[:de]Der Bundesgerichtshof eröffnet Schuldnern neue Möglichkeiten: Nach Einstellung eines Insolvenzverfahrens, beispielsweise mangels Masse oder auch Versagung der Restschuldbefreiung, kann sofort wieder ein neuer Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden – sogar inklusive Kostenstundung und Restschuldbefreiung (BGH, 04.05.2017 – IX ZB 92/16). Das heißt, dass dem Schuldner ein umgehend „erneuter Versuch“ der Restschuldbefreiung offensteht, auch wenn im ersten Insolvenzverfahren gewisse Mitwirkungspflichten von ihm selbst verletzt wurden. Was genau heißt das?

Verfahrensstundung erfordert im Gegenzug Mitwirkungspflichten

Der Hintergrund: Ein Insolvenzverfahren erfordert Geld. Nicht selten fehlt genau dieses und dann kann der Schuldner zur Unterstützung eine Verfahrensstundung beantragen, welche sich mit der Prozesskostenhilfe vergleichen lässt. Wenn der Schuldner im Verfahren allerdings nicht mitarbeitet und sich um einen möglichst reibungslosen Ablauf kümmert, führt dies zur Versagung der Stundung. Infolgedessen fehlt das erforderliche Geld, sodass das Insolvenzverfahren beendet werden muss und insbesondere auch die eigentlich begehrte Restschuldbefreiung entfällt.

Erneuter Antrag möglich, auch wenn Schuldner erstes Scheitern „selbst schuld ist“

Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass genau nach einem solchen Ablauf unmittelbar ein neuer Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden kann und zwar ohne Einhaltung einer etwaigen Sperrfrist. Nach Ansicht der Richter sei auch bei diesem neuen Antrag wieder eine Verfahrenskostenstundung möglich, obwohl sich der Schuldner das Misslingen seines ersten Insolvenzverfahrens grundsätzlich selbst zuzuschreiben hat.

Schuldner haben somit den Vorteil, auch nach einmaligem Fehlschlag des Insolvenzverfahrens dennoch eine Restschuldbefreiung durchlaufen zu können. Unser Fachanwalt für Insolvenzrecht Holger Syldath hat bereits eine Vielzahl von Insolvenzen betreut und kann somit auf ein großes Repertoire an Erfahrung zurückgreifen. Gerne unterstützt er auch Sie und gibt Ihnen wertvolle Ratschläge. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder schreiben Sie uns im Rahmen unserer unverbindlichen Online-Beratung.

Quelle:

Holger Syldath

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht,
geprüfter ESUG-Berater (DIAI)

Homepage: http://gks-rechtsanwaelte.de/

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[:de]Die Grundidee der Anfechtung ist die Gläubigergleichbehandlung: Alle, die im Insolvenzverfahren Geld zu bekommen haben, sollen grundsätzlich gleichbehandelt werden. Allerdings sollen Gläubiger, die in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geld erhalten haben, diese Zahlungen an den Insolvenzverwalter zurückgeben (sogenannte Insolvenzanfechtung). Der Insolvenzverwalter wird sodann diese Gelder an alle Gläubiger gleichmäßig verteilen. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. unterstellt einen entsprechenden (schädlichen) Benachteiligungsvorsatz, wenn der Zahlungsempfänger die drohende Zahlungsunfähigkeit kannte. Problematisch ist insofern die Rechtsprechung, die den Zahlungsempfängern zu immer früheren Zeitpunkten eine entsprechende Kenntnis unterstellt hat.

Insofern gibt der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 12.05.2016, AZ: IX ZR 65/14 den Gläubigern auch mehr Steine als Brot: Bei einem ernsthaften Sanierungsversuch wird die gesetzliche Vermutung der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes widerlegt; bei einem ernsthaften Sanierungsversuch kann der Insolvenzverwalter mithin nicht mehr erfolgreich anfechten und der Zahlungsempfänger darf die erhaltenen Beträge behalten. Allerdings sind die Anforderungen an das Sanierungskonzept hoch.

Der Fall: Gläubiger wollen Insolvenz des Schuldners vermeiden

Im konkreten Fall hatte die Beklagte Transportdienstleistungen für die Schuldnerin erbracht. Die Schuldnerin konnte entsprechende Rechnungen nicht begleichen. Die Gläubiger und die Schuldnerin einigten sich sodann in einem Vergleich auf eine Zahlung in Höhe von 35 % der Verbindlichkeiten, um eine Insolvenz der Schuldnerin zu vermeiden, nachdem eine Wirtschaftsprüfergesellschaft auf die drohende Zahlungsunfähigkeit hinwies. Die restlichen 65 % der Verbindlichkeiten sollten der Schuldnerin erlassen werden. Die Zahlung erfolgte – aus „abwicklungstechnischen Gründen“ – 6 Wochen verspätet.

Der Insolvenzverwalter hat nun die Zahlungen an das Transportunternehmen angefochten und zurückverlangt, da die Beklagte insbesondere die Zahlungsunfähigkeit ihres Kunden kannte. Die Anfechtungsgegnerin widersprach: Sie könne durch den geschlossenen Vergleich von einem ernsthaften Sanierungsversuch ausgehen und somit die gesetzliche Vermutungswirkung gem. § 131 Abs. 1 Satz 2 InsO widerlegen. Durch den Vergleich sei die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin behoben; eine Gläubigerbenachteiligung liege gerade nicht vor.

BGH begründet, wann ein ernsthafter Sanierungsversuch vorliegt

Die Vorinstanzen gaben der Beklagten Recht, wiesen die Klage ab und verneinten das Wissen um die wirtschaftliche Schieflage. Anders der BGH: Die gesetzliche Vermutung könne durch das vorliegende Konzept nicht widerlegt werden und die Beklagte müsse die erhaltenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter erstatten.

Ein schlüssiges Konzept setzt nach Ansicht des BGH voraus, dass die ernsthafte und begründete Aussicht auf Sanierung besteht. Dafür muss es enthalten:

  • Darlegung der Krisenursachen,
  • Darstellung der Maßnahmen, die die Überschuldung beseitigen und
  • Darstellung, dass die Zahlungsfähigkeit durch die Maßnahmen wiederhergestellt wird.

Insofern muss das Konzept aus sich heraus schlüssig und erfolgversprechend sein. Die positive Fortführungsprognose muss von einem unvoreingenommenen, branchenkundigen Fachmann vorgenommen werden. Dies ist bei Erstellung durch den eigenen Steuerberater durchaus fraglich.

Sanierungskonzepte nur durch erfahrene Rechtsanwälte erstellen lassen

 Das Insolvenzanfechtungsrecht befindet sich im ständigen Wandel durch die Rechtsprechung. Somit ist es umso wichtiger, in der Krisensituation einen erfahrenen Fachmann an der Seite zu haben, der den aktuellen Stand des Rechts kennt und Sie kompetent beraten kann. Das Erstellen von Sanierungskonzepten gehört in die Hände eines Fachmanns. Gerne können Sie sich auch durch unsere Referenzen auf unserer Homepage (http://gks-rechtsanwaelte.de/rechtsbereiche/sanierung-insolvenz/referenzen-esug/) überzeugen lassen und uns ggf. sodann kontaktieren.

 

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Holger Syldath

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geprüfter ESUG-Berater (DIAI)

 

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[:de]Viele Selbstständige und Kleinunternehmer gehen davon aus, dass das Insolvenzverfahren die Einstellung der selbstständigen Tätigkeit zur Folge hat. Dies ist in der Praxis aber gerade nicht der Fall. Der Insolvenzverwalter kann dem Selbstständigen nicht die weitere gewerbliche Tätigkeit untersagen. Auch sind dem Gewerbeaufsichtsamt die Hände gebunden. Bei einem laufenden Insolvenzverfahren kann das Gewerbe aufgrund der vorhandenen Verbindlichkeiten nicht entzogen werden.

1. Zeitpunkt

Auch wenn das Insolvenzverfahren ein unangenehmer Schritt ist, sollte man das Verfahren nicht unnötig vor sich herschieben. Nach unseren Erfahrungen leidet die Gesundheit massiv, wenn die Situation der permanenten Zahlungsunfähigkeit nicht in überschaubarer Zeit – maximal 3 – 6 Monate – behoben werden kann. Vorhandene Maßnahmen des Gerichtsvollziehers sowie Mahnbescheide etc. zu ignorieren und innerlich auszublenden geht lediglich für einen beschränkten Zeitraum. Insofern sollte man sich jedenfalls beraten lassen, um zu prüfen, welche Vermögenswerte tatsächlich noch vom Insolvenzverwalter verwertet/abgenommen werden können und welcher Verbindlichkeiten man sich im Gegenzug entledigen kann.

2. Folgen einer Insolvenz

Die unmittelbaren Folgen eines Insolvenzverfahrens sind zunächst überschaubar. Denn Sie sollten berücksichtigen, dass

  • die Wohnung des Schuldners geschützt ist. Das Inventar also in der Regel pfändungsfrei ist;
  • der PKW grundsätzlich für die Fortsetzung in der beruflichen/gewerblichen Tätigkeit benötigt wird und daher ebenfalls von der Verwertung ausgeschlossen ist;
  • die Bargeldversorgung gesichert ist, wenn das Bankkonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird.

So ist folglich jeder Insolvenzverwalter bestrebt, die gewerbliche Tätigkeit zunächst fortzuführen, um gemeinsam mit dem Schuldner und ggf. dessen Berater eine tragfähige Lösung zu erarbeiten.

3. Freigabe der selbstständigen Tätigkeit

Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Insolvenzmasse zu vermehren. Dies bedeutet, dass vorhandene Vermögenswerte „versilbert“ werden sollen. Sofern ein Gewerbebetrieb vorhanden ist, wird der Insolvenzverwalter den Betrieb nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens fortführen wollen, wenn absehbar ist, dass mit Sicherheit ein Überschuss erzielt werden kann. Betriebe, bei denen neben einer Kostendeckung nur der persönliche Lebensbedarf des Schuldners erwirtschaftet wird, werden in der Regel durch den Insolvenzverwalter freigegeben.

Dies bedeutet, dass der Unternehmer ohne die alten Verbindlichkeiten weiterarbeiten und sämtliche Einnahmen des Betriebes zur Kostendeckung und für seinen persönlichen Lebensbedarf verwenden kann. Die gewerbliche/selbstständige Tätigkeit wird quasi außerhalb des Insolvenzverfahrens fortgesetzt. Zeitgleich sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der Altschulden nicht mehr möglich.

Die Insolvenzmasse profitiert dennoch von der Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit. Allerdings nur insofern, als dass an den Insolvenzverwalter ein Betrag abgeführt wird, der bei einer fiktiven abhängigen Beschäftigung pfändbar wäre. Hierzu werden in der Regel mit dem Insolvenzverwalter Absprachen herbeigeführt.

4. Ergebnis

Ein Insolvenzverfahren ist daher nicht nur ein Schreckgespenst, sondern bietet durchaus auch erhebliche Chancen, wieder finanziell, wirtschaftlich und auch gesundheitlich auf die Beine zu kommen. Sofern mit dem Betrieb laufend Gewinne erwirtschaftet werden, kann dieser im Rahmen des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden.

 

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[:de]Im Insolvenzverfahren gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Sofern keine Sicherungen des Gläubigers bestehen, soll er genauso wie alle anderen behandelt werden. Hinsichtlich Zahlungen, die der Insolvenzschuldner noch kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hat, besteht insofern die Möglichkeit des Insolvenzverwalters, eine sogenannte Insolvenzanfechtung zu erklären: Bei rechtswirksamer Anfechtungserklärung müssen die erhaltenen Gelder von den Gläubigern an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden. Dieser verteilt die Beträge wiederum zu gleicher Quote an alle Gläubiger, um der Gleichbehandlung gerecht zu werden.

Besondere Problemzone: die Anfechtungsfrist

  • 133 InsO wurde in den letzten Jahren durch den BGH weit ausgelegt, sodass Unternehmen im Wirtschaftsverkehr einem erheblichen Anfechtungsrisiko ausgesetzt waren. Insbesondere, da § 133 InsO a.F. die Möglichkeit vorsah, bis zu 10 Jahre in die Vergangenheit zurückzugehen. Insofern konnte den Zahlungsempfängern zur Begrenzung des Risikos nur empfohlen werden, Ansprüche zu titulieren und zu vollstrecken, da sich das Anfechtungsrisiko dadurch auf 3 Monate reduzierte.

Dieser berechtigten Kritik wollte der Gesetzgeber durch Änderung des § 133 InsO Sorge tragen. Im Ergebnis lässt sich jedoch festhalten, dass die aktuellen Neuerungen für die Zahlungsempfänger keine nachhaltige Erleichterung bringen.

Im Einzelnen: Der Anfechtungszeitraum (der Zeitraum, bezüglich dessen der Insolvenzverwalter Zahlungen zurückverlangen konnte) belief sich nach alter Regelungen auf bis zu 10 Jahre. Gem. § 133 Abs. 2 InsO n.F. (neue Fassung) wird im Fall der Sicherung oder Befriedigung dieser Zeitraum auf 4 Jahre begrenzt. Es bleibt jedoch festzustellen, dass sich die Relevanz dieser Änderung in Grenzen hält: In der Vergangenheit wurde selten eine Anfechtung bzgl. einer Rechtshandlung erklärt, die länger als 4 Jahre zurücklag, da hier durch den Insolvenzverwalter der Benachteiligungsvorsatz des Gläubigers sowie die Kenntnis desselbigen nachgewiesen werden musste. Deshalb war diese zumeist nicht erfolgsversprechend.

Vermutungswirkung: Zahlungsunfähigkeit muss nun in der Regel bereits eingetreten sein!

 Gem. § 133 Abs. 1 InsO wurde die Kenntnis des Zahlungsempfängers bzgl. der wirtschaftlichen Schwierigkeiten vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Durch die Gesetzesreform reicht dies nun meistens nicht mehr: § 133 Abs. 3 InsO sieht vielmehr vor, dass für die Vermutungswirkung in der Regel nur noch die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit genügt. Aber auch diese vermeintliche Beschränkung der Anfechtung dürfte in der Praxis nicht zu großen Änderungen führen, da der Insolvenzverwalter auch in der Vergangenheit in der Regel erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit die Anfechtung erklärt hat.

Fingiert vereinbarte Ratenzahlung bereits Kenntnis des Gläubigers?

Außerdem war umstritten, ob eine sogenannte Zahlungserleichterung oder Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlungen) dazu führen, dass der Zahlungsempfänger bereits Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat. Insofern sieht nunmehr § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO vor, dass die reine Vereinbarung über die künftige Zahlungsweise noch nicht dazu führt, dass die Zahlungsunfähigkeit bekannt ist. Vielmehr führt nun die Zahlungsvereinbarung zu einer Beweislastumkehr. Allerdings ist auch hier wieder die Praxisrelevanz zu bezweifeln, da der BGH bereits entschieden hatte, dass die reine Ratenzahlungsvereinbarung nicht für die Kenntnisvermutung ausreiche (vgl. BGH NZI 2015,470).

Probleme entstehen jedoch dann, wenn die geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten werden kann bzw. der Schuldner mit neuen Forderungen wieder in erheblichen Rückstand gerät; dies wird als eindeutiges Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gewertet (vgl. BGH NJW 2013,940; BGH ZIP 2016,627). Ebenso schädlich ist die Kenntnis des Gläubigers von weiteren fälligen Verbindlichkeiten, die der Schuldner nicht – auch nicht ratenweise – bedienen kann; dies ist Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlungsunfähigkeit bekannt ist.

Letztlich kann nur im Einzelfall entschieden werden, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, eine auf den Einzelfall maßgeschneiderte Ratenzahlungsvereinbarung oder aber die Vorlage eines Sanierungskonzeptes erforderlich ist, um die Anfechtungsrisiken auszuschließen/zu minimieren. Das gesetzgeberische Ziel, die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist jedenfalls nicht erreicht worden. Insofern bleibt es dabei, dass in Krisensituationen zwingend eine fachkundige Beratung erforderlich ist, um entsprechende Anfechtungsrisiken zu minimieren.

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