den Kraftfahrzeugführer bei tatsächlichem Alkoholkonsum den Vorteil, dass die gemessene Blutalkoholkonzentration entweder niedriger war oder schlicht gar kein Alkohol im Blut mehr nachgewiesen werden konnte. Doch damit ist nun Schluss: Der neue § 81a der Strafprozessordnung übergibt die Entscheidungskompetenz zur Blutabnahme im Wesentlichen nun der Polizei. In Zukunft kann also die Polizei bei Verdacht im Grundsatz selbst schon eine Blutabnahme anordnen, was den Prozess erheblich beschleunigt.

Fahrverbote nicht nur als Strafe für Straßenverkehrsdelikte

Bislang sieht das Strafgesetzbuch lediglich zwei Strafarten vor: Erstens die Freiheitsstrafe, die unter Umständen auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und zweitens die Geldstrafe. Die nächste Neuerung in § 44 des Strafgesetzbuches ergänzt diese zwei Arten der Strafe um eine weitere: Ab sofort können Fahrverbote als allgemeine Strafe für sämtliche Delikte des Strafgesetzbuches verhängt werden. Das soll beispielsweise reiche Menschen treffen, die eine „normale“ Geldstrafe in der Regel nicht sonderlich beeindruckt. Zu beachten ist jedoch, dass ein mehrmonatiges Fahrverbot als Strafe noch lange nicht bei allen Vergehen angemessen ist.

Die reformierte Erscheinungspflicht von Zeugen

Bislang waren Zeugen nur zur Aussage verpflichtet, solange sie von der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Richter vorgeladen wurden. Auch hier erweitert die neuste StPO-Reform die Kompetenz zugunsten der Polizei: Künftig haben Zeugen auch die Pflicht, den Vorladungen der Polizei Folge zu leisten, soweit diese von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden sind.

Prüfung von Teilen der Reform durch das Bundesverfassungsgericht?

Besonders bei der Reform des Richtervorbehaltes bei Trunkenheit im Verkehr und der geänderten Erscheinungspflicht von Zeugen ist allerdings nicht sicher, ob diese Gesetzesänderungen auch einer Prüfung des Bundesverfassungsgerichtes standhalten. Möglicherweise werden Teile dieser Änderungen noch im Nachhinein für verfassungswidrig erklärt, da diese unter Juristen höchst umstritten sind. Falls man selber von einer dieser Änderungen unmittelbar betroffen ist, lohnt es sich also in jedem Falle, die Angelegenheit von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Denn bei der Anwendung von neuen Vorschriften passieren Gerichten und Verwaltungseinrichtungen nicht selten entscheidende Fehler. Unser Fachanwalt für Strafrecht Tim Geißler hat sich mit den Änderungen im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung intensiv auseinandergesetzt und hilft Ihnen bei ihrem Fall oder Fragen gerne weiter. Rufen Sie unverbindlich an oder nehmen Sie ersten Kontakt über unsere Online-Beratung auf.

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[:de]Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden am 07.08.2017 (IV3 RBs 167/17) endlich, dass es sich bei dem Anhänger-Blitzer (TraffiStar S350 Semi-Station), der auf der BAB 3 bei Mettmann eingesetzt wurde, entgegen der Auffassung des AG Mettmann nicht um ein stationäres Gerät handelt. Vielmehr sei eindeutig, dass die Anlage mobil sei, da sich der Blitzer auf einem Anhänger befinde und somit schon keine „fest installierte Anlage“ darstellen könne. Diese Auffassung vertreten wir schon seit Beginn des Einsatzes des Messgerätes.

Das Urteil geht sogar noch darüber hinaus und stellt fest, dass diese Mobilität des Blitzers auch für jedermann erkennbar war – insbesondere auch für den Kreis Mettmann. Es ist lediglich der Polizei gestattet, mit einem mobilen Blitzgerät Messungen auf Bundesautobahnen durchzuführen. Der Kreis Mettmann hätte also um die Mobilität des Blitzers und des daraus resultierenden Gesetzesverstoßes wissen müssen. Vor allem ließe sich nicht nachvollziehen, warum der Kreis statt die Geschwindigkeitsmessung mit dem mobilen Gerät abzubrechen, diese weiterfortgeführt hat. Dies führt dazu, dass der Kreis Mettmann vorsätzlich und in Kenntnis um die gesetzesverstoßenden Umstände rechtwidrig Beweise erhoben hat. Das OLG Düsseldorf bejaht somit folgerichtig einen fortgesetzten Verstoß gegen § 48 II S. 3 OBG NRW.

Vorsätzliche Fortsetzung des Gesetzesverstoßes durch den Kreis Mettmann

Trotz der Feststellung der rechtswidrigen Beweiserhebung kommt das OLG Düsseldorf zum Ergebnis, dass Fahrer durch die Messungen zu Bußgeldern, Fahrverboten und Punkten verdonnert werden können. Somit würde der Kreis für sein gesetzeswidriges Verhalten belohnt und gleichsam die Bürger bestraft.

Das OLG begründet damit, dass es für die Betroffenen letztlich egal ist, ob die Polizei die Messerarbeiten durchführt oder aber der Kreis Mettmann. Allerdings vergessen die Richter dabei einen wichtigen Punkt: Während durch die Polizei verhängte Bußgelder in die Landeskasse fließen, bereichern solche der Kreise die jeweilige Kommunalkasse. Da der mobile Blitzer auf der BAB 3 nun schon mehrere Millionen in die Kassen gespült hat, ist durchaus bedenklich, ob diese Entscheidung so richtig ist.

Gute Chancen für Verfahrenseinstellung: Gesetzeswidriges Verhalten darf nicht belohnt werden!

Obwohl das Urteil in manchen Teilen für die Betroffenen nicht ganz zufriedenstellend ist, lässt es hoffen. Zu vergleichen ist der Fall mit dem der „Fleher Brücke“ in Düsseldorf: Dort wurde rechtswidriger Weise ein „Geschwindigkeitsschild 80“ aufgestellt. Zwar müssten Geblitzte sich grundsätzlich auch an rechtswidrige Beschilderungen halten, allerdings wurden alle laufenden Verfahren nach einiger Zeit eingestellt, weil man den Bürgern diese juristische Besonderheit nicht erklären kann.

Somit spricht einiges dafür, dass auch hier die Verfahren eingestellt werden, auch wenn das OLG die Messungen für verwertbar hält. Zumindest aber setzt das Gericht Signale die dazu führen, dass die mobilen Blitzer in Zukunft nicht mehr von Kommunen eingesetzt werden dürfen.

Betroffen sind alle diejenigen, die mit einem mobilen Anhänger-Blitzer der Firma Jenoptik Robot Typ TraffiStar S350 Semi-Station oder der Firma Vitronic Typ PoliScan Speed Enforcement Trailer in NRW geblitzt wurden. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Überprüfung Ihres Bußgeldbescheides oder Falles. Auch über unsere unverbindliche Online-Beratung können Sie direkten Kontakt mit einem unserer Anwälte aufnehmen.

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Tim Geißler

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[:de]Die nächste Blitzer-Panne des Jahres 2017 lässt nicht lange auf sich warten: In Halle in Sachsen-Anhalt überwacht seit 2014 ein nagelneuer Blitzer die Geschwindigkeit der Autofahrer auf mehreren Fahrstreifen. Doch jetzt entschied das Amtsgericht, dass der stationäre Blitzer falsch aufgebaut ist und dessen Messungen ungültig sind.

Es ist das zweite Mal, dass einem lokalen Blitzer solche mediale Aufmerksamkeit bundesweit zukommt. Das ist jedoch wenig verwunderlich: Seit Jahren steigt in Deutschland die Zahl der aufgestellten Blitzgeräte rasant an; dementsprechend gibt es auch immer mehr falsche Messungen und Fehlinstallationen. Diesmal betrifft es die Stadt Halle an der Saale. Im Jahr 2014 stellte die Stadt zwei neue Blitzersäulen des Typs TraffiTower 2.0 von Jenoptik an der Magistrale auf – für insgesamt stolze 90.000 Euro.

Der Fehler fiel erst lange nach Installation auf

Im Sommer 2016 wurde eine Autofahrerin von der Anlage mit angeblich 31 km/h zu viel geblitzt. Gegen den Bußgeldbescheid legte sie Widerspruch ein und zog mit ihrem Anwalt vor Gericht. Der vom Gericht beauftrage Gutachter stellte fest: Der Laser-Blitzer ist falsch aufgestellt. Für die Scan-Ebene eines Blitzer gilt eine maximal zulässige Höhe von 1,40 Meter; die Scan-Ebene des Blitzers in Halle befand sich allerdings 11 Zentimeter über der gesetzlichen Maximalhöhe. Die Ursache des Problems ist damit dieses Mal nicht etwa der Blitzer selber, sondern der Betonsockel, auf dem der Blitzer angebracht ist. Dieser ist mit der Blitzer-Säule darauf nämlich zu hoch. Somit blitzte das Lasergerät wohl fast zwei Jahre lang auf eine unzulässige Art und Weise mehr als 31.500 Autofahrer. Nun ist der Blitzer vorerst abgeschaltet.

Bekommen betroffene Autofahrer wie in Köln ihr Geld zurück?

Hoffnungen machen dürfen sich diejenigen Autofahrer, die entweder ein Bußgeld von über 250 Euro zahlen mussten oder ein Fahrverbot erhalten haben. In diesen Fällen ist ein Wideraufnahmeverfahren möglich, um das gezahlte Geld wiederzubekommen oder eventuell eine Entschädigung für ein Fahrverbot zu erhalten. Betroffene, die das Bußgeld von 250 Euro oder weniger schon bezahlt haben, gehen allerdings leer aus.

Wie viele Blitzer sind von einer solchen Panne wohl noch betroffen?

Laut Stadtverwaltung sei zumindest in Halle kein weiterer Blitzer auf diese Art und Weise installiert worden. Es liegt aber durchaus nahe, dass deutschlandweit noch viele weitere Blitzgeräte falsch installiert sind und täglich unzulässig messen.

Deshalb gilt: Bußgeldbescheide genauestens prüfen lassen!

Die neue Posse ist ein Paradebeispiel dafür, dass man einen Bußgeldbescheid immer sehr genau unter die Lupe nehmen sollte. Passt die Ihnen vorgeworfene Geschwindigkeit beispielsweise nicht zu Ihrem Gefühl, sollten Sie immer einen erfahrenen Anwalt im Bereich Ordnungswidrigkeitenrecht oder Verkehrsstrafrecht  hinzuziehen. Wir helfen Ihnen mit unseren erfahrenen Anwälten gerne bei Fällen rund um das Thema Verkehr, Blitzer und Bußgeldbescheide. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Überprüfung Ihres Bußgeldbescheides oder Falles. Auch über unsere unverbindliche Online-Beratung können Sie direkten Kontakt mit einem unserer Anwälte aufnehmen.

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Tim Geißler

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[:de]Nahezu überall in Deutschland rüsten die Städte und Kommunen von Jahr zu Jahr mehr auf, um noch höhere Einnahmen mit der Geschwindigkeitsüberwachung zu generieren. Auch in Rheinlad-Pfalz wurden neue Blitzanlagen installiert, die kurzum eine Menge an Geld aber auch Arbeit für die Verwaltung brachten. Der Goldesel-Blitzer auf der A3 bei Wiedtal ist mit circa 110.000 geblitzten Fahrern allein im laufenden Jahr eindeutiger Spitzenreiter. Aber auch der Starenkasten auf der A 60 bei Mainz lieferte über 75.000 Fotos an die Behörden. Die übrigen mobilen Blitzer und die festen auf der A 65 und B 10 bei Wörth brachten insgesamt auch noch über 100.000 Fotos und damit eine Menge Geld in die Kassen.

Es sind jedoch nicht nur Bußgeldbescheide, die in diesem Jahr in außergewöhnlich hohem Maße verschickt werden mussten: Dazu kam ebenfalls eine immense Erhöhung der schriftlichen Verwarnungen, die bei lediglich geringen Tempoüberschreitungen versandt werden (ca. 170.000 mehr als im Vorjahr!).

Blitzer schaffen neue Arbeitsplätze: Rheinland-Pfalz muss fast 300.000 Blitzer-Fotos in 2017 abarbeiten

Diese Masse an Verfahren ließen die Bußgeldstellen buchstäblich „absaufen“. Die Reaktion darauf sind 160 neue Stellen, die den „Knöllchen-Boom“ in Schach halten sollen. Für die neuen Mitarbeiter wurde sogar eine neue Zweigstelle in Zweibrücken eröffnet. Die zusätzlichen Geräte haben aber auch Schattenseiten für die Behörden und Gerichte.

Viele Blitzer haben mit „Kinderkrankheiten“ zu kämpfen, die erst nach einer Weile von Anwälten und Sachverständigen entdeckt werden. Insbesondere neue, moderne und sehr technische Messverfahren wie die Lasermessverfahren von PoliScan Speed oder dem Gerät TraffiStar S350 stehen heftig in der Kritik: Zum einen ist nicht durch obere Gerichte geklärt, ob diese Messgeräte in einer mobilen Einsatzform (z. B. im Messanhänger TraffiStar S350 Semistation oder Enforcement Trailer) von Städten und Kommunen auf Autobahnen eingesetzt werden dürfen. Zum anderen haben viele Amtsgerichte (zuletzt das AG Neuenkirchen am 15.05.2017) Geblitzte freigesprochen, weil es nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, wenn der gemessene und gerügte Messwert nicht auf seine Richtigkeit geprüft werden kann, weil die Gerätesoftware mutwillig und vorsätzlich alle Einzelmesswerte löscht. Bei einer Überprüfung Ihres Bußgeldbescheides und einer etwaigen Bußgeldvermeidung hilft Ihnen „Blitzerexperte“ Tim Geißler, der schon beim „Blitzerskandal“ auf der A 3 bei Köln Ost/Königsforst eine Vielzahl von Personen vor Bußgeldern und dem Führerscheinentzug retten konnte.

 

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Tim Geißler

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[:de]Seit fast fünf Monaten ist es nun bekannt, dass der Blitzer am Autobahnkreuz Köln Ost bei Königsforst auf der BAB 3 falsch eingestellt war. Statt bei der eigentlich erlaubten 80 km/h, hatte die „Radarfalle“ schon bei Geschwindigkeiten von über 60 km/h ausgelöst. Viele überraschte Autofahrer erhielten daraufhin Bußgeldbescheide mit erheblichen Bußgeldern und sogar Fahrverboten, die ebenfalls auf dem falschen Tempolimit beruhten.

Mittlerweile hat die Stadt Köln angekündigt, die zu Unrecht gezahlten Bußgelder zurückzuerstatten. Dafür muss bei der Stadt ein entsprechender Antrag gestellt werden, der alle Voraussetzungen für die Rückzahlung erfüllt. Durchschnittlich wird pro gestellten Antrag ein Betrag von rund 80 Euro an den Antragssteller zurückgezahlt. Eine Aufhebung von Fahrverboten und Punkten im Fahreignungsregister kann mit einem Gnadengesuch bei der Bezirksregierung beantragt werden.

Bisher haben jedoch gerade einmal etwas mehr als 25.000 Autofahrer den Antrag auf Rückzahlung bei der Stadt Köln und 4520 Betroffene ein Gnadengesuch bei der Bezirksregierung gestellt. Das ist vergleichsweise wenig, denn von der Blitzer-Panne sind rund 320.000 Autofahrer betroffen. Die Stadt Köln muss also erheblich weniger Anträge auf Rücküberweisung bearbeiten, als zuvor gedacht.

Holen Sie sich das Geld wieder, das Ihnen zusteht

Wenn Sie zu den 320.000 Autofahrern gehören, die Anspruch auf Rückerstattung des Bußgeldes haben, sollten Sie darauf achten, Ihr zeitlich begrenztes Recht nicht verfallen zu lassen. Die Frist für die Stellung eines Antrages sollte eigentlich am 30.06.2017 enden, wird jedoch vermutlich bis zum Ende dieses Jahres verlängert. Wer danach sein Geld erstattet bekommen möchte, geht leider leer aus. Daher ist schnelles Handeln gefragt.

Da in jüngster Vergangenheit auch einige Fahrer eine Rückerstattung des bereits gezahlten Bußgeldes beantragt haben, die jedoch vom „Blitzer-Skandal“ gar nicht betroffen waren, muss man davon auszugehen, dass die Stadt Köln die Anträge sehr genau prüfen wird. Weil die Durchsetzung der Ansprüche bei den verschiedenen Stellen außerdem kompliziert und unübersichtlich sein kann, sind wir Ihnen mit unseren routinierten Anwälten hierbei gerne behilflich.

Wir betreuen seit Februar dieses Jahres zahlreiche Betroffene, holen das ihnen zustehende Geld zurück und wollen auch Ihnen dabei helfen. Falls Sie durch die fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung in Köln Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot erhalten haben, bemühen wir uns, Ihre daraus resultierenden Entschädigungsansprüche möglichst schnell und effizient geltend zu machen.

Schnelle und kompetente Hilfe in allen Bußgeldsachen

Wenn Sie nicht am Kreuz Köln-Ost im Zeitraum bis zum 15.12.2016 geblitzt worden sind, gibt es für Sie trotzdem viele Möglichkeiten, einen Freispruch oder eine Einstellung Ihres Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu erreichen. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns im Internet über unsere Online-Beratung und wir beschäftigen uns auch mit Ihrem Fall.

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Jan Rudolph
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[:de]Grundsätzlich besteht im Straßenverkehr eine Verpflichtung zur doppelten Vergewisserung, dass man beim Linksabbiegen nicht von einem anderen Fahrzeug überholt wird. Diese sogenannte „doppelte Rückschaupflicht“ ist auch in der StVO in § 9 Abs. 1 Satz 4 geregelt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jetzt allerdings entschieden, dass diese Regelung nicht immer gilt, sondern es vielmehr auch Ausnahmen geben kann. Ein Blick in das aktuelle Urteil zeigt, in welchen Fällen man nach Ansicht der Richter von dieser Verpflichtung befreit sein kann (Az.: 16 U 116/16).

Im vorliegenden Fall befuhr die Beklagte mit ihrem PKW eine Straße und wollte sodann links auf einen Parkplatz abbiegen. Sie setzte den Blinker links und reduzierte ihre Geschwindigkeit deutlich. Dann bog sie links ab und kollidierte mit dem PKW des Klägers, der im Begriff war, das deutlich langsamere Fahrzeug der Beklagten zu überholen.

„Doppelte Rückschaupflicht“ legt die Verantwortung meistens auch dem Abbiegenden auf

Normalerweise hat man als links abbiegendes Fahrzeug eine doppelte Rückschaupflicht. Diese verpflichtet den Führer eines Kraftfahrzeugs, gleich zwei Mal während eines Abbiegevorgangs auf den nachfolgenden Verkehr mit Hilfe des Rückspiegels oder eines Schulterblickes zu achten – einmal rechtzeitig vor dem Einordnen und noch einmal unmittelbar vor dem Abbiegen selber. Tut man dies als Abbiegender nicht, so trifft auch den Abbiegenden im Falle eines Unfalls zumindest eine Mithaftungsquote. Aber auch der Überholende haftet, da nicht nur das Abbiegen, sondern auch der Überholvorgang gemäß der StVO eine besondere Sorgfalt erfordert.

Manchmal ist die doppelte Rückschau aber nicht unbedingt notwendig

Im Sachverhalt vor dem OLG Frankfurt überholte der Kläger an einer Stelle, an welcher ein Überholverbot galt, das durch das entsprechende Verkehrszeichen ausgeschildert war. Das Gericht urteilte, dass die Beklagte in dieser besonderen Situation von der Verpflichtung zur doppelten Rückschau befreit war, da sie dort nicht mit einem Überholen rechnen musste. So muss der Überholende hier ausnahmsweise alleine die gesamten Kosten tragen.

Das Urteil stellt grundsätzlich klar, dass man in bestimmten Situationen als Autofahrer von der doppelten Pflicht zur Rückschau befreit sein kann. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn ein Überholen aus rein technischen Gründen nicht möglich sei oder ein etwaiger Überholvorgang besonders fernliege, weil er in hohem Maße verkehrswidirg wäre. Vorliegend lag ein Überholvorgang für die Beklagte laut Gericht gerade besonders fern, da sie in einer Zone mit einem geltenden Überholverbot nicht mit einem überholenden Fahrzeug rechnen musste.

Trotzdem regelmäßig auf die doppelte Rückschaupflicht achten

Es ist insgesamt ratsam, beim Abbiegen besonders auf den rückwärtigen Verkehr zu achten und der Verpflichtung zur Rückschau auch regelmäßig nachzukommen. Denn ein Blick zu wenig beim Abbiegen kann bei einem dadurch (zumindest teilweise) verschuldeten Unfall schnell dazu führen, dass man selber einen Anteil an der Haftungsquote zu tragen hat.

Falls Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt waren, ist es oftmals ratsam, den Unfallhergang und die Verursachung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Oftmals gibt es für Unfallverursacher und auch für Unfallopfer die Möglichkeit, die Haftungsquoten des Unfallgegners zu ihren Gunsten zu vergrößern und somit auf weniger Kosten sitzen zu bleiben. Grundsätzlich kommt es dabei immer auf den jeweiligen Einzelfall an, da entscheidende Details bei jedem Fall unterschiedlich sind. Bei Fragen rund um das Thema Verkehr steht Ihnen unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Frank Brüne gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns im Rahmen unserer unverbindlichen Online-Beratung.

 

Quelle:

Frank Brüne

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Ein weiterer interessanter Link zum Thema:

https://www.youtube.com/watch?v=FZz3Wb9k7Nw&t=1s&ab_channel=bussgeldkatalog.org

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[:de]Fast drei Monate ist es nun her, dass bekannt wurde, dass der Blitzer am Autobahnkreuz Köln Ost bei Königsforst auf der BAB 3 falsch eingestellt war. Statt bei der eigentlich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, löste die Radarfalle schon bei Geschwindigkeiten über 60 km/h aus und blitzte so hunderttausende Autofahrer zu Unrecht.

Nachdem der Vorfall durch die Presse ging, einigten sich die zuständigen Ämter nach gewisser Zeit auf eine Rückzahlungsmöglichkeit der Bußgelder für die Autofahrer. Dafür muss bei der Stadt Köln mit Hilfe eines Online-Formulars ein Antrag gestellt werden. Eine Aufhebung von Fahrverbot und Punkten kann mit einem Gnadengesuch bei der Bezirksregierung beantragt werden.

Bisher haben etwa 250 Autofahrer den Antrag auf Rückzahlung bei der Stadt Köln und gar 3600 ein Gnadengesuch bei der Bezirksregierung gestellt. Nun beginnt die Stadt Köln, den Anträgen nachzukommen. Man rechnet damit, dass in Zukunft pro Tag etwa 200 Rücküberweisungen von Bußgeldern veranlasst werden. Im Schnitt belaufe sich die Höhe der zurückgezahlten Strafe auf 80 Euro.

Holen Sie sich das Ihnen zustehende Geld wieder

Wenn Sie auch zu den etwa 320.000 Autofahrern gehören, die Anspruch auf Rückerstattung ihres Bußgeldes haben, sollten Sie Ihr zeitlich begrenztes Recht nicht verfallen lassen. Da es manchmal schwer sein kann, seine Ansprüche bei den zuständigen Ämtern tatsächlich durchzusetzen, ist Ihnen unser Blitzer-Experte Tim Geißler bei der Stellung von Rückzahlungsanträgen und Gnadengesuchen gerne behilflich. Wir betreuen momentan zahlreiche Fälle, in welchen Autofahrer auf der A3 bei Königsforst zu Unrecht geblitzt worden sind und holen für diese das ihnen zustehende Geld wieder.

Auch bei erhaltenen Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot bemühen wir uns, für unsere Mandanten möglichst schnell und effizient ihre Ansprüche geltend zu machen. Dabei beantragen wir nicht nur die Löschung der Punkte mit einem Gnadengesuch bei der Bezirksregierung, sondern versuchen auch, über das Wiederaufnahmeverfahren für verbüßte Fahrverbote eine Entschädigung geltend zu machen. Dabei haben die Betroffenen sogar die Aussicht, möglicherweise entstandene Fahrtkosten oder Umsatzeinbußen ersetzt zu bekommen.

Nicht betroffene Autofahrer wollten schummeln

Aufgefallen sind in letzter Zeit auch immer wieder Autofahrer, die eine Rückerstattung des bereits gezahlten Bußgeldes beantragten, jedoch zuvor gar nicht an der betroffenen Stelle geblitzt worden waren. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Ämter die Anträge gerade wegen solcher Vorfälle sehr genau prüfen werden. Wenn Sie an anderer Stelle geblitzt worden sind, gibt es für Sie trotzdem noch weitreichende andere Möglichkeiten, um eine Einstellung Ihres Ordnungswidrigkeitsverfahrens oder gar einen Freispruch zu erreichen. Sprechen Sie uns dazu einfach an und wir beschäftigen uns mit Ihrem Fall.

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